Im Fitness-Studio über Slackline gestolpert: Kein Schmerzensgeld!

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Eine 74-Jährige stolperte in einem Fitness-Studio über eine Slackline, brach sich ein Bein und verlangte Schmerzensgeld vom Betreiber. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied jetzt, dass ihr – mangels Pflichtverletzung des Studiobetreibers – kein Schmerzensgeld zustünde.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Die ältere Dame war – höchst vorbildhaft – Mitglied in einem Fitness-Studio. Nach ihrem eigenen Training stolperte sie eines Tages in einer als “Free-Style-Zone“ bezeichneten Fläche über eine signalrote Slackline. Das Gummiband war zwischen zwei ca. 8 m voneinander entfernten Säulen gespannt gewesen. Die Frau stürzte über die Slackline und zog sich Frakturen am Schien- und am Wadenbein zu. Sie verlangte vom Fitness-Studio daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von knapp 12.000 €.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Gericht entschied, der Klägerin stünde kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer vertraglichen oder deliktischen Verkehrssicherungspflicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die signalrote Slackline in Höhe von ca. 50 cm auf einer Breite von 6-8 m in dem Freestyle-Bereich im Studio der Beklagten gespannt gewesen. Dies „stellte nach den konkreten Umständen keinen Zustand dar, den ein umsichtiger Kunde des Studios nicht erkennen und sich dagegen mit der gebotenen Aufmerksamkeit nicht selbst schützen konnte.“

Weiter führten die Richter:innen am OLG Frankfurt a.M. aus: “Die von der Slackline möglicherweise ausgehende Gefahr, über sie zu stolpern”, war hier auch für “ein durch sportliche Übungen bereits etwas erschöpften Menschen deutlich erkennbar.” Die signalartige Farbe habe die Slackline deutlich von der Umgebung abgehoben.

Zudem stelle die Freestyle-Area nach ihrer Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine Verkehrsfläche dar, auf der mit Hindernissen gerechnet werden müsse. Nutzer:innen müssten hier mit anderen Teilnehmer:innen und auch mit herumliegenden Geräten rechnen. Die Klägerin selbst habe in dem Raum – wie auch in der Vergangenheit – ihre Bodenübungen machen wollen. Von ihr habe deshalb erwartet werden können, dass sie auf die hier bereits trainierenden anderen Nutzer:innen und die Geräte achte.


Erste Instanz: LG Frankfurt a. M., Urt. v. 05.06.2020 , Az. 2-19 O 237/19
Zweite Instanz: OLG Frankfurt a.M. , Urt. v. 05.08.2021 , Az. 16 U 162/20
Pressemitteilung: https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/

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