Produkte die sich als “Premiumwasser in Bio-Qualität” bezeichnen dürfen, genießen das Vertrauen der Kund:innen und erzielen dementsprechend höhere Verkaufspreise. Zu Recht erteilte das OLG Frankfurt a. M. einem Hersteller, der arsenhaltiges Rohwasser aufbereiten ließ, deswegen eine klare Absage!
Die Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland ein Mineralwasser als „Premiummineralwasser in Bio-Qualität“ mit einem von der Beklagten zu 2) vergebenen Qualitätssiegel. Sie bewirbt es u. a. als „reines Naturprodukt, das im Vergleich zu vielen anderen Wasserarten nicht behandelt wird“. Das Wasser enthält bei Förderung aus der Quelle allerdings zu viel Arsen! Zur Reduzierung des Arsengehalts leitet der Hersteller das Rohwasser vor Abfüllung für etwa 10-30 Minuten durch einen manganhaltigen Sand. Anschließend findet außerdem eine mechanische Partikelfilterung statt. Eine Konkurrentin des Herstellers hielt die oben zitierte Werbeaussage deswegen für wettbewerbswidrig. Sie verklagte den Hersteller deswegen zunächst vor dem Landgericht Frankfurt a. M.
Hoher Arsengehalt wird herausgefiltert
Das Landgericht hatte der Klage lediglich hinsichtlich eines Teils der Unterlassungsanträge stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem OLG dann ganz überwiegend Erfolg. Die Unterlassungsanträge sind nach §§ 8 I, III, 3 I, 5 I Nr. 1 UWG begründet. Die auf die „Bio-Qualität“ des Mineralwassers bezogenen Werbeaussagen seien irreführend.
Dabei stellte das OLG genauso wie der BGH auf sämtliche Verbraucher:innen ab, die als potentielle Käufer:innen von Mineralwasser in Betracht kommen. Der Einwand der Klägerin, der angesprochene Verkehr beschränke sich von vornherein auf diejenigen Verbraucher:innen, die sich für Bio-Produkte interessieren, ginge fehl. “Die Werbung richtet sich an das allgemeine Publikum, da es sich um eine Ware des täglichen Bedarfs handelt, die regelmäßig in jedem Getränkemarkt anzutreffen ist. Es ist nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass es nur in speziellen Bioläden oder Reformhäusern angeboten oder durch entsprechende Medien beworben wird.”
Strenge Vorgaben an Bio-Mineralwasser
Für Bio-Mineralwasser müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es erfüllt mindestens die Anforderungen an ein natürliches Mineralwasser;
- es zeichnet sich durch besondere Eigenschaften aus, die andere natürliche Mineralwässer nicht erfüllen müssen, auch in Bezug auf eine umweltfreundliche Gewinnung;
- es erfüllt von Natur aus bestimmte Reinheitserfordernisse, weil es Rückstände und Schadstoffe nur in unvermeidbaren Geringstmengen deutlich unterhalb der rechtlich zulässigen Grenzwerte enthält;
- es ist unbehandelt und frei von Zusatzstoffen.
Von einem „Premiummineralwasser in Bio Qualität“ wird also nicht nur erwartet, dass es deutlich reiner ist als herkömmliches Mineralwasser, sondern auch unbehandelt. Das sei hier gerade nicht der Fall. Ob es sich bei der Durchleitung um einen physikalischen oder – wohl naheliegender – chemischen Vorgang handele, könne offenbleiben. Jedenfalls gehe die Behandlung über das bloße Herausfiltern von gelösten Schwebeteilchen hinaus, sodass kein unbehandeltes Naturprodukt mehr vorliege.
Erste Instanz: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 04.09.2019, Az. 2/6 O 407/18
Zweite Instanz: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.04.2021, Az. 6 U 200/19
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/