Vodafone schließt Vertrag mit Katze ab – Verbraucherzentrale interveniert

Kater Gysmo lebte friedlich mit seinem Frauchen in Bremen. Bis zum Sommer 2019. Damals wurde er von einer Vodafone-Vertreterin unfreiwillig zum Vertragspartner eines Komplettversorgungs-Vertrags gemacht. Was war geschehen?

Im Sommer 2019 bekam eine Frau aus Bremen Besuch von einer freundlichen Vodafone-Vertreterin, die ihr ein Gesamtpaket für Internet, Telefon und TV verkaufen wollte. Die potentielle Kundin lehnte ab. Sie sei bereits Vodafone-Kundin und mit ihrem Vertrag sehr zufrieden. Im Gespräch erzählte sie der Vertreterin jedoch von ihrem Kater Gysmo. Das Sonderbare: Obwohl die Frau einem Vertragsschluss explizit nicht zugestimmt hatte, erhielt sie wenig später einen Vodafone-Router mit diversem Zubehör per Post. Und der Fall wird noch skurriler: In der Post befand sich auch eine Rechnung von Vodafone. Als Vertragspartner wurde darin “Herr Gysmo” genannt. Adresse und Bankverbindung stimmten mit den Daten der Katzenhalterin überein. In den kommenden Monaten erhielt “Herr Gysmo” mehrere Rechnungen über den von ihm angeblich abgeschlossenen Komplettversorgungs-Vertrag. Die ausgewiesenen Tarifentgelte ließ die Vodafone Deutschland GmbH vom Bankkonto der Verbraucherin abbuchen.

Eine Katze als Vertragspartner?

Die Bremerin wendete sich daraufhin an den Vodafone-Kundensupport. Allerdings ohne Erfolg. Obwohl sie erklärte, dass es sich bei „Herrn Gysmo“ nicht um einen Menschen, sondern um einen Kater handelt, wurde ihr nicht geholfen. Die Verbraucherin wusste daraufhin nicht weiter und widerrief die Lastschrift von Vodafone, woraufhin “Herr Gysmo” mehrere Schreiben eines Inkassobüros erhielt. Daraufhin kontaktierte die Frau die Bremer Verbraucherschutzzentrale. Diese erwirkte eine Stornierung des Vertrags. „Tiere sind weder rechts- noch geschäftsfähig. In diesem Fall ist somit kein wirksamer Vertrag zustande gekommen, der das Unternehmen dazu berechtigen würde, Forderungen zu stellen”, so Parsya Baschiri von der Verbraucherzentrale Bremen.

Vodafone erklärte gegenüber dem Internetportal Golem, man habe die Vertreterin inzwischen entlassen. Der Konzern bedauere es sehr, dass “unsere Kundin im Jahre 2019 Opfer einer unseriös agierenden Beraterin geworden ist”. Eine Erklärung dafür, warum der Kundensupport der Frau nicht helfen konnte, gab es jedoch nicht. Die Verbraucherzentrale Bremen veröffentlichte den Vorfall als “Upreger des Monats” auf ihrer Website.

Zur Wiederholung: Bei einem an der Haustür abgeschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) handelt es sich um einen sogenannten “außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag” nach § 312b BGB. Rechtsfolge dieser Regelung ist, dass Verbraucher:innen gem. § 312g BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht. Dies greift allerdings nur, wenn überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande kam. Voraussetzung für diesen sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Angebot und Annahme (§§ 145 ff, BGB). An einer Annahme des Vertrags durch die Kundin fehlt es hier aber bereits.


Fundstelle: https://www.verbraucherzentrale-bremen.de/

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