Versterben in Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch

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Wer dachte, als Zivilrechtler:in vom Thema Tod verschont zu bleiben, irrt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob das Versterben in einer Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch ebenjener gehört. Die Antwort in aller Kürze: Ja.

Die Kläger:innen sind Erb:innen des verstorbenen Mieters einer 2-Zimmer-Wohnung in Berlin. Die Vermieterin der Wohnung ist die Beklagte, die von dem Verstorbenen als Mietsicherheit einen Betrag von 2.000 € bar erhalten hatte. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 18. und dem 24. Oktober 2018 verstarb der Mieter in der Wohnung. Er wurde tot im Schlafzimmer aufgefunden. Wegen des in der Wohnung nach dem Versterben des Mieters herrschenden schlechten Geruchs, ließen die Angehörigen des Verstorbenen eine Sonderreinigung der Wohnung zum Preis von 2.261 € durchführen. Anfang 2019 fand die Wohnungsabnahme mit der Vermieterin statt. Im Wohnungsabnahmeprotokoll wurde von der beklagten Vermieterin handschriftlich hinzugefügt ”Malerarbeiten werden vom Vermieter durchgeführt. Der Nachlass von Herrn (…) übergibt die Wohnung mit 9 Laminat und in einem ordnungsgemäßen Zustand”. In einem späteren Schreiben forderten die Angehörigen die Vermieterin dazu auf, die Kaution in Höhe von 2.000 € zurückzuzahlen. Diese weigerte sich, sodass die Sache vor dem Amtsgericht landete.

Tatortreiniger musste Schlafzimmer säubern

Das Gericht gab den klagenden Angehörigen Recht. Die Kläger:innen haben als Miter:innen einen Anspruch auf Rückgewähr der vom Verstorbenen geleisteten Mietsicherheit aus §§ 241, 2032 BGB. Insbesondere stünden der Beklagten aus dem Mietvertrag keine Gegenansprüche gegen die Kläger:innen zu. Und an dieser Stelle wird endlich das Versterben als vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung relevant, denn das Gericht urteilte: “Dabei ist es ohne Belang, ob im Schlafzimmer wegen der Arbeiten des sogenannten Tatortreinigers oder wegen des Versterbens des Mieters ein schlechter Geruch herrschte und ob die Wohnung mit Ungeziefer befallen war. Denn das Sterben in der gemieteten Wohnung und die Beeinträchtigung der Wohnung als Folge des Versterbens stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauches dar.”

Soweit die Beklagte behauptet, sie habe mit dem Kläger:innen vereinbart, sie dürfe wegen der Folgen des über Tage unentdeckt gebliebenen Leichnams die Kaution einbehalten, so kann sie dies nicht beweisen.


Fundstelle: AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 24.11.2020, Az. 15 C 59/20

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