Vom eigenen Schäferhund umgerannt -Arbeitsunfall?

Zugegeben: Man stellt sich den Start in einen neuen Arbeitstag schöner vor, als auf dem Weg in sein Büro vom eigenen Schäferhund überrannt zu werden, oder?

Das dürfte sich wohl auch die Richter:innen am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gedacht haben, als sie darüber entscheiden mussten, ob die Kollision mit dem Hund des Arbeitnehmers, die zu einer Kontusion des linken oberen Sprunggelenks führte, als Arbeitsunfall anzuerkennen ist oder nicht. Doch erst einmal von vorne:

An einem regnerischen Tag im Juni 2010 verließ der spätere Kläger wie immer morgens das Haus, um zur Arbeit zu fahren. Auf dem Weg zu seinem Auto kam sein Schäferhund von seinem morgendlichen Spaziergang zurück und überrannte vor Freude sein Herrchen. Der stolze Hundeeigentümer schilderte gegenüber der Krankenkasse den Unfallhergang wie folgt: “Auf dem Weg zum Auto sah ich von weitem meine Frau mit unserem Schäferhund aus dem Wald kommen. Zum Abschied zur Arbeit pfiff und rief ich den Hund zu mir. Der kam dann auch in vollem Lauf angerannt. Da der unbefestigte Weg vom Regen nass war, bremste der Hund offensichtlich nicht und wollte an mir vorbeirennen, leider lief er mir seitlich gegen das rechte Knie”.

Hund rammt Knie seines Herrchens

Unfallort sei der öffentliche Weg vor seinem Hausgrundstück gewesen, so der Versicherungsnehmer. Infolgedessen teilte der Mann seiner Versicherung und seinem Arbeitgeber seine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Monats mit.

So weit so gut. Allerdings ging die Rechnung nicht ohne den Arbeitgeber auf. Denn dieser lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da aus seiner Sicht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Unfall und der versicherten Tätigkeit bestand. Die Abschiedsbekundung des Hundes stelle eine „eigenwirtschaftliche Handlung“ dar, sodass der Sturz lediglich auf das Rufen des Hundes zurückzuführen sei. Es handele sich um eine Gefahr, die sich aus dem rein privaten Bereich des Hundehalters ergeben habe.

Damit ließ sich der Mann nicht abspeisen und legte Widerspruch ein. Er führte aus, dass sein Auto 50 Meter vom Haus entfernt geparkt war und er öfters von seinem Hund in dieser Weise verabschiedet werde – auch ohne, dass er ihn rufe. Entweder halte der Hund vor ihm oder – was öfters der Fall sei – sause er an ihm vorbei und laufe zu seiner Frau, die mit dem Hund spazieren geht, zurück. Nachdem der Widerspruch keinen Erfolg hatte, erhob der Mann Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg.

Nur geringfügige Unterbrechung des Arbeitsweges

Mit Urteil vom 6. Dezember 2011 hatte das Sozialgericht die Klage des Hundehalters jedoch abgewiesen und dem Kläger sogar “Mutwillenskosten” i. H. v. 250 € auferlegt. Es stehe für jeden Einsichtigen außer Frage, dass das Umlaufen durch den Hund in keinerlei betrieblichem Zusammenhang stehe, so die Richter:innen Dieses Urteil wurde jedoch vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt kassiert.

Die Richter:innen entschieden, dass die Klage begründet sei. Ergo: Der Arbeitgeber hatte zu Unrecht den Unfall als Arbeitsunfall abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass der Kläger nach § 2 I Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter beim Beklagten versichert war. Unter die versicherte Tätigkeit fällt gemäß § 8 II Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit “zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit”. Der Kläger war hier unstreitig auf dem Weg zur Arbeit, was auch nicht durch das Verabschieden des Hundes beendet wurde. Darin sei allein eine „unerhebliche, weil nur geringfügige Unterbrechung des Weges“ zu sehen.

Dies sei auch gerechtfertigt, da das Verabschieden des Hundes in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, nämlich dem Weg zur Arbeit, stehe. Der Versicherte – hier der Kläger – übe in dieser Situation laut Gericht lediglich nebenbei eine private Verrichtung aus. Das aktive Zurücklegen des versicherten Weges zum Arbeitsplatz sei im Vordergrund gestanden. Zumal nicht einmal mit Sicherheit gesagt werden könne, ob der Kläger überhaupt stehen geblieben und es dadurch zu einer – wenn auch minimalen – Unterbrechung des Weges gekommen sei. Dass der Kläger nach seinem eigenen Hund eventuell gerufen haben soll, lasse den sachlichen Zusammenhang nicht entfallen. Das Rufen des Schäferhundes sei vielmehr als sozialadäquates Verhalten zu qualifizieren.

Laut Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat sich im vorliegenden Fall lediglich die typische Wegegefahr realisiert, weshalb der Klage stattzugeben war.


Erste Instanz: SG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2011, Az. S 6 U 134/10
Zweite Instanz: LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16.05.2013, Az. L 6 U 12/12 

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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