Reichsbürger besitzen nicht die notwendige Zuverlässigkeit für eine Fluglizenz!

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass es rechtmäßig ist, einem Reichsbürger die Pilotenlizenz zu entziehen. Denn: Wer sich die Ideologie der Reichs­bürger­bewegung zu Eigen macht und daher die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und damit die Rechtsordnung verneint, besitzt nicht die luft­sicherheits­rechtliche Zuverlässigkeit.

Noch 2016 hatte das Regierungspräsidium Stuttgart festgestellt, dass der spätere Kläger die luft­sicherheits­rechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG besitzt und somit fliegen darf. 2019 teilte das Landeskriminalamt der Behörde jedoch mit, dass der Mann auf Grund seiner, in Schreiben verwendeten, eindeutigen “reichsbürgertypischen Diktion” als “Reichsbürger” erfasst worden sei. Der Mann habe unter anderem dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag geschrieben. In dem Schreiben stellte er Strafantrag und Strafanzeige wegen Anwendung inzwischen erloschener grundgesetzlicher Rechtsnormen infolge der ersatzlosen Streichung des Art. 23 a. F.”.

“Pseudostaat BRD” und “Zentralverwaltung”

In dem Schreiben führte der Kläger u. a. aus, dass der territoriale Geltungsbereich des Grundgesetzes als Basis für die Ausübung der Hoheits- und Staatsgewalt der “so genannten Bundesrepublik Deutschland” spätestens am 29.09.1990 erloschen sei. Mit dem Wegfall seiner Rechtsgrundlage (Grundgesetz) sei auch das “provisorische, besatzungsrechtliche Selbstverwaltungskonstrukt”, der “Pseudostaat BRD” erloschen. Es gebe kein Gebiet mehr, in welchem die Regierung der BRD noch zu staatspolitischen Handlungen legitimiert sei. Demzufolge hätten sämtliche Organe der BRD keine Rechtsgrundlage mehr. Es könne damit auch keine Anwendbarkeit einer illegalen Rechtsnorm der “Zentralverwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes Bundesrepublik Deutschland (genannt BRD)” geben.

Auf dieser Grundlage widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die bisher festgestellte Zuverlässigkeit des Klägers i.S.d. § 7 LuftSiG. Dagegen zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Stuttgart, das der Klage stattgab. Die Voraussetzungen für einen Widerruf seien nicht gegeben gewesen. Allein aus den versandten Schreiben ließen sich keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren Bestrebungen nach § 3 I BVerfSchG zumindest unterstützt hätte. Dagegen legte das Regierungspräsidium Stuttgart Berufung ein und bekam Recht! Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass der Mann ein Reichsbürger sei und ihm deswegen die notwendige Zuverlässigkeit fehle. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 49 II 1 Nr. 3 LVwVfG hätten in diesem Fall vorgelegen.

Gefahr für Sicherheit des Luftverkehrs

Unzuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, “wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen”. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen, so die Richter:innen des VGH. Mit dem vom Kläger getroffenen Äußerungen stelle er “einen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählenden Verfassungsgrundsatz in Frage, nämlich das Recht des Volkes die Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben.”

Dies genüge für einen Widerruf. “Darauf, ob sich der Kläger der – im Übrigen offenkundigen – Übereinstimmung mit der Ideologie der sog. “Reichsbürgerbewegung” bewusst war und über seine zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen hinaus mit anderen dieser Bewegung zuzurechnenden Personen oder irgendwelchen Gruppierungen bzw. Personenzusammenschlüssen innerhalb dieser Bewegung auf irgendeine Weise verbunden war bzw. ist, kommt es nicht an”, so das Gericht. Denn: Wer die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer verneint und damit die geltende Rechtsordnung, insbesondere die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Gesetze und die Legitimität ihres Vollzugs durch die hierzu berufenen staatlichen Stellen in Frage stellt, gibt – auch als Einzelperson – Anlass zu der Befürchtung, dass er aus den von ihm angeführten Gründen auch die die Sicherheit des Luftverkehrs gewährleistenden Vorschriften nicht strikt befolgen wird.


Fundstelle: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2021, Az. 8 S 3419/20

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