Schwein gehabt, Haussau darf bleiben

Lange ist‘s her, aber dennoch irgendwie aktuell. Vor rund 20 Jahren hatte das Amtsgericht Köpenick zu entscheiden, ob die Haltung eines Hausschweins in einer Wohnung rechtens ist.

Die Klägerin vermietete der nunmehr Hausschwein-Halterin eine Wohnung. Die Klägerin begehrte von dieser die Haltung von „Quiki“ bzw. mit „Schnitzel“ umschriebenen Schweins in der streitgegenständlichen Wohnung nach § 550 BGB a.F. zu unterlassen.

Bis zum 1. September 2001 lautete die Gesetzesfassung des § 550 BGB vom 18. August 1896 wie folgt:

 Macht der Miether von der gemietheten Sache einen vertragswidrigen Gebrauch und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Vermiethers fort, so kann der Vermiether auf Unterlassung klagen.

Die Tierhaltung stelle nach Auffassung der Klägerin eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung dar. Nach den Vertragsbestimmungen habe die Tierhaltung ihrer Zustimmung bedurft und ohnehin gehöre ein Schwein „generell nicht in eine Wohnung“. Weiterhin habe das Treppenhaus bis April 2000 nach Schwein gestunken.

Treu und Glaube rettet Hausschwein

Das Gericht sah dies anders. Auf das Fehlen der Zustimmung könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie sei verpflichtet eine solche Zustimmung zur Haltung eines Hausschweins zu erteilen. Andernfalls handele sie rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB. Ihr persönliches Empfinden habe keinen Einzug in den Mietvertrag gefunden, weshalb die Klägerin sich nun nicht darauf berufen kann. Den Vertragsbedingungen nach könne sie die Tierhaltung nur verweigern, wenn „von dem Tier Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen zu erwarten sind“. Eine solche konnte die Klägerin aber nicht nachweisen. Auch wenn das Treppenhaus zunächst nach Schwein gestunken haben soll, sei dies jedenfalls seit über zwei Monaten nicht mehr der Fall. Zukünftige Beeinträchtigungen seien deshalb nicht zu erwarten.

Heute würde man eine solche Klage auf § 541 BGB stützen. Dieser wurde erst im Rahmen des Mietrechtsreformgesetzes im Jahre 2001 und knapp nach der Urteilsverkündung in das BGB eingefügt. Er trat am 01.09.2001 in Kraft.


Quelle: AG Köpenick, Urt. v. 13.7.2000, Az. 17 C 88/00

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