Alle Jurist:innen kennen den orangenen Farbton der NJW! Wirklich? Alle?

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Die “Neue Juristische Wochenschrift” ist eine der bekannststen juristischen Fachzeitschriften. Legendär ist ihr orangenes Titelblatt. Doch ist das Orange der NJW schützenswert oder kann die Farbmarke gelöscht werden? Darüber hatte das Bundespatentgericht und jetzt sogar der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

“Jeder Jurist und jede juristin kennt die orangene NJW!”

Sprecher des Verlags C.H. Beck

Die Neue Juristische Wochenschrift (NJW) ist die auflagenstärkste juristische Fachzeitschrift in Deutschland. Sie erscheint wöchentlich beim Verlag C.H. Beck in einer Auflage von rund 30.000 Stück. Die NJW wurde 1947 vom Biederstein Verlag als Anwaltszeitschrift gegründet. Inzwischen wird die Jurazeitschrift nicht nur von der Anwaltschaft, sondern auch von Notar:innen, Rechtspfleger:innen, Rechtsreferendar:innen, Jurastudierenden und der Richterschaft gelesen. Von anderen Zeitschriften hebt sich die NJW vor allem durch ihre orangene Titelseite ab.

Und über genau das Orange der NJW musste jetzt sogar der Bundesgerichtshof entscheiden. Im Jahr 2008 hatte der Verlag C.H. Beck den orangenen Farbton der Zeitschrift (Farbmarke: 30 2008 037 660) als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eintragen lassen. Dort wird die Marke “NJW-Orange” genannt. Weiter heißt es: “Die Marke wird seit vielen Jahren für die Neue Juristische Wochenschrift, Deutschlands mit Abstand größte und bekannteste juristische Fachzeitschrift und deren Werbung benutzt. Sie wird von keiner anderen juristischen Fachzeitschrift in Deutschland verwendet.”

Löschung der Marke beantragt

Im Oktober 2015 wurde jedoch die Löschung der Marke aus dem Markenregister beantragt. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung der nicht unterscheidungskräftigen Marke nicht mehr vorlägen. Der Verlag C.H. Beck hatte dem Löschungsantrag widersprochen und so landete die Sache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das den Löschantrag zurückgewiesen hatte. Auch das daraufhin angerufene Bundespatentgericht war der Meinung, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des NJW-Oranges nicht vorlägen. Dazu führte das Bundespatentgericht aus:

Die angegriffene Marke sei nicht gemäß § 50 I, II MarkenG, § 8 II Nr. 1 MarkenG wegen Fehlens der Unterscheidungskraft zu löschen. Zwar verfüge das NJW-Orange nicht von Haus aus über die für eine Eintragung als Marke erforderliche “Unterscheidungskraft”. Sie habe aber die stattdessen notwendige “Verkehrsdurchsetzung”. Denn: Die jahrzehntelange, ununterbrochene und auch in der Werbung präsente Benutzung der Marke im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und nach der Wiedervereinigung auch in den neuen Bundesländern sei gerichtsbekannt. Das Titelblatt sei auch bereits seit 1976 in dem streitgegenständlichen Orangeton gestaltet. Deswegen dürfte es “kaum einen Juristen in Deutschland geben, der die NJW mit ihrer typischen orangefarbenen Titelseite nicht kennt”. Mögliche Zweifel bezüglich der Verkehrsdurchsetzung gingen laut Gericht zu Lasten der Antragstellerin, welche die Löschung beantragt hatte.

Liegt die notwendige Verkehrsdurchsetzung vor?

Ganz so einfach ist es jedoch nicht, entschied der BGH. Die Richter:innen in Karlsruhe urteilten, dass das Bundespatentgericht erneut über den Löschungsantrag entscheiden muss. Denn die Beweislast für die Verkehrsdurchsetzung der Marke läge beim Verlag C.H. Beck. Denn: “Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der Markenanmelder die Tatsache nachzuweisen hat, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erworben hat, weil es sich dabei sowohl im Rahmen eines Anmeldeverfahrens als auch im Rahmen eines Löschungsverfahrens um eine Ausnahme von den Eintragungshindernissen handelt.”

Der Verlag C.H. Beck muss deswegen jetzt vor dem Bundespatentgericht ergänzend vortragen und gegebenenfalls weitere Beweise, insbesondere ein demoskopisches Gutachten, vorlegen. Beck-Verlagssprecher Mathias Bruchmann erklärte dazu gegenüber LTO: “Wir gehen weiterhin davon aus, dass die Verkehrsdurchsetzung gegeben ist. Jede Juristin und jeder Jurist kennt die orange NJW.”  

Auszug aus dem Beschluss des BGH.

Fundstelle: BGH, Beschl. v. 22.07.2021, Az. I ZB 16/20

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