Die Vorteile einer ordentlichen Buchführung im Drogenmileu

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Verbrechen lohnt sich nicht“ ist ein Sprichwort, das jeder Person irgendwann schon einmal begegnet ist. Der Gesetzgeber greift diesem Aphorismus noch etwas unter die Arme und sorgt dafür, dass sich Verbrechen nicht lohnen dürfen und nicht lohnen können.

Erzielen kriminelle Übeltäter:innen durch ihre Straftaten nämlich Vermögensvorteile, können diese nach den Regeln des strafrechtlichen Verfalls auch wieder abgeschöpft werden (§§ 73 ff. StGB). Der Fiskus hat aber noch ein weiteres Ass im Ärmel. Das Steuerrecht und den darin befindlichen § 40 AO. Nach dieser Norm sollen illegale Tätigkeiten legalen Tätigkeiten gegenüber nicht privilegiert werden. Das ergibt sich auch aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Steuerrechts. Grundlage für die Besteuerung bildet schließlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Wie sich die Vorschriften des Steuerrechts aber auch zugunsten von Straftäter:innen auswirken können und weshalb diese steuerlich gut beraten wären ordentlich Bücher zu führen, zeigt folgendes Urteil des Finanzgerichts (FG) München aus dem Jahre 2003.

Verurteilung wegen diverser Drogendelikte

Der Tunichtgut im vorliegenden Fall wurde vom Amtsgericht wegen diverser Betäubungsmitteldelikte verurteilt. Basierend auf dem Schlussvermerk der Kriminalinspektion schätzte das Finanzamt den Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (Handel mit Betäubungsmitteln) auf 4.500 DM und setzte die Einkommensteuer auf 2.734 DM fest.

Hiergegen richtete sich die Klage des Verurteilten vor dem Finanzgericht. Er trug vor, deutlich weniger Gewinn gemacht zu haben, weshalb die Schätzung des Finanzamts zu hoch sei. Er beantragte die Änderung des Einkommensteuerbescheids.

Erlös nicht dokumentiert: Schätzung durch Finanzamt

Da der Drogenhändler seine Erlöse aus dem Handel mit Betäubungsmitteln nicht ordentlich in seinen Büchern aufzeichnete bzw. gar nicht erst aufzeichnete, durfte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage schätzen (§ 162 II AO). Dabei darf sich das Finanzamt regelmäßig am oberen Rahmen der Schätzungsbefugnis orientieren.

Drogendealer:innen und andere über unlautere Einkommensquellen verfügende Personen wären dementsprechend gut beraten, Erlöse und Verluste ordentlich in ihren Büchern zu verzeichnen. Bevor die Strafverteidiger:innen unter den Leser:innen angesichts dieser Empfehlung in Schnappatmung verfallen, sei darauf hingewiesen, dass dieser Ratschlag auf das Steuerrecht begrenzt ist.

Die zusätzlichen positiven (steuerlichen) Auswirkungen einer akribischen Buchführung verdeutlichte das Finanzgericht in seinen weiteren Ausführungen. Da das Finanzamt der Auffassung war, dass der Drogendealer seine Drogen in Form eines Gewerbebetriebs (§ 15 II EStG) an seine Kundschaft vertickte, war dieser auch zum Abzug von Betriebsausgaben berechtigt. Dementsprechend war der Gewinn des Kriminellen in Höhe der Anschaffungskosten für die Drogen zu mindern. Konkret heißt es hierzu im Urteil wie folgt: „Der Kläger hat bereits selbst eine unsichere Einnahmeposition in Höhe von DM 50 bei seiner Gewinnermittlung angesetzt, die Aufwendungen für den Erwerb der 100 Ecstasy Tabletten aber nicht berücksichtigt. Folgt man der Auffassung des Finanzamts, dass der Kläger insgesamt einen Handel mit Betäubungsmitteln als Gewerbebetrieb betrieben hat, so sind gemäß § 4 Abs. 3 und § 11 EStG die hierfür aufgewandten Anschaffungskosten von DM 1.000 als Betriebsausgaben anzusetzen.“

Neben den Kosten zum Erwerb der Drogen berücksichtigte das Finanzgericht auch die Kosten für den Erwerb einer Feinwaage und eines Folienschweißgerät. Die Einkommensteuer war folglich deutlich herabzusetzen.

Verbrechen lohnen sich nicht

Eine genaue Protokollierung von Ausgaben und Einnahmen und die Aufstellung einer Gewinn-und Verlustrechnung könnte sich für Berufskriminelle vor diesem steuerrechtlichen Hintergrund rentieren.

Muss die Kundschaft von Dealer:innen künftig mit einer Rechnung und zusätzlich ausgewiesener Umsatzsteuer rechnen? Nein, der Handel mit Betäubungsmitteln unterliegt nämlich nicht der Umsatzsteuer (EuGH, Urt. v. 05.07.1988, Az. C-289/86). Für die Kund:innen bleibt in dieser Hinsicht also alles beim Alten. Das eingangs zitierte Sprichwort hat aber auf jeden Fall Recht: Verbrechen lohnen sich nicht.


FG München, Urt. v. 23.09.2003, Az. 2 K 4917/00

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