Facharzt für Raumfahrtmedizin? Unzulässige Werbung!

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Ein Neurologe hatte sich selbst als Facharzt für Akupunktur, Hypnose sowie Sexual- und Raumfahrtmedizin bezeichnet. So nicht, entschied das Landgericht Koblenz. Die Verwendung nichtexistenter Facharzttitel stelle eine unzulässige Werbung dar.

Der Betreiber einer Privatpraxis und eines Gesundheitszentrums hatte im Februar 2021 per E-Mail ein Informationsschreiben zur medizinischen Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt-und Regulationsmedizin versandt. In dem Schreiben hieß es unter anderem. “Ab sofort können Sie die faszinierende Welt der Raumfahrt- und Regulationsmedizin mit all ihren diagnostischen, therapeutischen und medizinischen Fachgesprächen über Telefon und Video erleben”. Der Arzt bezeichnete sich dabei neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für “Akupunktur”, “Sexualmedizin”. Die E-Mail enthielt außerdem eine detaillierte Beschreibung, wie ein solche Ferndiagnostik ablaufen würde. Unter anderem sollten die Patient:innen zwei Fotos und gegebenenfalls eine Haarprobe einsenden. Aus den Photonen des Lichtbildes und den Schwingungen der DNA wollte der Arzt sodann angeblich die Parameter von Viren, Bakterien und Parasiten ermitteln.

Gegen dieses Schreiben klagte ein Verband vor dem Landgericht Koblenz und forderte von dem Arzt, eine derartigen Werbung zu unterlassen. Die Richter:innen gaben dem klagenden Verband Recht. Das Landgericht Koblenz stufte den Inhalt des Informationsschreibens als verbotene, unlautere Werbung iSd. § 3 I UWG ein und stellte einen Verstoß gegen die Werbung für Fernbehandlung gem. § 9 HWG fest. Werbung für eine sogenannte Fernbehandlung, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen an dem zu behandelnden Menschen beruht, ist gemäß § 9 HWG unzulässig, es sei denn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ist ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich.

Verbotene, unlautere Werbung iSd. UWG

Unlauter handelt gem. § 5 I UWG “wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.” Dies sei hier laut Gericht der Fall, weil der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise eine Fernbehandlung bewerbe und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichne, für die überhaupt keine anerkannten Facharztbezeichnungen bestünden.

Zum einen sei eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar sei. Zum anderen setze eine Facharztbezeichnung den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie die Anerkennung durch die zuständige Bezirksärztekammer voraus. Ansonsten dürfe eine Facharztbezeichnung nicht geführt werden. Die Irreführung durch das E-Mail-Schreiben sei geeignet gewesen, Verbraucher:innen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten. Denn: Die erfundenen Facharzttitel könnten dazu führen, dass nur deshalb dieser Arzt gewählt wird, weil auf Grund der Titel eine besonderer Fachkunde und damit eine bestmögliche Behandlung erwartet werde.

Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gem. § 8 I UWG bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. So wie dies hier geschah. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Fundstelle: LG Koblenz, Urt. v. 20.07.2021, Az. 1 HK O 29/21
Fundstelle: https://www.aerztezeitung.de/

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