Kein Markenschutz für das Zischen einer Getränkedose

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Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das Geräusch einer Getränkedose beim Öffnen (“Zischen”) keinen Markenrechtsschutz genießt.

Die Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH & Co. KG meldete 2018 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen als Unionsmarke an. Dazu reichte sie eine Audiodatei ein, das an den Klang erinnert, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Das Amt wies die Anmeldung jedoch zurück. Es fehle der Marke an der notwendigen Unterscheidungskraft. Das “Zischen” werde nicht als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Waren wahrgenommen. Nach Art. 7 I b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Dagegen zog die Klägerin vor das EuG. Jedoch erfolglos.

Unter der “Unterscheidungskraft” einer Marke versteht man, dass die Marke “geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.” Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen.

Voraussetzung ist weiter, dass das Hörzeichen über eine gewisse “Resonanz” verfügt, anhand deren die angesprochene Verbraucher:innen es erkennen und es als Marke – und “nicht bloß als funktionalen Bestandteil oder als Indikator ohne wesenseigene Merkmale” – auffassen kann.

Fehlende Unterscheidungskraft des “Zischens”

Die Richter:innen in Luxemburg urteilten, dass der Klang des Sprudelns oder Prickelns eines Getränkes beim Öffnen einer Getränkedose hierfür nicht ausreicht. Dieses Geräusche sei lediglich ein Hinweis auf die Eigenschaft des Produktes und nicht auf dessen betriebliche Herkunft. Diese Elemente seien nicht prägnant genug, um sich von vergleichbaren Klängen auf dem Gebiet der Getränke zu unterscheiden. Insbesondere sei der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, nur ein rein funktionelles Element. Das Öffnen einer Getränkedose sei eine rein technische Lösung, um das Produkt verzehren zu können.

“Zum einen wird nämlich der Klang, der beim Öffnen einer Dose entsteht, in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen werden, da das Öffnen einer Dose oder Flasche einer spezifischen technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent ist, unabhängig davon, ob diese Waren Kohlensäure enthalten oder nicht. […] Zum anderen wird der Klang des Prickelns von Perlen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf Getränke wahrgenommen werden. erner weisen die Klangelemente und die etwa eine Sekunde dauernde Geräuschlosigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet kein wesentliches Merkmal auf, das die Annahme zuließe, dass diese über ihre Wahrnehmung als Hinweis auf die Funktionalität und als Verweis auf die in Rede stehenden Waren für die maßgeblichen Verkehrskreise hinaus von diesen auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrgenommen werden könnten.”

Damit ist diese Entscheidung ein weiteres Element in einer ganzen Reihe von Urteilen zum Markenschutz von Lebensmitteln. So hoppelt der goldene Lindt-Osterhase bereits seit mehreren Jahren durch die Instanzen. Höchst kurios ist auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in Österreich, dass der Partyschnaps Ficken” nicht als Marke eingetragen werden könne. Ebenfalls sehr lesenswert ist der Rechtsstreit zwischen Ahoj Brause und Red Bull.


Fundstelle: EuG, Urt. v. 07.07.2021, Az. T-668/19
Fundstelle: https://www.lto.de/
Fundstelle: https://www.markenartikel-magazin.de/
Fundstelle: https://www.kostenlose-urteile.de/

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