LG Düsseldorf: Finalisten von „Get the F*ck out of my House“ streiten um Preisgeld

Beim Landgericht Düsseldorf ist zur Zeit die Klage eines der drei Finalisten der ProSieben-Sendung „Get the F*ck out of my House“ rechtshängig. Der Zweitplatzierte klagt gegen den Gewinner der Show auf Zahlung von 20.000 €. Der Drittplatzierte ist als Zeuge geladen.

Die ursprünglich aus den Niederlanden stammende Sendung mit dem charmanten Namen gab es bislang in zwei aufeinander folgenden Jahren; ab 2018 auch in Deutschland mit deutschen Teilnehmer:innen. Zuletzt kämpften 96 Personen in einem 63 m² kleinen Haus um ein Preisgeld von 100.000 €. Das Konzept der Show sieht vor, dass die 100 Teilnehmer*innen einen Monat lang in einem Haus leben. Die Kandidat:innen dürfen das Haus, damit aber auch die Show, jederzeit verlassen. Wer das Haus als Letzter verlässt, gewinnt das Preisgeld. Die zweite Staffel der Show gewann der 33-jährige Oliver Nell.

Die Spielregeln

Auf ProSieben wird die Sendung wie folgt erklärt:

„Der Alltag bei „Get the F*ck out of my House“ verlangt den Kandidaten wieder alles ab. Ihr Zusammenleben wird rund um die Uhr von 36 Kameras begleitet. Sie müssen sich an Hausregeln halten und bei Spielen beweisen. Wer beißt sich durch und arrangiert sich am besten mit den Widrigkeiten vor Ort? Wen packt der Hauskoller – und wer zieht freiwillig aus oder wird vom „Hausboss“ vor die Tür gesetzt? Normalo oder Promi: Wer nach einem Monat als Letzter das Haus verlässt, gewinnt 100.000 Euro.“

prosieben.de

Der Kläger behauptet, ihm stehe der geltend gemachte Betrag vom Sieger der Realityshow zu, da er mit diesem eine entsprechende Vereinbarung habe. Die drei letztverbliebenen Teilnehmer hätten verabredet, dass unabhängig, wer von den Dreien gewinne, derjenige den anderen beiden jeweils 1/5 der Gewinnsumme abgebe. ProSieben erklärte auf dpa-Anfrage dazu: „Die Regeln haben Absprachen unter den Kandidaten zugelassen“.

Form eingehalten?

Auf den ersten Blick schreit alles nach einem auf Grund Formmangels unwirksamen Vertrags. Diverse Verträge bedürfen für ihre Wirksamkeit nach deutschem Recht nämlich einer gewissen Form. Dabei handelt es sich zumeist um die der notariellen Beurkundung oder der Schriftform. Das gilt nicht nur bei Verträgen über Grundstücke (§ 311 b I BGB), sondern auch bei dem hier möglicherweise relevanten, bedingten Schenkungsversprechen (§ 518 I BGB). Ob das auch in diesem Fall so ist?

Es bleibt spannend, was die Zeugenvernehmung ergeben wird und ob möglicherweise ein anderweitiger, rechtsgültiger Vertrag (sui generis) vereinbart wurde. Am Dienstag, den 27.07.2021 wird vor dem LG verhandelt (Az.: 16 O 32/21).

Nachtrag:
Zu einem Urteil ist es nicht gekommen. Nach Befragung beider Parteien ermahnte die Richterin: “Einer von ihnen lügt. Und wenn sich das herausstellen sollte, schalte ich von hier aus sofort den Staatsanwalt ein.” Es kam es zu einem Vergleich. Der Beklagte stimmte diesem zu, “um die Sache vom Tisch zu kriegen”. Er zahlt an den Kläger schließlich 15.000€. Der als Zeuge geladene Zweitplatzierte kam weder zu seinem Einsatz, noch erhielt er einen Teil der Gewinnsumme.


Fundstellen: www.welt.de, www.spiegel.de

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