OLG Hamm: Türkischstämmige Frau erhält Brautschmuck von Ex-Ehemann zurück

-Werbung-spot_imgspot_img

Die Hochzeit ist zunächst für viele Paare der schönste Tag im Leben. Für Jurist:innen wird es jedoch erst dann so richtig spannend, wenn die Ehe scheitert. Denn jetzt geht es ans Eingemachte! Wie werden Kind und Kegel gerecht verteilt? Vor dem Oberlandesgericht Hamm stritt sich ein Ex-Ehepaar. Die türkischstämmige Frau verlangte von ihrem ehemaligen Liebsten den teuren Brautschmuck zurück. Und die Richter:innen in Hamm gaben ihr Recht!

Im November 2015 waren ein Deutscher und eine Türkin standesamtlich in Deutschland den Bund der Ehe eingegangen. Im April 2016 schlossen sie vor einem Imam mit drei Trauzeugen die religiöse Ehe. In der Heiratsurkunde zu dieser religiösen Eheschließung versprach der Mann seiner neuen Ehefrau eine Brautgabe von 7.000 €. In der Türkei ist es Gang und Gäbe, dass der Ehemann seiner Angetrauten bei der Hochzeit eine sogenannte Braut- oder Morgengabe übergibt. Sie kann aus Geld, Gold, Schmuck oder anderen Vermögenswerten bestehen. Die Braut- oder Morgengabe steht der Ehefrau zur alleinigen Verfügung und stellt eine finanzielle Absicherung für sie dar.

Im Anschluss an die religiöse Eheschließung feierten die Eheleute mit vielen Gästen ein rauschendes Hochzeitsfest. Wie es auf türkischen Hochzeiten ebenfalls so üblich ist, überreichten die Gäste dem Hochzeitspaar viele wertvolle Geschenke. Laut späterer Feststellung des Gerichts unter anderem zehn goldene, dreifach gewundene Armreifen, ein Goldschmuckset aus vier Teilen und sechs türkische Goldmünzen. Doch trotz der wertvollen Gaben hielt die Ehe der beiden nicht lange. Schon im Februar 2017 trennte sich das Paar und die Ehe wurde geschieden.

Herausgabe von Brautschmuck und Brautgabe?

Vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner unter anderem die Zahlung der versprochene Brautgabe und die Herausgabe des anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkten Goldes. Jedoch zunächst erfolglos. Das Amtsgericht urteilte, dass die über den Brautschmuck getroffene Vereinbarung mangels notarieller Form (§ 128 BGB) unwirksam sei. Außerdem könne die Frau auch nicht die Herausgabe des Goldes verlangen, weil sie nicht dessen Alleineigentümerin geworden sei. Darüber war die Ex-Ehefrau überhaupt nicht entzückt. Sie legte Beschwerde zum Oberlandesgericht Hamm ein. Und die Richter:innen dort beurteilten die rechtliche Lage ganz anders.

Das islamische Recht ordne eine Brautgabe als zwingende Zuwendung des Bräutigams an die Braut an. Sie sei zu unterscheiden von der Mitgift, die die Braut von ihrer Familie erhalte. So weit, so klar. Doch handelt es sich bei der Braut- oder Morgengabe um eine Schenkung, auf die die Vorschriften der § 516 ff. BGB anzuwenden sind? Das OLG Hamm meint: ja! Solange die Brautgabe noch nicht ausgezahlt – und damit vollzogen – worden sei, bedürfe die getroffene Vereinbarung über die Brautgabe zu ihrer Wirksamkeit – wie bei einer Schenkung – der notariellen Beurkundung (§ 518 BGB). Weil die Frau die Brautgabe hier noch nicht erhalten habe und das Brautgabeversprechen nicht notariell beurkundet worden sei, könne die Antragstellerin den versprochenen Betrag von 7.000 € nicht von ihrem ehemaligen Ehemann verlangen. Diesbezüglich stimmte das OLG Hamm der Entscheidung in erster Instanz also zu.

Gold, Silber, Brautschmuck, Taki?

Doch was ist mit den Geschenken, die das Ehepaar von seinen Gästen erhalten hat? Diese muss der Ex-Mann an seine Ex-Frau herausgeben. Denn: Indem der damaligen Braut sämtliche Schmuckstücke bei der Hochzeitsfeier “umgehängt” und damit übergeben worden seien, habe sie alleine das Eigentum hieran erworben. Vor dem Hintergrund der kulturellen Vorstellungen der ehemaligen Eheleute habe das der Braut übergebene Gold damit dem Zweck gedient, sie für den Fall des Scheiterns oder der Scheidung der Ehe abzusichern. Dieser Brautschmuck wird im türkischen auch als “taki” bezeichne, was übersetzt heißt: Das, was “angesteckt oder umgehängt werde”.

Die Eheleute einigten sich – nach einem ensprechenden Hinweis des Gerichts – schließlich in einem Vergleich. Der Mann muss der Antragstellerin 6.000 € bezahlen, was dem Wert des Schmuckes entspricht, den der Mann – ohne Einverständnis seiner Ex-Frau – teilweise schon verkauft hatte. Die Brautgabe in Höhe von 7.000 € musste er nicht zahlen.


Entscheidung: OLG Hamm, Vergleich vom 17.06.2021, Az. 12 UF 183/19
Fundstelle: https://www.ferner-alsdorf.de/

-Werbung-
Redaktion
Redaktion
JURios. Kuriose Rechtsnachrichten. Kontakt: redaktion@jurios.de

Ähnliche Artikel

Social Media

6,795FollowerFolgen
2,166FollowerFolgen
Download on the App Store
Jetzt bei Google Play
-Werbung-spot_img
-Werbung-

Letzte Artikel