Erpresserbriefe oder Drohanrufe aus Telefonzellen sind so Neunziger. Welches Medium bietet sich im Internetzeitalter an, um einem Investor mit unlauteren Mitteln das Geld aus der Tasche zu ziehen? Na klar, ein schicker Blog!
Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte in dem Fall, mit dem sich sogar der BGH befassen musste, ähnlich dachte. Fest steht: Seit 2010 berichtete er auf seinem Blog vom angeblichen Fehlverhalten eines Frankfurter Großinvestors. In den Beiträgen bezeichnete er diesen unter anderem als „Firmenräuber“, „Bilanzfälscher“ und „Börsenhallodri“ und warf ihm in vielerlei Hinsicht betrügerisches Agieren vor.
Schließlich klagte besagter Investor vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung. Der Blog verletze ihn in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich deswegen aus §§ 1004 I, 823 I, 826 BGB in Verbindung mit Art. 2 I, Art. 1 I GG.
Erpresserischer Blog kann Nötigungsmittel sein
Nach Aussagen des Investors soll der Blogbetreiber ihm mehrmals angeboten haben, den Blog gegen Zahlung von Beträgen zwischen 100.000 € und 400.000 € einzustellen – ohne Erfolg. In der Revisionsinstanz gab der BGH der Unterlassungsklage nun statt. Für die revisionsrechtliche Prüfung unterstellte das Gericht, dass der Beklagte vom Kläger tatsächlich die Zahlung solcher Beträge gefordert habe. Das Berufungsgericht hatte nämlich keine abweichenden Feststellungen getroffen. In seinem Urteil stellte der BGH fest: „Diente der Betrieb des vorliegenden Blogs dem Beklagten aber (auch) als Nötigungsmittel im Rahmen einer (versuchten) Erpressung zum Nachteil des Klägers, so steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch […] zu.“
Bei der Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beklagten hielt das Gericht somit den angenommenen Zweck der Blogbeiträge – die versuchte Erpressung nach § 253 StGB – für ausschlaggebend. Wie das Gericht anschließend ausführte, bedeutet dies aber nicht zwingend, dass die Beeinträchtigung des Allgemeine Persönlichkeitsrecht legitim sei, falls sich doch herausstellen sollte, dass der Blog „nicht als Nötigungsmittel im Rahmen einer versuchten Erpressung diente“.
Während das LG Berlin der Klage des Investors in erster Instanz stattgegeben hatte, hatte das Kammergericht Berlin die Klage abgewiesen. Es hielt die vom Kläger beanstandeten Aussagen auf dem Blog weitgehend für „substanzarm“ und sah den Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aufgrund eines öffentlichen Informationsinteresses als gerechtfertigt an. Nun wird das Kammergericht erneut die Interessen der beiden Parteien gegeneinander abwägen müssen. Der streitgegenständlich Blog ist inzwischen übrigens komplett offline.
Fundstelle: BGH, Urt. v. 29.6.2021, Az. VI ZR 52/18