Lehrerin stürzt von Bierbank – Arbeitsunfall

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Angeblich sind Lehrer:innen in Anwaltskanzleien nicht gern gesehen. Ihnen wird unterstellt, alles besser wissen zu wollen. Doch das ist schließlich schon der Job der beauftragten Jurist:innen. Trotzdem können wir an dieser Stelle ein höchst Lehrer:innen freundliches Urteil vorstellen. Stürzt eine Lehrerin beim Besuch eines Volksfestes von der Festzeltbank und verletzt sich, ist dies ein Dienstunfall. Wow!

Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg nahm 2012 an einer Klassenfahrt nach München teil. Für den Abend des ersten Reisetags sah das Programm den Besuch des Frühlingsfestes in Kleingruppen vor. Am 3.5.2012 kehrte die Lehrerin deswegen mit mehreren Schüler:innen in ein Bierzelt ein. Um 22 Uhr kippte die Bank, auf der die Studienrätin und zwei Schülerinnen standen. Dadurch stürzte die Pädagogin zu Boden und zog sich eine stabile Impressionsfraktur der LWK 2 Deckplatte zu. Wegen dieser Verletzung wurde sie in ein Krankenhaus gebracht und war für knapp einen Monat dienstunfähig.

Besuch des Frühlingsfestes ist Dienstaufgabe

Das Ansinnen der Lehrerin, den Unfall als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte das Regierungspräsidium ab. Zur Begründung hieß es, der Besuch eines Bierzelts stehe nicht in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben einer Lehrkraft und könne daher nicht als eine Tätigkeit in Ausübung der dienstlichen Verpflichtungen angesehen werden. Der Besuch sei dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Hiergegen legte die Lehrerin erfolglos Widerspruch ein und zog letztendlich vor das Verwaltungsgericht Stuttgart. Der Besuch des Frühlingsfestes sei ein offizieller Programmpunkt der Studienfahrt gewesen und als solcher Teil der dienstlichen – von der Schulleitung genehmigten – Tätigkeit. Der pädagogische Bezug sei gegeben gewesen. Einerseits seien die Teilnehmer:innen der Studienfahrt ganz überwiegend minderjährig gewesen und hätten der Aufsicht bedurft. Darüber hinaus habe der Besuch des Bierzelts wie die gesamte Studienfahrt dem pädagogischen Gesamtauftrag gedient.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart schloss sich überraschenderweise der Ansicht der Lehrerin an. Bei dem Sturz von der Bierbank handele es sich um einen Dienstunfall. Gemäß § 45 I 1 Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg ist ein Dienstunfall „ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.“ Voraussetzung für die Anerkennung als Dienstunfall ist, dass Beamt:innen den Unfall bei einer Tätigkeit erleiden, die im engen natürlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben oder sonstigen dienstlich notwendigen Verrichtungen steht.

Tanzen auf Bierbank sozialadäquat

Hierzu führten die Richter:innen aus: “Der Besuch des Frühlingsfestes war für die Klägerin Teil ihrer Dienstaufgaben, denn es war ein offizieller Programmpunkt der Klassenfahrt, an der sie als verantwortliche Begleitperson dienstlich teilnahm. Die Klägerin hätte sich dem Volksfestbesuch auch nicht entziehen können, ohne dadurch ihre Dienstpflichten zu verletzen. Zwar konnte sie während des Besuchs nicht alle Schüler ständig beaufsichtigen, da diese in Kleingruppen unterwegs waren. Sie musste aber ständig in der Nähe der Schüler und damit „vor Ort“ sein, um einschreiten zu können, sobald Ihr Probleme, z.B. mittels Mobiltelefon, mitgeteilt worden wären.”

Auf Volksfesten gehöre das Bierzelt in gleichem Maße zu den dort üblichen Attraktionen wie die typischerweise vorhandenen Fahr- und Schaustellerbetriebe oder Verkaufsstände. Daher ist der Besuch eines Bierzelts in gleicher Weise durch den Programmpunkt „Besuch des Frühlingsfestes“ erfasst, wie der Gang über das Festgelände oder die Nutzung der dort vorhandenen Geschäfte. Und sogar das Stehen und Tanzen auf den Bierbänken subsumierte das VG Stuttgart noch unter die “üblichen” Verhaltenweisen. Dazu heißt es im Urteil:

“Es ist derzeit durchaus üblich, dass Besucher eines Bierzelts, in dem Livemusik dargeboten wird, kollektiv auf die Bänke steigen und dort zur Musik tanzen. Insoweit verhielt sich die Schülergruppe nicht anders als eine Vielzahl der übrigen Gäste im Zelt. […] Wenn nun aber die gesamte Gruppe auf den Bänken stand, konnte die Klägerin praktisch nicht anders, als sich diesem Verhalten anzuschließen. Wäre sie als Einzige sitzengeblieben und hätte sie sich dem Gruppenzwang verweigert, wäre sie dadurch zwangsläufig ins Abseits geraten und hätte sich ostentativ von ihren Schülern distanziert. Das wäre mit ihrem pädagogischen Gesamtauftrag, wie er oben beschrieben wurde, aber nicht ohne Weiteres zu vereinbaren gewesen.”


Fundstelle: VG Stuttgart, Urt. v. 31.01.2014, Az. 1 K 173/13   

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