Steuerrecht: Vermietung von virtuellem Land in einem online Game

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Umsätze, die in einem online Game durch die Vermietung von virtuellem Land erzielt werden, sind umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgerichts Köln bereits 2019 entschieden.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Der spätere Kläger ist Gamer und erwarb im Rahmen eines online Spiels virtuelles Land von der amerikanischen Spielebetreiberin. Dieses ingame Land vermietete er innerhalb des Games gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Spieler:innen. Die so zwischen 2013 und 2016 generierten Einnahmen wechselte der Gamer in der spieleeigenen Tauschbörse in US-Dollar um und ließ sie sich später in Euro auszahlen. Hierfür hatte der Mann schon 2011 ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt.

Das Finanzamt unterwarf die Einnahmen der Umsatzsteuer. Das wollte sich der Gamer nicht gefallen lassen und zog vor das Finanzgericht Köln. In seiner Klage machte er geltend, dass schon kein Leistungsaustausch vorliege. Er habe die Leistungen außerdem nicht gegenüber anderen Nutzer:innen des online Spiels, sondern gegenüber der amerikanischen Betreiberin im Ausland erbracht. Der Ort der Leistung liege daher in den USA, weshalb die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar seien.

Vermietung von virtuellem Land in online Game

Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht Köln nicht und wies die Klage ab. Zur Spielewelt führte das Gericht in seinem Urteil aus: Das Spiel “ist eine Online-3D-Weltsimulation”, bei der “es sich um ein virtuelles Abbild der realen Welt in einer computergenerierten, dreidimensionalen Umgebung” handelt, welche die Kunden mit ihren Spielfiguren (sog. „Avatare”) erkunden und durchlaufen können. “Der Schwerpunkt des Programms liegt in der sozialen Interaktion zwischen den Nutzern und der Erstellung von Inhalten. Die Avatare und die virtuelle Welt, in der sie agieren, können von den Nutzern nach Belieben gestaltet werden.”

Und weiter: “Mit ihren Avataren können die Nutzer die virtuelle Welt erkunden, andere Nutzer treffen, Gruppen beitreten, Events abhalten und besuchen oder virtuelle Kurse buchen usw. Details der virtuellen Umgebung (Gebäude, Kunstwerke, Mobiliar, Kleidung, Autos etc.) können von den Nutzern selbst erstellt und innerhalb der virtuellen Welt verwendet oder gegen die virtuelle Währung M „gekauft/verkauft” oder „gemietet/vermietet” werden. Die Avatare können innerhalb des Programms auch „Jobs” ausüben und damit ebenfalls M erhalten.”

Leistungsort war mehrheitlich in Deutschland

Trotz dieser wunderschönen Ausführung zum Spieleerlebnis urteilte das Finanzgericht Köln, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2016 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Zurecht habe das Finanzamt die Beträge der Umsatzsteuer unterworfen. Der Kläger war in den Streitjahren Unternehmer iSd. § 2 I 1 UStG, weil er eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte. Der Kläger hat außerdem in den Streitjahren als Unternehmer sonstige Leistungen iSd. § 1 I 1 Nr. 1 UStG gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt.

Der Kläger habe das online Game zur Erzielung von Einnahmen durch “Vermietung” von virtuellem Land genutzt. Solche Umsätze würden im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt erbracht. Im Hinblick auf den deutschsprachigen Internetauftritt des Klägers sei die Annahme des Finanzamts plausibel, dass der überwiegende Teil der virtuellen Mieter:innen in Deutschland ansässig seien. Der Leistungsort habe deswegen mehrheitlich im Inland gelegen.

Die Revision des Klägers ist vor dem Bundesfinanzhof in München anhängig.


Fundstelle: Finanzgericht Köln, Urt. v. 13.08.2019, Az. 8 K 1565/18

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