„Jane the Virgin im echten Leben“? oder „Schwanger von der Frauenärztin“?

Viele kennen die amerikanische Serie „Jane the Virgin“, bei der die Hauptfigur Jane im Zuge einer Verwechslung ihrer Frauenärztin versehentlich künstlich befruchtet wurde. SPOILER WARNUNG: In der Telenovela ging alles glimpflich aus, denn Jane liebte ihren Sohn Mateo sehr und heiratete später sogar den leiblichen Vater, Rafael, der zufällig auch noch reicher Hotelerbe war. Doch was wäre, wenn sich ein solcher Fall in Deutschland zutragen würde – und wie wäre die Rechtslage?

Ein ähnlicher, aber doch nicht ganz gleicher Fall trug sich bei einer kleinen Kanzlei in
Niederbayern zu …

Was war passiert?

„Hab ich da richtig gehört, sie sagt, sie ist schwanger von einer Ärztin?“ – So oder so ähnlich würden wohl die meisten Anwält:innen reagieren, nachdem ihnen mitgeteilt wurde, eine Mandantin wolle deswegen einen Termin. Aber ja, die Rechtsanwältin in diesem Fall hatte richtig gehört. Während bei einem männlichen Arzt die kühnsten Fantasien hinsichtlich strafrechtlich relevantem Verhalten anlaufen würden, war das Detail der Ärztin doch recht kurios.

Als die Mandantin dann zur Besprechung erschien, klärte sich der Sachverhalt schnell auf. Ihre Frauenärztin wollte ihr ein paar kostenlose Ärztemuster der Antibabypille schenken, da sich die Patientin über die teure Pille beschwert hatte. Dabei vergriff sich die Medizinerin im Arzneimittelschrank und … übergab der Patientin keine Pillenpackungen, sondern mehrere Packungen eines Medikaments zur Linderung von Wechseljahresbeschwerden. Was als nette Geste gedacht war, endete mit einem Gerichtsprozess.

Verhütung? Fehlanzeige. Allerdings war das Präparat auch zum Einnehmen im 21-Tages-Rhythmus gedacht. Die einzelnen Pillenblister unterschieden sich optisch nicht groß von denen der bisher von der Mandantin korrekt eingenommenen, „echten“ Pille. Daher fiel es nicht auf, dass es sich um ein ganz anderes Medikament handelte. Lediglich der Aufdruck auf der Schachtel war anders. So nahm die Mandantin ganz nach Gewohnheit täglich eine in Bezug auf die Verhütung völlig wirkungslose Tablette und wurde prompt schwanger – von ihrem Freund. Aber irgendwie ja auch von der Frauenärztin.

Die Frau brachte ein völlig gesundes Kind auf die Welt. Allerdings war dies ungeplant und passte insbesondere finanziell überhaupt nicht in das Leben der Frau und ihres Freundes. Deswegen wollte sie Geld bekommen, um ihren Sohn gut versorgen zu können. Der Frauenärztin war die Sache unangenehm. Sie gab alles zu und entschuldigte sich. Leugnen wäre an der Stelle der Ärztin allerdings auch zwecklos gewesen, denn die frischgebackene Mutter hatte alle Verpackungen aufgehoben. Der Aufdruck „unverkäufliches Ärztemuster“ zeigte eindeutig, dass die Frau dieses Präparat nicht etwa aus einer Apotheke haben konnte. Die Herkunft von dieser Frauenarztpraxis war klar. Aber die Haftpflichtversicherung der Ärztin weigerte sich zunächst, zu zahlen und daher musste die Sache gerichtlich geklärt werden.

Anspruchsgrundlage und „Kind als Schaden“-Problematik

Im Medizinrecht war die Frage nach dem „Kind als Schaden“ bzw. „wrongful life“ lange Zeit als äußerst umstritten. Der BGH verneinte zunächst eine deliktische Haftung etwa des Herstellers eines Antibiotikums, das in Wechselwirkung mit der Antibabypille zu einer ungewollten Schwangerschaft führte, mit der Begründung, das Recht auf „selbstbestimmte Familienplanung“ sei kein „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 I BGB.

Vertragliche Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag seien aber möglich, wenn ein Vertrag mit der:dem Ärzt:in auf „Verhinderung der Geburt“ gerichtet ist. Dabei wird noch genauer unterschieden, ob ein Vertrag auf die Verhinderung der Empfängnis insgesamt gerichtet ist (so hier), oder auf eine Abtreibung. Bei der Verhinderung der Zeugung sah der BGH bei entsprechender Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch als möglich an.

Für die Mandantin hieß das: Eine Anspruchsgrundlage kann gefunden werden. Die
Pflichtverletzung liegt selbstverständlich in dem Bereitstellen des falschen Medikaments. Das Vertretenmüssen liegt unzweifelhaft vor. Nun aber zum Schaden … Darunter verstand der BGH selbstverständlich nicht das Kind, sondern die Unterhaltsverpflichtung, die mit dem Kind einhergeht.

Doch nachdem der BGH dies eine Zeit lang so vertreten hatte, trat das BVerfG in Aktion: Ein Kind als Schaden, das verstößt doch gegen die in Art. 1 GG garantierte Menschenwürde. Das Kind würde zum bloßen Schadensposten degradiert, eine Ziffer in einer Kalkulation, ein bloßes „Objekt“. Daher könne das Kind kein Schaden sein, so das BVerfG in einem obiter dictum. Der BGH widersetzte sich (!) und stellte klar, sich nicht an diese Ausführungen gebunden zu fühlen. Er hielt an seiner Rechtsprechung fest. Dieses Urteil des BGH führte zu einer Verfassungsbeschwerde, bei deren Entscheidung der Erste Senat des BVerfG den BGH bestätigte. Dies hatte zur Folge, dass der Zweite Senat des BVerfG angerufen wurde, ein Verfahren nach § 16 BVerfGG zu eröffnen – was er aber ablehnte.

Somit wird heute nach allgemeiner Ansicht hinsichtlich der „Kind als Schaden“ Problematik der Unterhaltsanspruch für das Kind als tauglicher, nicht verfassungswidriger Schaden betrachtet. Ferner ist auch für eine komplikationslose Schwangerschaft, die zweifelsohne eine Verletzung des Körpers darstellt, ein angemessenes Schmerzensgeld zu entrichten.

Könnte die Frau ein Mitverschulden treffen?

Es wurde schon im Rahmen der Entstehung dieser „Kind als Schaden“ Rechtsprechung häufig diskutiert, ob bei der Schwangeren ein Mitverschulden bestehen kann. Ein Mitverschulden wegen der Zeugungshandlung an sich wurde von Anfang an ausgeschlossen.

Dreist war im vorliegenden Fall der Anwalt der Ärztin: Er wollte ein Mitverschulden feststellen lassen, weil die Schwangere keine Abtreibung vornehmen ließ. Dazu hatte der BGH aber bereits 1995 Stellung genommen und dies verneint. Das Nicht-Vornehmen eines Schwangerschaftsabbruchs bedeutet weder nachträgliches Einverständnis noch Mitverschulden.

Interessant war vorliegend nur noch, dass das Präparat, das der Frau gegeben wurde, sich rein optisch zwar von der (von ihr gewohnten!) Antibabypille nicht sehr unterschied. Aber es war auf der Verpackung außen zu lesen, dass es sich um ein „Präparat zur Behandlung klimakterischer Beschwerden“ handelte. Dieses Wort (Fachjargon für „Wechseljahre“) ist aber kein geläufiger Medizinbegriff für Lai:innen. Zudem besteht zwischen Ärzt:innen und den Patient:innen ein extremes Vertrauensverhältnis, bei dem i.d.R. davon ausgegangen wird, der:die Ärzt:in gebe
schon das richtige Medikament und wisse schon, was richtig ist.

Diese Frage nach dem Mitverschulden musste in diesem Fall nicht ausführlich geklärt werden. Denn:

Wie ging dieser höchst skurrile Fall aus?

Der Fall der Dame endete, wie so viele Verfahren, mit einem Vergleich. Die Versicherung der Ärztin bot nach Klageerhebung eine angemessene Summe an.

Dabei wurde bei der gütlichen Einigung mithilfe der Düsseldorfer Tabelle berechnet, wie viel der Sohn bis zu seinem 20. Lebensjahr an Unterhalt kosten würde. Dieser wurde einmalig pauschal gewährt. Dabei wurde nicht davon ausgegangen, dass er studieren würde (dann ergäbe sich eine längere Unterhaltspflicht für die Studienzeit), da auch beide Eltern nicht studiert hatten.

Die Mandantin akzeptierte die angebotene Summe. Der Sohn, den sie auch in die Verhandlung mitbrachte, war zur Zeit des Prozesses schon drei Jahre alt und wurde trotz der Umstände sehr geliebt. Mutter und Vater waren zwar nicht verheiratet, kümmerten sich aber zusammen um das Kind und legten das Geld für den Sohn für dessen Zukunft an.

Mögliches Schmerzensgeld wegen der Schwangerschaft beanspruchte die Klägerin nicht. Ihr ging es primär um eine Absicherung für ihr Kind.

Fun Fact am Rande: Und der Vater?

Auch der Vater des Kindes hätte in dieser Konstellation einen vertraglichen Anspruch auf Ersatz seines eigenen Unterhaltsschadens. Der Behandlungsvertrag mit der Mutter, der auf Verhinderung einer Schwangerschaft gerichtet ist, ist auch ein „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“, sodass der Vater in diesen Schutzbereich mit einbezogen wird. Vorliegend war aber nur die Mutter Klägerin. Die Vergleichssumme war aber beiden Elternteilen recht.


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