Keine Strafbarkeit bei Krankenhausbesuch mit Corona-Symptomen

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Eine Frau aus Sachsen-Anhalt hatte trotz Corona-Symptomen ein Krankenhaus betreten, um ihre Tochter zu besuchen. Zuvor hatte sie einen PCR-Test gemacht, dessen Ergebnis aber noch ausstand. Für eine Strafbarkeit wegen versuchter Körperverletzung fehle es hier jedoch am subjektive Tatbestand, entschied das Amtsgericht Quedlinburg (Sachsen-Anhalt).

Im Oktober 2020 hatte die Frau mitten in der Corona-Pandemie ihre frisch operierte Tochter in einem Krankenhaus im Harz besucht. Obwohl das Ergebnis ihres PCR-Tests noch nicht vorlag. Nach dem Besuch teilte ihr das Gesundheitsamt mit, dass ihr PCR-Test positiv ausgefallen sei. Die Frau informierte die Klinik über ihre Erkrankung und den Besuch. Das Krankenhaus zeigte sie daraufhin an, obwohl sich weder die Tochter der Frau, noch andere Mitpatient:innen oder Personal angesteckt hatten. Die heute 72-Jährige wurde wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) und versuchter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 I Nr. 1 StGB) angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung. Das Amtsgericht Quedlinburg sprach die pensionierte Lehrerin jetzt jedoch von den Vorwürfen frei. Der subjektive Tatbestand sei ihr nicht nachzuweisen.

Frau vertraute darauf, nicht mit Corona infiziert zu sein

Die Angeklagte hatte vor Gericht ausgesagt, sie sei in Sorgen um ihre frisch operierte Tochter. Sie sei davon ausgegangen, dass sie nur unter den Nebenwirkungen einer Grippeschutzimpfung leiden würde. Sie habe nicht gedacht, dass sie das Corona-Virus in sich trage. Sowohl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs als auch der Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung setzen aber voraus, dass vorsätzlich gehandelt wird. Die Frau hätte vorsätzlich gehandelt, wenn sie den Erfolgseintritt (also z.B. die Körperverletzung) ernsthaft für möglich gehalten und zugleich billigend in Kauf genommen hätte.

In der Begründung des Urteils führte das AG Quedlingburg an, die Angeklagte sei nicht davon ausgegangen, dass sie sich mit dem Coronavirus infiziert habe. Die Frau habe sich “letztlich überhaupt keine Gedanken gemacht”, so die Richterin. Möglicherweise sei der Klinikbesuch moralisch verwerflich gewesen. Aus rechtlichen Gründen sei die Angeklagte aber mangels Vorsatzes freizusprechen.

Das Urteil ist nur eines von vielen in einer ganzen Reihe an Entscheidungen zum Corona-Virus. Grundsätzlich gelten Viruspartikel als “anderer gesundheitsschädlicher Stoff” iSd. § 224 I Nr. 1 StGB. Wer eine Person vorsätzlich mit dem Corona-Virus ansteckt, macht sich deswegen nicht nur wegen einfacher, sondern sogar wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar. Strittig ist hierbei aber – so wie im vorliegenden Fall oft – ob überhaupt vorsätzlich gehandelt wurde. Infiziert sich das Opfer nicht, liegt außerdem keine vollendete Tat, sondern höchstens eine versuchte Körperverletzung vor.

Im Zweifelsfall kann das absichtliche Anhusten während einer Pandemie sogar zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, entschied das Amtsgericht Braunschweig. Aber noch viel kurioser sind die Urteile der Verwaltungsgerichte zum Thema Corona. Vor allem, wenn es um recht schlüpfrige Dinge wie Sex Shops geht.


Fundstelle: AG Quedlinburg, Urt. v. 10.08.2021, Az. 2 DS 812/Js 84948/20
Fundstelle: https://www.lto.de/

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