“Hohenloher Landschwein” und “Hohenloher Weiderind” genießen Markenrechtsschutz

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Nicht jede Sau aus Hohenlohe darf ein “Hohenloher Landschwein” sein und nicht jede Kuh aus der Region ein “Hohenloher Weiderind”. Denn bei den Bezeichnungen handelt es sich um Marken. Das entschied der Bundesgerichtshof.

Ursprung des Rechtsstreits sind Klagen der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall. Diese wollte einer Metzgerei aus der Region verbieten, ebenjene Bezeichnungen zu verwenden. Zur Begründung wurde angeführt, die Metzgerei erfülle nicht die Qualitätsstandards, welche ein “Hohenloher Landschwein” bzw. ein “Hohenloher Weiderind” ausmache. Denn für das “Label” gelten strenge Vorgaben für Fütterung, Haltung und Schlachtung der Tiere, die beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegt seien. Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte 2019 zugunsten der Erzeugergemeinschaft entschieden. Die Revisionen der Metzgerei gegen die Urteile wies der BGH nun zurück.

Bei den Bezeichnungen handele es sich um sogenannte “Kollektivmarken”. Diese können geschützt werden, wenn sie wegen ihrer geografischen Herkunft von Produkten anderer Unternehmen unterscheidbar sind und eine besondere Qualität aufweisen (§ 127 MarkenG). Auf Grund der strengen Vorgaben für Fütterung, Haltung und Schlachtung der “Hohenloher Landschweine” und der “Hohenloher Weiderinder” genießen diese in Deutschland markenrechtlichen Schutz.

Schwein gehabt: Keine Vorlage zum EuGH

Außerdem legte der BGH in seiner Entscheidung fest, dass der nationale Schutz für Kollektivmarken parallel und unabhängig von den europarechtlichen Vorschriften gilt. Eine Vorlage an das Europäische Gericht (EuGH) erfolgte deswegen nicht.

Im Ergebnis heißt das, dass nur die rund 1.500 Betriebe der Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall mit den Bezeichnungen “Hohenloher Landschwein” und “Hohenloher Weiderind” werben dürfen. Der Vorstand der Erzeugergemeinschaft, Rudolf Bühler, kommentiert dazu: “Der heutige Tag stärkt die Rechte der Hohenloher Bauern, die seit Jahrzehnten ländliche Regionalentwicklung betreiben, und es ist gleichzeitig ein guter Tag für den Verbraucherschutz!” Die unterlegene Metzgerei kritisiert, dass der Verband nun seine Monopolstellung drastisch ausnutzen könne.

Wie vielseitig das deutsche und europäische Markenrecht sein kann, zeigt eine ganze Reihe kurioser Entscheidungen. So entschied der EuGH in diesem Jahr, dass die französische Kosmetikfirma Guerlain ihre leicht ovale Lippenstiftform (“wie ein Schiffsrumpf”) als Marke schützen lassen kann. Der Markenname “Barvarian Weed” eines bayerische Importeurs von medizinischem Marihuana verstößt laut EuGH hingegen gegen die “Öffentliche Ordnung”. Und den Begriff “Valentin” darf man sich nicht als Marke für Süßwaren eintragen lassen, so das Bundespatentgericht. Der Oberste Gerichtshof in Österreich entschied, dass das Wort „Ficken“ nicht als Marke für einen Partyschnaps eingetragen werden kann. Wie kurios!


Entscheidung: BGH, Urt. v. 29.07.2021, Az. I ZR 163/19
Fundstelle: https://www.lto.de/
Fundstelle: https://www.swr.de/

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