Papagei erstickt bei Renovierung – kein Schadensersatzanspruch des Mieters

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Wenn bei Renovierungsmaßnahmen der Papagei des Mieters stirbt, muss der Vermieter dafür keinen Ersatz leisten. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden.

In einer Mietwohnung mussten die Fugen zwischen den Badezimmerkacheln erneuert werden. Dabei entstand viel Staub. Mit tragischen Folgen: Der Papagei des Mieters erstickte. Deswegen verlangte der Mieter von seinem Vermieter Schadenersatz für den toten Vogel. Allerdings ohne Erfolg. Das LG Lüneburg wies seine Klage bezüglich des toten Papageis auch in der Berufung ab.

Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob überhaupt eine Pflichtverletzung des Vermieters iSd. § 280 I BGB gegeben sei. Denn der entstandene Staub sei zwingende Folge einer notwendigen Sanierung. “Es ist bereits fraglich, ob eine Pflichtverletzung des Klägers gegeben ist. Unstreitig war es erforderlich, die Fugen der Kacheln im Badezimmer zu erneuern. Diese Maßnahme war nur durch die Entfernung der vorhandenen Fugen möglich, wobei naturgemäß eine Staubentwicklung entsteht. Eine solche Staubentwicklung ist selbst bei Verwendung von Geräten mit einer Staubauffangeinrichtung nicht gänzlich zu vermeiden.”

Mieter hätte Maßnahmen zum Schutz des Papageis treffen müssen

Diese Frage lässt das Gericht sodann aber offen, weil jedenfalls ein weit überwiegendes Mitverschulden des Mieters iSd. § 254 BGB anzunehmen sei. Denn der Vermieter habe seinen Mieter sogar vorab schriftlich über die Arbeiten im Bad informiert. Die angekündigte Renovierung könne bei verständiger Würdigung nur dahin verstanden werden, dass die Fugen herausgenommen werden. Außerdem sei klar, dass es bei einer solchen Maßnahme zwangsläufig zu einer Staubentwicklung komme. Dazu führten die Richter:innen weiter aus:

“Wenn die Beklagten in Kenntnis dieses Umstandes und in dem Wissen um die Empfindlichkeit ihrer Papageien keine entsprechenden Maßnahmen zum Schutz der Papageien ergreifen, so ist hierin ein so überwiegendes Mitverschulden zu sehen, das einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Die Beklagten hätten selbst zu dem Zeitpunkt, als sie erkennen konnten, dass eine übermäßige Staubentwicklung stattfindet, die Arbeiten des Klägers stoppen und Vorkehrungen zum Schutz ihrer wertvollen Papageien treffen können.”

Ein kleiner Trost für den Mieter: Den rückständigen Mietzins muss er nur Zug um Zug gegen eine vollständige Erneuerung des Fassadenanstriches des Mietshauses leisten. Denn dies hatte der Vermieter ihm nachweislich versprochen.


Fundstelle: LG Lüneburg, Urt. v. 18.02.2003, Az. 6 S 134/02 
Fundstelle: https://www.vermieter-ratgeber.de/

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