Einem gekauften Gaul schaut man lieber genau ins Maul…

… denn am 14.09.2021 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel eines Pferdes nicht zum Rücktritt berechtigen, da sie für sich genommen keine chronische Erkrankung darstellen.

Was war geschehen? Die Parteien stritten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd. Die Klägerin erwarb das Tier nach Besichtigung, Proberitt sowie erfolgter Ankaufuntersuchung in einer Tierklinik. Dennoch zeigten sich knapp vier Monate nach Erwerb Probleme mit der Anlehnung des Hengstes beim Beritt, woraufhin eine von ihr konsultierte Tierärztin einen offenen rechten Maulwinkel und ein Überbein der linken Lade diagnostizierte. Die Klägerin brachte das Pferd deswegen zwei Jahre später in den Zucht- und Ausbildungsstall des Beklagten zurück und trat weniger später vom Kaufvertrag zurück.

Die Klägerin berief sich auf einen Sachmangel bei Gefahrübergang, da das Pferd bei Übergabe sowohl ein Überbein der Lade als auch Vernarbungen in der Mundhöhle gehabt haben soll. Dies – und nicht ihr oder der Reitstil ihrer Angehörigen – sei der Grund für die Probleme bei der Anlehnung. Der Beklagte behauptete hingegen, dass das Tier ein talentiertes Dressurpferd sei und ohne Mängel oder Vorerkrankungen an die Klägerin übergeben worden war.

Pferde sind keine Sachen…

… auch, wenn für sie nach § 90a III BGB die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind.

Zwar gilt im Gewährleistungsrecht nach § 477 BGB die Vermutung, dass sich ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang – also der Übergabe des Pferdes an die Käuferin – zeigt, dieser bereits vor Gefahrübergang vorlag. Dies soll ausnahmsweise aber dann nicht gelten, wenn die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Das OLG entschied in der Berufungsinstanz zugunsten des Beklagten. Es lehnte einen Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass Vernarbungen im Maulwinkel nicht auf eine chronische Erkrankung schließen lassen, weil sie jederzeit beim Reiten entstehen können. Der Hengst sei schließlich auch am Tag der Übergabe untersucht worden. Auch läge zwischen den Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Rittigkeit des Pferdes oder seiner Eignung für eine bestimmte Turnierklasse vor. Die Klägerhin behauptete zwar, sie habe dem Beklagten übermittelt, dass es sich bei dem gesuchten Pferd um ein Dressurpferd zu handeln hat, um Prüfungen der schweren Klasse (S) zu absolvieren. Allerdings konnte sie dies nicht schlüssig vortragen.

Rittigkeitsmängel keine Abweichung von Sollbeschaffenheit

Aus den Anpreisungen eines sportlichen Pferdes lasse sich auch nicht ableiten, dass der Beklagte eine Gewähr dafür übernehmen wolle, dass die sportlichen Perspektiven auch tatsächlich eintreten, so das Gericht. Denn gerade bei Tieren lägen unsichere und rein spekulative Entwicklungsprognosen in der Natur der Sache.

Der Beklagte habe als Verkäufer nur dafür einzustehen, dass das Pferd nicht krank ist oder höchst wahrscheinlich alsbald krank wird. Dabei könne laut OLG nicht erwartet werden, dass das Pferd als lebendiges Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspräche, da es einer ständigen Entwicklung unterliege und im Gegensatz zu Sachen mit individuellen Anlagen ausgestattet sei. Allein darin lägen unterschiedliche Risiken, sodass Rittigkeitsmängel regelmäßig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit darstellten.

Folglich, so das Gericht, sei der Hengst weder krank noch als Dressurpferd ungeeignet. Die Anlehnungsprobleme seien im Übrigen auch kein Mangel, denn sie könnten auf natürliche Ursachen zurückzuführen sein. Und was lernen wir aus der Geschicht‘? Einem Gaul schaut man lieber zwei Mal genau ins Gesicht!


Entscheidung: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.09.2021, Az. 6 U 127/20

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Sandra Kralj
Sandra Kraljhttps://sandrakralj.de/
Sandra Kralj ist Referendarin in Stuttgart, Autorin und bloggt auf www.sandrakralj.de.

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