Supermarkt mit E-Ladestation ist keine Tankstelle

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Ein Supermarkt, der auf seinem Parkplatz eine E-Ladestation zur Verfügung stellt, zählt nicht als Tankstelle. Der Supermarkt darf deswegen auch nicht sonntags öffnen, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Eine Berliner Supermarktinhaberin betreibt einen Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 400 m² für Bio-Lebensmittel. Auf ihrem Supermarktparkplatz stellt sie zwei Ladesäulen für Elektroautos zur Verfügung. Den Kund:innen ist die Nutzung der Ladesäule und des dazugehörigen Parkplatzes für die Dauer von einer Stunde kostenfrei gestattet. Eine Win-Win-Situation für die Supermarktinhaberin, die Kund:innen und den Klimaschutz. Allerdings mit einem Haken: Das Bezirksamt untersagte der Supermarktinhaberin, ihren Bio-Laden auch sonntags zu öffnen. Gegen den Bescheid, ihren Supermarkt an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, legte die Supermarktbetreiberin zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob dann Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen öffnen

Zur Begründung hatte die Behörde §§ 4 – 6 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) angeführt. Allerdings unterfalle das Einzelhandelsgeschäft nicht der Ausnahme für Tankstellen, die auch an Sonn- und Feiertagen Reisebedarf anbieten dürften. Zwar könne es sich bei reinen Elektro-Tankstellen auch um Tankstellen im Sinne dieses Gesetzes handeln. Allerdings sei diesen auch nur der Verkauf von Reisebedarf gestattet. Typischerweise also Reiseproviant in kleinen Mengen und kein vollwertiges Bio-Sortiment.

Die Supermarkinhaberin berief sich vor Gericht darauf, dass für sie die gleiche Ausnahme gelte wie für Tankstellen. In der gegenüber ihrem Geschäft befindlichen Tankstelle werde außerdem an Sonn- und Feiertagen ebenfalls ein erweitertes Angebot an Lebensmitteln bereitgehalten. Der Ladevorgang an der E-Ladesäule dauere außerdem länger als 30 Minuten. Daher müsse Reisenden in einem Elektrofahrzeug regelmäßig die Möglichkeit gegeben werden, dem Bedürfnis nachzugehen, Lebens- und Genussmittel vor Ort im Rahmen der gegebenen Zwangspause zu konsumieren. Sie habe das Ladenöffnungsgesetz außerdem nicht umgehen wollen, sondern es gehe ihr in erster Linie darum, den politisch gewollten Umstieg auf die Elektromobilität zu unterstützen.

Schwerpunkt liegt hier auf dem Betrieb eines Supermarktes

Dieser Ansicht schlossen sich die Richter:innen des VG Berlin jedoch nicht an. Es gelte § 3 BerlLadÖffG, wonach die Supermarktinhaberin ihr Ladengeschäft an Sonn- und Feiertagen geschlossen halten müsse. Insbesondere könne Sie sich nicht auf die Ausnahmevorschrift für Tankstellen nach § 5 I Nr. 2 BerlLadÖffG berufen. Dabei bedürfe es vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfällt. Denn die Supermarktbetreiberin habe den Betrieb einer Tankstelle nicht gewerberechtlich angemeldet. Die Ladestation diene vielmehr in erster Linie der Kund:innenbindung und sei somit nur eine Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarktes. Das zeige sich schon anhand des Zugangs zum Parkplatz, der nur durch eine Schranke möglich sei. Damit werde die zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Angebot, sich an der Ladestation zu bedienen, richte sich außerdem ausschließlich an die eigenen Supermarktkund:innen.

Deswegen kam das VG Berlin zu dem Schluss: “Das Geschäftskonzept der Antragstellerin kehrt damit das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang (bezogen auf ein begrenztes Warensortiment) nach sich zieht, geradezu um.”


Fundstelle: VG Berlin, Beschl. v. 03.06 2021, Az. VG 4 L 162/21

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