Hundesteuerpflichtig: Tierschutzverein oder Vereinsvorsitzende?

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hatte im März 2021 zu entscheiden, ob die Vereinsvorsitzende eines Tierschutzvereins oder letzterer für die Haltung von 18 Hunden steuerpflichtig ist.

Die Vorsitzende des Vereins wandte sich gerichtlich gegen den Bescheid aus dem Jahre 2018 der zuständigen Behörde, welche sie als Halterin der 18 Hunde ansah und deshalb zur Kasse bat. Hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe im ersten Rechtszug der Klägerin noch Recht gegeben, folgte der VGH in der Berufung der Ansicht der Behörde. Die Steuerpflichtigkeit richtet sich nach der Halter:innen-Eigenschaft.

Kommunalabgabengesetz entscheidend

Exemplarisch wird folgend § 9 III des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Baden-Württemberg als Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit § 2 der Satzung der Stadt Karlsruhe über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) herangezogen. Vergleichbare Regelungen dürfte es in jeder Kommune geben. Es gibt aber auch Kommunen, die auf die Erhebung der Hundesteuer verzichten.

In § 9 III KAG heißt es: “Die Gemeinden erheben eine Hundesteuer. Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen können in der Satzung geregelt werden.” Und § 2 der Hundesteuersatzung ergänzt: “Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes (Abs. 1). Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt derjenige als Halter, der den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder zum Anlernen gehalten hat (Abs. 2).”

Spenden überwiegend von Vereinsvorsitzender

Die Klägerin führte an, dass die 18 Tiere über den Verein versichert seien, welcher auch das wirtschaftliche Ausfallrisiko trage. Die Vereinsmitglieder kümmerten sich um die Hunde. Nach der Vereinssatzung verfolge der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke, indem er bedürftige Tiere unterstütze. Zweck des Vereins sei die Fürsorge für notleidende, gequälte und herrenlose Hunde und andere Tiere.

Auf der anderen Seite führte die Behörde an, dass die Vierbeiner auf dem im Eigentum der Vorsitzenden stehenden Grundstück lebten, welche diese als Unterkunft der Tiere unentgeltlich zur Verfügung stelle. Mitgliedsbeiträge seien in der Vereinssatzung zwar vorgesehen, würden derzeit aber an sich nicht erhoben. Der Verein finanziere sich überwiegend aus Spenden, von denen die Vereinsvorsitzende 2018 über 70 Prozent aufgebracht habe.

Wohl und Wehe des Vereins bei Vereinsvorsitzenden

Insbesondere führte der VGH an, dass die Halter:innen-Eigenschaft nicht ausgeschlossen sei, wenn die Kosten der Hundehaltung (teilweise) durch freiwillige Spenden Dritter getragen werden. Die wertende Betrachtung der hiesigen Umstände ergebe, dass die Klägerin, die „18 Hunde auf ihrem Grundstück hielt, selbst in nennenswertem Umfang einen besteuerbaren Aufwand im Sinne der dargestellten Rechtsprechung trägt.“  

Der Verein verfüge „über keinerlei Rücklagen, durch die die Ausgaben für die Hunde prognostisch dauerhaft gesichert werden könnten.“ „[…] ohne die finanziellen Zuwendungen der Klägerin hat der Verein mangels weiterer Großspenden und regelmäßiger Mitgliedsbeiträge keine stetigen, verlässlichen, dauerhaften Einnahmen, um die laufenden Ausgaben für die Hundehaltung tragen zu können. Mangels finanzieller Ressourcen wäre der Verein auch nicht in der Lage, für die Unterbringung der Tiere zu sorgen, wenn die Klägerin die unentgeltliche Unterkunft auf ihrem Grundstück “aufkündigen” würde. Vielmehr hängt das Wohl und Wehe des Vereins von dem finanziellen und tatsächlichen Einsatz der Klägerin maßgeblich ab.“

Unabhängig davon gelte die Fiktionswirkung des § 2 II 2 der Hundesteuersatzung auch gerade für solche strittigen Fälle wie hier und nicht erst, wenn der:die Halter:in eines Hundes überhaupt nicht ermittelt werden könne. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Norm, als auch nach ihrem Sinn und Zweck.

„Der Umstand, dass die Hunde aus Tierschutzgründen aufgenommen und betreut werden, weil sie alt und krank sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es ist für das Vorliegen einer Aufwandsteuer ohne Belang, welchen Zwecken die Einkommens- oder Vermögensverwendung im Einzelfall. Auch eine Hundehaltung aus der sittlichen Verpflichtung des Tierschutzes und der Tierpflege oder anderen altruistischen Zwecken stellt einen besteuerbaren Aufwand dar.“


Fundstelle: VG Karlsruhe, 26.05.2020, Az. 11 K 8425/18
Fundstelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.03.2021, Az. 2 S 3006/20

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