Lotto Bayern: “Geiles Leben” Werbung und “Glückszahlenhoroskop” unzulässig

Die staatliche Lotteriegesellschaft “Lotto Bayern” darf nicht mehr mit dem Werbevideo “Geiles Leben” sowie dem “Glückszahlenhoroskop” werben. Das entschied das Landgericht München I.

Lotto Bayern organisiert und veranstaltet das staatliche Glücksspiel in Bayern. Dabei ist es an den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gebunden. Werbung für Glücksspiel ist nach § 5 GlüStV nur in engen Grenzen möglich. Abs. 2 der Norm lautet beispielsweise: “Art und Umfang der Werbung für öffentliches Glücksspiel darf den Zielen des § 1 nicht zuwiderlaufen. Die Werbung darf nicht übermäßig sein. Bei der Werbung für einzelne Glücksspiele dürfen besondere Merkmale des jeweiligen Glücksspiels herausgehoben werden. Werbung darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Soweit möglich, sind Minderjährige als Empfänger von Werbung auszunehmen. Irreführende Werbung für öffentliches Glücksspiel, insbesondere solche, die unzutreffende Aussagen über die Gewinnchancen oder Art und Höhe der Gewinne enthält, ist verboten. In der Werbung dürfen die Ergebnisse von Glücksspielen nicht als durch den Spieler beeinflussbar und Glücksspiele nicht als Lösung für finanzielle Probleme dargestellt werden. Werbung, die den Eindruck erweckt, ein redaktionell gestalteter Inhalt zu sein, ist unzulässig.”

Geiles Leben durch Lottogewinn?

An diese Regelungen hat sich Lotto Bayern nach Ansicht einer in Malta ansässigen Limited nicht gehalten. Diese klagte vor dem LG München I gegen die Werbung von Lotto Bayern. Konkret ging es um zwei Maßnahmen. Einmal um ein Youtube-Video mit dem Titel “Geiles Leben”, das Lotto Bayern auf ihrem Youtube-Kanal veröffentlicht hatte. Das Video war mit einer umgetexteten Version des Songs “Geiles Leben” von der Musikgruppe Glasperlenspiel unterlegt und zeigte ein mögliches Luxusleben nach einem Lottogewinn. Außerdem bot Lotto Bayern auf seiner Facebookseite das sogenannte “Glückszahlenhoroskop” an, bei dem je nach Sternzeichen vorausgefüllte Glückszahlen für die Teilnahme am Glücksspiel “Lotto 6 aus 49” präsentiert wurden.

Das klagende Unternehmen war der Ansicht, dass es sich bei beidem nicht um die schlichte Mitteilung von Gewinnchancen oder sachliche Informationen handelt. Vielmehr ginge es Lotto Bayern darum, aktiv dafür zu werben, an Glücksspielen teilzunehmen.

Rechtswidrige Förderung des “Spieltriebes”

Dieser Argumentation folgten auch die Richter:innen aus München und gaben der Klage statt. Das Werbevideo “Geiles Leben” verstieße gegen § 5 I GlüStV, weil es nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bliebe, was erforderlich sei, um die Verbraucher:innen zu den staatlich kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken. Das Video fördere in rechtswidriger Weise den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher:innen, “indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und ‘geiles Leben’ zu führen.” Mit dem “Glückszahlenhoroskop” werde in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.

Doch warum durfte eine Limited aus Malta überhaupt klagen? Bei der Klägerin handelt es sich um eine sogenannte Zweitlotterie. Zweitlotterien lehnen sich an herkömmliche Lotterien staatlicher Glückspielanbieter (Primärlotterien) an und bieten Wetten auf den Ausgang von Ziehungen dieser Primärlotterien an. Da das Unternehmen aus Malta auf dem deutschen Mark tätig ist, durfte es klagen.


Fundstelle: LG München I, Urt. v. 13.08.2021, Az. 33 O 16380/18

-Werbung-

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-

Letzte Artikel