„Süßes oder Saures?“ – Wann Streiche an Halloween strafbar sind!

Am 31. Oktober ist es wieder soweit: Halloween, die unheimlichste Nacht des Jahres, treibt kleine Hexen, Vampire und Gespenster auf die Straße. Wie inzwischen jedes Kind weiß, handelt es sich bei Halloween um einen US-amerikanischen Import-Feiertag, der auf All Hallows’ Eve, den Tag vor Allerheiligen, zurückzuführen ist. Zu einer der leidigen Traditionen aus Übersee gehört, dass Kinder verkleidet um die Häuser ziehen und um Süßigkeiten betteln: „Trick or Treat“. Im deutschen bekannt als „Süßes oder Saures“. Rücken die Nachbar:innen keine Süßwaren heraus, drohen ihnen Streiche. Und oftmals sind vor allem Jugendliche an Halloween nicht gerade zimperlich, wenn es darum geht, böse Streiche zu spielen. Was als harmloser Scherz gemeint ist, kann aber die Grenze zum strafbaren Verhalten überschreiten.

Klingelstreiche sind an Halloween zwar störend, aber rechtlich noch kein Problem. Die Grenze zu strafbaren Handlungen ist aber bei Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB) überschritten.

Zahnpasta unter der Türklinke ist okay, Graffiti nicht!

Bei der Sachbeschädigung gilt die Faustregel: Jede dauerhafte Beschädigung, die einen finanziellen Schaden nach sich zieht, kann zu Schadenersatzforderungen führen. Die Grenze ist regelmäßig dort überschritten, wo ein unwiderruflicher Schaden entstanden ist, sich also beispielsweise eine Schmiererei nicht einfach wegputzen lässt. Zahnpasta unter der Türklinke mag zwar die Nachbarschaft ärgern, ist aber deswegen strafrechtlich nicht relevant. Auch das Einwickeln von Autos, Gartenzäunen und Bäumen mit Klopapier ist zwar ärgerlich, aber noch nicht strafbar. Wobei man während Corona und der allgemein bekannten Klopapier-Knappheit darauf in diesem Jahr vielleicht verzichten sollte. Darüber freut sich dann auch die Umwelt.

Anders sieht es dann aus, wenn Wände mit Graffiti beschmiert oder Autos zerkratzt werden. Hier ist völlig unstrittig der Tatbestand des § 303 StGB erfüllt.

Zwischen Streich und Straftat – wer haftet?

Oft stellt sich der verärgerten Nachbarschaft am 1. November die Frage: Wer haftet für die entstandenen Schäden? Die Kinder selbst? Deren Eltern? Oder überhaupt niemand? Auch diese Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt darauf an! Hauptsächlich auf das Alter des:der Übeltäter:in! Kinder sind erst ab sieben Jahren deliktfähig, § 828 I BGB. Das heißt, sie sind erst ab sieben Jahren für die Handlungen verantwortlich, die sie – beispielsweise an Halloween – anrichten. Ob Kinder über sieben Jahren selbst haften, richtet sich nach der geistigen Reife und den Umständen des Einzelfalls.

Aber nur, weil ein Kind nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, heißt das nicht, dass niemand haftet. Unter Umständen müssen die Eltern für die Schäden einspringen, die ihre Kinder verursachen. Das ist immer dann der Fall, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Ob Eltern ihre Kinder rund um die Uhr beaufsichtigen müssen, hängt wiederum vom Alter der Kinder ab. Schulkinder dürfen beispielsweise nach der Rechtsprechung schon ganz ohne Aufsicht spielen. Auch an Halloween.

Schluss mit lustig: Halloween-Partys und Alkohol

Vielerorts steigen am 31. Oktober Halloweenpartys. Sobald Jugendliche aus dem Alter heraus sind, sich zu verkleiden, möchten sie am liebsten die Nacht durchfeiern. Doch auch dabei ist rechtlich einiges zu beachten. Vor allem das Jugendschutzgesetz.

Findet die Halloweenparty in einer Disco statt, dürfen Jugendliche ab 16 Jahren bis 24 Uhr daran teilnehmen. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürften eine öffentliche Party nur dann besuchen, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet (§ 5 JuSchG).

Bier und Wein darf dabei schon von Jugendlichen ab 16 Jahren konsumiert werden. In Begleitung von Erziehungsberechtigten dürfen auch Jugendliche ab 14 Jahren Getränke mit geringem Alkoholgehalt zu sich nehmen. Harter Alkohol ist aber immer erst ab 18 Jahren erlaubt (§ 9 JuSchG).

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