Arbeitsrecht: Gendersternchen keine Diskriminierung!

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Die Verwendung des Gendersternchens (*) in einer Stellenausschreibung diskriminiert intergeschlechtliche Personen nicht. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

Bewerber:innen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Deswegen wird in Stellenausschreibungen häufig das Gendersternchen oder eine andere Form der genderneutralen Ansprache verwendet. Beispielswiese der Passus (m/w/d). An diesen Grundsatz hat sich auch eine Gebietskörperschaft gehalten, die mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog:innen, Diplom-Sozialarbeiter:innen und Diplom-Heilpädagog:innen ausgeschrieben hatte. In der Stellenanzeige hieß es unter anderem: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“

Durch diese Ausschreibung fühlte sich eine zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person diskriminiert. Die Person hatte sich auf die ausgeschriebene Stelle beworben und danach eine Absage erhalten. Deswegen zog sie vor das Arbeitsgericht Elmshorn und machte Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend. Zur Begründung führte die Person an, sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei.

Mehrgeschlechtlich geborene Menschen werden nicht diskriminiert

Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 € zugesprochen. Dagegen wollte die Person Berufung einlegen. Denn: Die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens 4.000 € betragen. Einen entsprechenden Prozesskostenantrag lehnte das Landesarbeitsgericht jetzt mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab.

Zur Begründung führten die Richter:innen an: “Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht. Das Gendersternchen dient einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und ist auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung ist es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspricht, kann dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, wird im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz „m/w/d“ deutlich. Damit hat auch die Verwendung des Begriffs „Bewerber*innen“ statt „Menschen“ keinen diskriminierenden Charakter.”


Vorinstanz: AG Elmshorn, Urt. v. 17.11.2020, Az. 4 Ca 47 a/20
Entscheidung: LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21
Pressemitteilung: https://www.schleswig-holstein.de/

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