Kein Anspruch auf Mietminderung wegen Schimmel: Duschen nur im Sitzen!

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In Köln mussten sich Amtsgericht und Landgericht mit Schimmel im Badezimmer beschäftigen. Wer kennt das nicht? Eine schlechte Wärmedämmung, kein Tageslichtbad usw. und schon entstehen lästige, schwarze Pünktchen. Das Mieterehepaar einer schimmeligen Wohnung verklagte seinen Vermieter auf Schimmelbeseitigung. Auch sollte dieser die Mietminderung akzeptieren. Was doch irgendwie fast üblich begann, endete mehr als skurril: Mit einem eingeschränkten Duschverbot!

Zum Badezimmer führte das Amtsgericht Köln aus: “Das Badezimmer der streitgegenständlichen Wohnung war mit einer Badewanne ausgestattet. Über eine separate Dusche verfügte es nicht. Bei Mietbeginn war an dem Einlauf der Badewanne ein ca. 1 m langer Duschschlauch vorhanden. Dieser Duschschlauch wurde durch die Beklagten durch einen längeren Duschschlauch ausgetauscht und mit einem Duschkopf versehen. Darüber hinaus brachten die Beklagten oberhalb der Badewanne eine Halterung für den Duschkopf sowie einen Duschvorhang an. Die Wände sind im Badewannenbereich zwischen dem unteren Ende der angebrachten Duschhalterung bis zur Badewanne verfliest, im oberen Bereich tapeziert.”

Schimmel als Sachmangel

Der Schwarzschimmel tauchte im vorliegenden Fall im Spritzwasserbereich der Duschbrause, oberhalb des verfliesten Anteils der Wände auf. An sich stellt dies einen Mangel dar, mit all seinen rechtlichen Konsequenzen. Also der Verpflichtung des Vermieters diesen zu beseitigen (§ 535 I 2 BGB) und der Möglichkeit zur Mietminderung seitens der Mietenden seit Eintritt und Anzeige des Mangels (§ 536 I 2 BGB). Für die Aufklärung der Ursachen von Feuchtigkeitsschäden und Schimmel gelten folgende Grundsätze: Zunächst muss der Vermieter darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Mietsache frei von Baumängeln ist und dass der Zustand der Fenster und Türen sowie der Zustand der Heizung keinen Einfluss auf die Mängel ausübt. Erst wenn der Vermieter bewiesen hat, dass die Schadensursache im Bereich des Mieters gesetzt worden ist, muss sich der Mieter umfassend entlasten. Ist die Verursachung für den Feuchtigkeitsschaden bzw. Schimmelbefall nicht aufzuklären, so geht dies zulasten des Vermieters.

Im vorliegenden Fall wurde der Vermieter vom Amtsgericht Köln zunächst zur Schimmelbeseitigung verpflichtet. Dagegen legte er Berufung zum Landgericht Köln ein und bekam Recht. Die Richter:innen urteilten, dass der Vermieter den Sachmangel hier nicht zu vertreten habe (§ 536a I BGB). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens konnten Baumängel als Entstehungsgrund für den Schimmel ausgeschlossen werden. Vielmehr stellte sich die Nutzung des Bads durch die Kläger:innen als rechtlich vertragswidrig dar.

Der Clou der Angelegenheit

Wer sich jetzt fragt: „Wie kann das denn sein?“, denke beispielsweise kurz an die Geschichten von Sherlock. Irgendwo liegt immer der Hund begraben. Und in diesem Fall war es das Standduschen in der Badewanne, wobei die angrenzenden Wände jeweils nur bis zur halben Stehhöhe gefliest waren. Die Wände kamen beim Duschen zwangsläufig mit (zu viel) Wasser in Berührung. „Diese Art der Benutzung der Badewanne ist rechtlich als vertragswidrig einzuordnen. […] Das Badezimmer der Wohnung war und ist nämlich nach seiner Ausstattung – wie offensichtlich ist – nicht für die von den Klägern praktizierte vorgenannte Nutzung – stehendes Duschen in der Badewanne – geeignet.“ Diese Nutzung müsse zwangsläufig – und für die Kläger:innen auch ohne weiteres erkennbar – zu einer Beschädigung der Mietsache führen und hat auch zu einer solchen Beschädigung geführt. Die sogenannte „Kölner Lüftung“, die im Bad installiert war, konnte die durch das Spritzwasser durchfeuchteten Wände auch nicht trocknen.

Dieses Urteil bedeutet, dass in Badewannen, deren umliegende Wände nicht vollständig gefließt sind, grundsätzlich nicht im Stehen geduscht werden darf!


Erste Instanz: Amtsgerichts Köln, Urt. v. 20.01.2015, Az. 211 C 315/14
Zweite Instanz: Landgericht Köln, Urt. v. 24.02.2017, Az. 1 S 32/15

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