Kündigung eines Lehrers mit Nazi-Tätowierungen wirksam

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Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte im Rahmen einer Kündigungsschutzklage zu entscheiden, ob die Kündigung einer Lehrkraft mit Tätowierungen aus der rechtsextremen Szene wirksam ist. Es entschied: Ja. Die Tätowierung der Losung „Meine Ehre heißt Treue“ verletze die einer Lehrkraft obliegenden Verfassungstreuepflicht. Aus dieser Verletzung folge die fehlende Eignung für die Tätigkeit als Lehrkraft. Dies stelle einen Kündigungsgrund dar.

Der Kläger war seit mehreren Jahren als Lehrkraft bei der Beklagten beschäftigt. Bei einem Schulsportfest zog der Kläger aufgrund hoher Temperaturen sein T-Shirt aus und ermöglichte so den Blick auf eine Vielzahl seiner Tattoos, u.a. auf die tätowierte Losung „Meine Ehre heißt Treue“, welche zudem in Frakturschrift geschrieben war. Zwei seiner Kolleg:innen sprachen ihn später auf seine Tätowierungen an. Daraufhin folgte eine Aussprache beim stellvertretenden Schulleiter und eine anschließende Stellungnahme des Klägers gegenüber der amtierenden Schulleiterin und dem stellvertretenden Schulleiter. Der Kläger bestritt jeglichen Bezug zur rechtsextremen Szene. Auf Bitte des Schulamtes prüfte der Staatsschutz anhand der bei dem Schulsportfest gemachten Fotos, inwieweit die sichtbaren Tätowierungen einen Hinweis darauf geben würden, dass der Kläger Anhänger der rechtsextremen Szene sei.

“Meine Ehre heißt Treue” als rechtsextreme Losung?

Nach Auffassung des Dezernats Staatsschutz lasse die Losung „Meine Ehre heißt Treue“ unweigerlich den Schluss zu, dass der Träger dieser Tätowierungen ein Vertreter der rechtsextremen Szene gewesen sei oder sogar noch ist. Die Einschätzung des Dezernats Staatsschutz veranlasste das beklagte Land schließlich zum Ausspruch mehrerer Kündigungen gegenüber dem Kläger. Über die Wirksamkeit der der beiden Kündigungen hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungsverfahren nun zu entscheiden.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage hatte das Gericht für die Frage, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst war zu untersuchen, ob der Sachverhalt „an sich“, dh. „typischerweise“ geeignet war einen Kündigungsgrund darzustellen. Im Weiteren war eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, dh. zu prüfen, „ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile – jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht“.

Eignungsmangel als „an sich“ geeigneter Kündigungsgrund

Ein „an sich“ geeigneter Kündigungsgrund kann insbesondere dann vorliegen, wenn es dem Arbeitnehmer an der erforderlichen Eignung fehlt. Ein solcher Eignungsmangel könne sich – so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – auch „aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers“ ergeben, denn diese sei Bestandteil des Eignungsbegriffs iSd. Art. 33 II GG.

Im konkreten Fall hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg besonders zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Beamten, sondern vielmehr um einen Beschäftigten des Landes handelte, welcher lediglich in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu der Beklagten stand. Aufgrund einer Bezugnahme im Arbeitsvertrag fand vorliegend § 3 I 2 TV-L Anwendung, welcher die Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes regelt. Danach müssen sich die Beschäftigten des beklagten Landes „durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes“ bekennen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg betonte, dass den Arbeitnehmer:innen des öffentlichen Dienstes im Gegensatz zu Beamt:innen keine „gesteigerte politische Treuepflicht“ obliegt. Seine Treuepflicht folge jedoch aus seiner Stellung und aus dem ihm übertragenen Aufgabenkreis. Geschuldet werde „diejenige politische Loyalität, die für die funktionsgerechte Amtsausübung unverzichtbar ist“.

Auch wenn der als Lehrkraft beschäftigte Kläger kein Beamter sei, so seien wegen der konkreten Tätigkeit „die gleichen oder zumindest ähnlichen Anforderungen zu stellen“ wie an Beamt:innen in vergleichbarer Stellung. Schließlich gehe es darum, den Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes zu vermitteln. Seien Lehrer:innen gegenüber den Grundwerten und Grundprinzipien des Grundgesetzes nicht positiv eingestellt, so seien sie auch nicht in der Lage den Schüler:innen zu vermitteln, dass die Demokratie ein Gut ist, was es zu verteidigen und zu erhalten wert ist. Zudem bestehe die Gefahr, dass er die Schüler:innen diesbezüglich negativ beeinflusse.

Tätowierung kann Verstoß gegen Verfassungstreuepflicht sein

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stellte in seiner Entscheidung klar, dass die Pflicht zur Verfassungstreue „auch durch das Tragen einer Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt verletzt werden“ kann. Dies sei jedenfalls der Fall, wenn der oder die Träger:in der Tattoos damit seine oder ihre „Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes“ bekunde. Eine Tätowierung verstehe sich zwar als Körperdekorierung. Gleichzeitig teilten die Träger:innen durch diese Tätowierungen aber etwas über sich selbst mit. Dabei komme es nicht maßgeblich darauf an, ob die Tätowierungen sichtbar sind. Seien die Tattoos jedoch nur eingeschränkt zu sehen, so sei erforderlich, dass „der Inhalt der gelebten Auffassung von besonderem Gewicht“ ist.

Aus dem Inhalt der Tätowierung „Meine Ehre heißt Treue“ folge ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des Klägers, denn hierbei handele es sich um die gem. § 86a StGB unter Strafe stehende Losung der nationalsozialistischen Schutzstaffel (SS), welche auf den Satz von Adolf Hitler „SS-Mann, deine Ehre heißt Treue!“ aus dem Jahr 1931 beruhe. Der Kläger identifiziere sich außerdem mit dem in Frakturschrift geschriebenen Tattoo. Dies habe er zum Ausdruck gebracht, als er sein Tattoo beim Schulsportfest sichtbar gemacht habe. Eine Relativierung der SS-Losung, zum Beispiel indem das Tattoo um einen Zusatz „Liebe Familie“ ergänzt wird, sei nicht möglich, so das Gericht. Dies gelte vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die tätowierte Losung bei freiem Oberkörper gut sichtbar, der Zusatz „Liebe Familie“ jedoch nur bei stark abgesenktem Hosenbund zu sehen ist.

Straftatbestand des § 86a StGB erfüllt

Da die Losung vorliegend den Straftatbestand nach § 86a StGB erfüllt, war zur Bejahung einer Treuepflichtverletzung nicht erforderlich, dass die Überzeugung des Klägers einen erkennbaren Einfluss auf die Ausübung seiner Dienstpflichten hatte und eine konkrete Beanstandung vorlag. Das Gericht stellte gleichzeitig fest: Fordere man dennoch zusätzlich „im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine nach außen wahrnehmbare Gesinnung in Form einer Abkehr von der freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, so würde dies jedenfalls im konkreten Fall zu bejahen sein.

Aufgrund der durch das Gericht festgestellten Treuepflichtverletzung fehlt es dem Kläger somit an der für seine Tätigkeit erforderlichen Eignung.

Eine im Übrigen durchzuführende Interessenabwägung ging vorliegend zugunsten des beklagten Landes aus. Einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung habe es zudem nicht bedurft, denn die Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue habe ein so hohes Gewicht, dass der Kläger „nicht damit hat rechnen können, dass der Dienstherr eine solche Einstellung tolerieren würde“. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis war deswegen durch die fristlose Kündigung beendet worden.


Fundstelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2021, Az. 8 Sa 1655/20

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