“Fall Emmely” reloaded: Polizist gefeuert, weil er 90 Pence zu wenig für Kekse bezahlte

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In Großbritannien wurde ein Polizeibeamter gefeuert, weil er auf einer Wohltätigkeitsveranstaltung zu wenig für zwei Päckchen Kekse bezahlt hatte. Der Sachverhalt erinnert an den in Deutschland berühmt gewordenen Fall “Emmely”. Dabei ging es um die fristlose Kündigung einer langjährigen Supermarkt-Kassiererin, weil diese einen fremden Pfandbon im Wert von 1,30 € eingelöst hatte.

Der 51-jährige Chris Dwyer ist seit Jahren als Polizist in West Yorkshire (England) beschäftigt. Diese Woche wurde er fristlos entlassen, weil ihm vorgeworfen wurde, auf einer Wohltätigkeitsgala nicht genug für zwei Päckchen Jaffa Cakes bezahlt zu haben. Der Mann soll in der Kantine der Polizeistation Halifax zwei Päckchen Kekse im Wert von einem Pfund an sich genommen und für diese nur 10 Pence bezahlt haben. Dabei wurde er von einer Kollegin beobachtet, die den Vorfall meldete. Das ganze geschah im Rahmen einer Wohltätigkeitsveranstaltung, bei der Geld für einen guten Zweck in Uganda gesammelt wurde. Seine Vorgesetzten warfen dem Polizisten deswegen “grobes Fehlverhalten” vor und sprachen von einem “Vertrauensmissbrauch”. Der 51-Jährige habe dadurch “den Polizeidienst in Misskredit” gebracht. Gegen den Polizeibeamten wurde ein Disziplinarverfahren eröffnet, das schließlich in der fristlosen Entlassung des Mannes endete.

90 Pence zu wenig = fristlose Kündigung

Detective Superintendent Mark Long betont, dass es sich zwar “um Gegenstände von sehr geringem Wert handelte, aber Ehrlichkeit und Integrität sind eine grundlegende Eigenschaft eines Polizeibeamten.” Dwyer, der fast 25 Jahre in der Marine verbracht hatte, bevor er 2017 zur Polizei von West Yorkshire kam, behauptete gegenüber den Medien, dass ihm an dem Tag unbeabsichtigt ein Fehler unterlaufen sei. Zuvor hatte er jedoch ausgesagt, er habe fünf 20-Pence-Stücke in die Gelddose geworfen. Später behauptete der Polizist bei seiner Anhörung, er könne sich nicht an den “genauen Nennwert” erinnern.

Der Vorfall erinnert an einen Rechtsstreit in Deutschland, der unter dem Namen “Der Fall Emmely” große Bekanntheit erlangte. Der Sachverhalt ist schnell erzählt. Die Kassiererin Emmely arbeitete seit 1977 im Einzelhandel und seit 15 Jahren in der Kaiser’s-Filiale im Storchenhof in Berlin-Alt-Hohenschönhausen. Im Januar 2008 kaufte Emmely in der Filiale außerhalb ihrer Arbeitszeit privat ein. An der Kasse überreichte sie ihrer Kollegin zwei nicht abgezeichnete Leergutbons im Wert von 0,48 € und 0,82 €. Dabei handelte es sich um Bons, die von Kund:innen zuvor bei der Backtheke vergessen bzw. liegengelassen worden waren. Der Fall flog auf und die Kassiererin erhielt von ihrem Arbeitgeber eine fristlose Kündigung. Dagegen erhob Emmely Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin, das die Klage im August 2008 jedoch abwies. Die hiergegen vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegte Berufung der Kassiererin blieb ohne Erfolg. Schließlich landete das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Und das BAG gab Emmely Recht. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei weder durch die außerordentliche noch durch die ordentliche Kündigung aufgelöst worden.

Straftat der Arbeitnehmerin kann Kündigung rechtfertigen

Dabei stellte das BAG fest, dass auch bei geringwertigen Summen grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB in Betracht kommen kann. Dazu heißt es: “Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.”

Die Richter:innen führten aber weiter aus, dass auch hier immer im Rahmen einer Abwägung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. “Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung – zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht.”

Abwägung im Einzelfall entscheidend

Zu Gunsten der Kassiererin sei die jahrzehntelange Beschäftigung ohne eine einzige Störung zu werten. Dadurch habe sie ein hohes Maß an Vertrauen erworben. Dieses Vertrauen konnte laut BAG durch den atypischen und einmaligen Kündigungssachverhalt nicht vollständig zerstört werden. Im Rahmen der Abwägung war dabei laut Gericht auch die vergleichsweise geringfügige wirtschaftliche Schädigung der Supermarktinhaberin zu berücksichtigen, so dass eine Abmahnung als milderes Mittel gegenüber einer Kündigung angemessen und ausreichend gewesen wäre, um einen künftig wieder störungsfreien Verlauf des Arbeitsverhältnisses zu bewirken.

Emmely arbeitete nach dem Urteil weiter als Kassiererin und wurde von ihren Kund:innen teilweise sogar um Autogramme gebeten. 2015 verstarb sie im Alter von nur 57 Jahren an Herzversagen. Ihr Weg durch die Rechtsinstanzen war von zahlreichen Solidaritätsaktionen begleitet worden. Das Ansehen von Kaiser’s Tengelmann erlitt nach der Verkündung des Urteils hingegen erheblichen Schaden. Die deutsche Hip-Hop-Gruppe Fettes Brot veröffentlichte als Anspielung auf den Fall auf ihrem Album Teenager vom Mars im September 2015 einen Song mit dem Namen „Emmely“.


Fundstelle: https://www.theguardian.com/
Entscheidung: BAG, Urt. v. 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09

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