Rechtspflegeranwärterin klagt erfolgreich gegen Gesamtdurchschnittspunktzahl im Zeugnis

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Eine Rechtspflegeranwärterin hat erfolgreich die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe verklagt. Inhaltlich ging es um die Gesamtdurchschnittspunktzahl auf ihrem Zeugnis.

Die Klägerin studierte als Rechtspflegeranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf an der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. Im Rahmen des ersten Studienjahres musste die Frau 12 Klausuren schreiben und nahm verpflichtend an den dazugehörigen Unterrichtseinheiten teil. In den Unterrichtseinheiten erhoben die Dozenten zudem Mitarbeitsnoten. Mündlich erzielte die Studentin eine Durchschnittspunktzahl von 7,92 Punkten. Die Noten der schriftlichen Prüfungen wurden pro Klausur einzeln aufgelistet. Im Zeugnis ergab sich so eine zusammengefasste Endnote von 3,53 Punkten. Dabei gilt eine Notenskala, wonach 1-3,9 Punkte der Note “mangelhaft” entsprechen. Mit 4 Punkten (“ausreichend”) von insgesamt 15 Punkten hätte die Studentin die Prüfung bestanden gehabt.

Mit der Gesamtdurchschnittspunktzahl in ihrem Zeugnis für den Abschluss des ersten Studienjahres vom 31. August 2019 war die Studentin nicht einverstanden und erhob zunächst erfolglos Widerspruch. Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid klagte sie am 15. Januar 2020 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte die angehende Rechtspflegerin an: “Vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG sei eine Darlegung der Entscheidungsgründe der einzelnen Leistungsbewertungen erforderlich. Das Zustandekommen der Durchschnittspunktzahl der zusammengefassten Note sowie der mündlichen Leistungen müsse näher erläutert werden.”

Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Studentin Recht. Das Zeugnis, in dem ausschließlich eine Gesamtdurchschnittsnote angegeben werde, verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Sie habe deswegen einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 V 2 VwGO. Die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, da ein nach Art. 19 IV GG gebotenes Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Alle Prüflinge hätten bei berufsbezogenen Prüfungen (Art. 12 GG) einen Anspruch auf ein Überdenken der Bewertung der Prüfungsleistungen durch die jeweiligen Prüfer:innen im Rahmen eines verwaltungsinternen Kontrollverfahrens (sog. “Überdenkungsverfahren”).

Weiter führt das Gericht aus: “Der Beklagte hat es versäumt, der Klägerin die tragenden Entscheidungsgründe der einzelnen Bewertungen zu eröffnen und ihr auf dieser Basis das Erheben substantiierter Einwendungen zu ermöglichen, denn substantiierte Einwendungen sind regelmäßig erst nach Eröffnung der tragenden Entscheidungsgründe zu erwarten.” Und auch, was die Richter:innen des VG von den Korrektor:innen der Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen halten, machten sie in ihrem Urteil mehr als deutlich: “Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass ein großer Teil der Klausuren nur wenige, inhaltsleere Randbemerkungen und mitunter wenig hilfreiche, abschließende Floskeln wie „mit Ach und Krach“ […] aufweist. Die Klausurbearbeitungen lassen ein abschließendes Votum bzw. eine kurze Erörterung der Entscheidungsgründe durchweg vermissen.”

Nicht behebbarer Begründungsmangel

Und auch mit der Benotung der mündlichen Prüfungsleistungen gibt sich das VG Karlsruhe nicht zufrieden. Im Hinblick auf die mündlichen Leistungen, die nach § 10 I APrORpfl als Durchschnittspunktzahl in die Festsetzung der Gesamtdurchschnittspunktzahl einfließen, liegt laut Gericht ein – nicht zu behebender – Begründungsmangel vor. Denn: Die Beklagte hat den Informationsanspruch der Klägerin verletzt, indem sie – trotz eines solchen Verlangens – die einzelnen mündlichen Noten zu keinem Zeitpunkt begründet habe. In Ermangelung einer einheitlichen Bekanntgabe und Begründungspraxis sei die im Prüfungsrechtsverhältnis wurzelnde Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt worden. Und: Dieser Begründungsmangel könne nach über eineinhalb Jahren nachträglich auch nicht mehr behoben werden. Das Gericht betont außerdem, dass das endgültige Fehlen einer Mitarbeitsnote der Klägerin nicht zu ihrem Nachteil geraten dürfe.

Die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen ist deswegen verpflichtet, die
Gesamtdurchschnittspunktzahl für das Studium I der Klägerin unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen.


Fundstelle: VG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2021, Az. 11 K 223/20

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