Markenrecht: Ein Lippenstift wie ein Schiffsrumpf

Die französische Kosmetikfirma Guerlain kann ihre leicht ovale Lippenstiftform als Marke schützen lassen. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) im Juli entschieden.

Guerlain hatte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen Antrag auf Eintragung ihres Lippenstifts als Marke gestellt. Konkret ging es um die dreidimensionale Form des Lippenstiftes. Das Amt versagte allerdings die Anmeldung als Marke mit der Begründung, dass sich die Form nicht ausreichend von Lippenstiften anderer Hersteller unterscheide. Dagegen klagte die Kosmetkfirma vor dem EuG in Luxemburg und war erfolgreich.

Denn: Gem. § 6 Nr. 3, § 9 Markenverordnung können auch dreidimensionale Formen als Marke eingetragen werden. Eine der berühmtesten eingetragenen Formen ist beispielsweise die typische Coca-Cola-Flasche. Zum Prozedere der Anmeldung heißt es in der Markenverordnung: “Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen […]. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen. Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten […]. Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.”


Entscheidend sei bei einer dreidimensionalen Marke laut Gericht nicht die grundsätzliche Originalität oder die Ästhetik eines Produktes. Wichtig sei vielmehr, dass sich das Produkt signifikant von anderen branchenüblichen Formen unterscheidet. Nur dann sei eine hinreichende markenrechtliche Unterscheidungskraft gegeben, die auf die individuelle Herkunft des Produkts schließen lässt.

Form wie ein Schiffsrumpf oder eine Baybwiege

Und dies bejahte das EuG im vorliegenden Fall. Die Form des Lippenstifts, die an einen Schiffsrumpf oder eine Babywiege erinnere, unterscheide sich deutlich von vergleichbaren Produkten, die allesamt zylindrische oder quaderförmige Designs aufweisen würden. Außerdem betonten die Richter:innen, dass die Verpackung des Guerlain nicht selbständig aufrecht stehen könne, was äußerst ungewöhnlich für Lippenstifte sei. “Daher ist unter Berücksichtigung der Bilder, die von der Beschwerdekammer als Norm und Branchenüblichkeit zugrunde gelegt wurden, mit der Klägerin festzustellen, dass die in Rede stehende Form für einen Lippenstift ungewöhnlich ist und sich von jeder anderen Form auf dem Markt unterscheidet.”

Der Hersteller bewirbt seinen verführerischen Lippenstift übrigens folgendermaßen: “Als Spezialist für Farben erhob Guerlain den Lippenstift zum absoluten Ausdruck von Weiblichkeit und Verführung. Rot oder Rosa, Orange oder Beige, die Lippenstifte von Guerlain erfüllen jeden Schönheitswunsch. Als intimes und luxuriöses Objekt unterstreichen sie alle Facetten der Frau, ob Femme fatale, modebewusst oder schlicht-elegant.”


Fundstelle: EuG, Urt. v. 14. Juli 2021, Az. T-488/20
Fundstelle: https://www.wbs-law.de/

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