O’zapft is! Rechtsstreitigkeiten rund um das Oktoberfest in München

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Um das beliebte Oktoberfest in München ranken sich zahlreiche Mythen und Legenden. Aber auch im juristischen Sinne bieten die “Wiesn” spannende Unterhaltung. Im Jahr 2021 wurden gleich zwei wichtige rechtliche Entscheidungen im Bezug auf das Oktoberfest getroffen, die wir euch nicht vorenthalten möchten.

Das Oktoberfest wird seit 1810 jährlich auf der Theresienwiese in München veranstaltet. Seit 1950 wird das Oktoberfest durch den amtierenden Münchner Oberbürgermeister mit dem Spruch „O’zapft is!“ beim Fassanstich eröffnet. Anschließend folgen zwölf Böllerschüsse als Signal dafür, dass in allen Festzelten das Bier ausgeschenkt werden darf. Erst 1980 führte der bayerische Ministerpräsident und damalige Kanzlerkandidat Franz Josef Strauß die bis heute andauernde Tradition ein, dass der Ministerpräsident die erste Maß Bier erhält. Obwohl das größte Volksfest Deutschlands den Monat „Oktober“ im Namen trägt, beginnt das Fest bereits Mitte September. Von den 127 Gastronomiebetrieben bieten 27 Zelte mit insgesamt etwa 120.000 Sitzplätzen an. Im Jahr 2019 besuchten über 6 Millionen Menschen das Oktoberfest. Aber genug des Vorgeplänkels. Auch rechtlich hat das Oktoberfest einiges zu bieten. Und das sogar in diesem Jahr, obwohl das Oktoberfest seit 2020 wegen Corona überhaupt nicht stattgefunden hat.

Kein Weiterverkauf von Reservierungen im Festzelt

Ohne Reservierung auf die Wiesn und ins Bierzelt? Die gute Nachricht: Ein Viertel der Tische wird für Spontanbesucher freigehalten. Vor allem abends sind die Plätze in den Festzelten aber sehr begehrt. Gruppen werden dann gerne einmal abgewiesen. Wegen Überfüllung. Deswegen kann es empfehlenswert sein, vorab einen Tisch im Bierzelt zu reservieren. Das Problem: Es gibt keine zentrale Reservierungsstelle. Tischreservierungen laufen immer über das jeweilige Zelt. Und: Mit den Reservierungen wird in den letzten Jahren im Internet viel Schindluder getrieben.

Dem hat das Landgericht München I jetzt einen Riegel vorgeschoben. Es verurteilte eine Eventagentur, die Reservierungen im Festzelt Ochsenbraterei zu Preisen zwischen 1.990 und 3.299 Euro angeboten hatte, dies künftig zu unterlassen. Ein wichtiger Sieg für die Wiesenwirte, denen die Abzocke ihrer Kund:innen im Internet schon seit Jahren ein Dorn im Auge war.

Die beklagte Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz betreibt die Internetseite “tischreservierung-oktoberfest.de“. Während die Tischreservierungen bei der Festzeltbetreiberin selbst – wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs – maximal 400 Euro für einen Tisch mit 10 Personen kostete, betrugen die Preise im Internet zwischen 1.990 Euro und 3.299 Euro. Dagegen klagte die Betreiberin des Festzelts „Ochsenbraterei“.

Weiterveräußerungsverbot in AGB

Die Festzeltbetreiberin hatte argumentiert, dass sie die kommerzielle Veräußerung von Tischreservierungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbiete. Die Eventagentur hatte entgegengehalten, dass das Weiterveräußerungsverbot unwirksam sei, weil es sich bei den Tischreservierungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele.

Das Landgericht München I gab der Festzeltbetreiberin Recht. Das Angebot der Eventagentur sei irreführend und verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kund:innen tatsächlich „keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung“ gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Alleine die „Inhaberschaft der Reservierungsbestätigung“ könne keinen Anspruch auf die erworbene Tischreservierung verschaffen, weil das Festzelt „personalisierte Reservierungsbestätigungen“ ausstelle, die auch einen „Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit“ enthielten.

Das vereinbarte Veräußerungsverbot an kommerzielle Weiterverkäufer:innen sei wirksam, weil die Klägerin damit den anerkennenswerten Zweck verfolge, „ein sozialverträgliches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleichberechtigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen“ (LG München I, Urt. v. 08.10.2021, Az. 3 HK O 5593/20).

„Oktoberfest“ ist eine geschützte Marke

Ebenfalls in diesem Jahr entschied die EU-Behörde für geistiges Eigentum (EUIPO), dass das Münchner Oktoberfest eine geschützte Marke ist. Die Münchner Stadtverwaltung, die die Veranstalterin des Oktoberfestes ist, hatte einen entsprechenden Antrag bei dem, im spanischen Alicante ansässige Amt, gestellt. Bis zum Jahr 2026 ist der Begriff „Oktoberfest“ jetzt für 22 Produktklassen inklusive Tourismuswerbung sowie für Erzeugnisse und Dienstleistungen geschützt. Anlass für die Antragstellung war unter anderem der Plan von Geschäftsleuten aus Dubai, das Oktoberfest zu „kopieren“ und in den Emiraten stattfinden zu lassen.

Die Stadtverwaltung München hat sich deswegen bewusst einen sehr weiteichenden Markenschutz eintragen lassen. Die Begriffskombinationen “Münchner Oktoberfest” und “Oktoberfest München” sind ebenso geschützt wie “Wiesn”, “Oide Wiesn” und “Oktoberfest Oide Wiesn München”.

Andere Begriffe, die man mit dem Oktoberfest in München assoziiert, konnte sich die Stadtverwaltung allerdings nicht schützen lassen. Der Begriff „Wiesn“ ist seit 2012 beispielsweise für drei Produktklassen der Segmüller Polstermöbelfabrik geschützt. Auch hinter den Marken “Wiesnkönig”, “Wiesnschönheit” und “Wiesn-Vegetarier” stehen jeweils Geschäftsleute und nicht die Stadt München. Das „Oktoberfestbier“ hingegen ist eine geschützte Marke der Münchner Brauereien. Zumindest am Alkoholausschank dürfte die Konkurrenz aus Dubai aber sowieso nicht interessiert sein.


Fundstelle: https://www.lto.de/

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