Hat Polens Regierung EU-Rechtsvorlesungen verschlafen? Renitentes Rechtsstaats-Bashing kostet Polen täglich eine Million

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Vorsicht in der Überschrift schwingt zwar Satire mit, aber der Fall ist politisiert und brandgefährlich. Polen zündelt und zeigt sich unbeugsam bei der Unionsrechtstreue. C-204/21, das Aktenzeichen eines laufenden Rechtsstreits zwischen Polen und der EU-Kommission vor dem EuGH wird in die Geschichte eingehen. Leider unter die Rubrik: Traurige Wahrheit. Laut dem inzwischen weithin bekannten Beschluss vom 27.10.2021 muss Polen pro Tag eine Million an den EU-Haushalt zahlen.

Als man diese News vernahm, dachte man: Warte – what? Ja, richtig gehört. Eine Million. 1.000.000 oder 106.. Die Bedingung des EuGH für die Einstellung der sog. “Zwangsgelder”: Polen muss das Geld zahlen, bis es wieder eine rechtsstaatskonforme Justiz eingerichtet hat. Fragt sich, ob der Druck reicht?

Rekapituliert man die wesentlichen Punkte der Vorgeschichte lernt man: Staaten in einem Verbund zu etwas zwingen zu können, muss zwecks Rechtsdurchsetzung möglich sein, ist aber tatsächlich schwierig. Jurist:innen werden den Kopf schütteln. Es scheint, als ob Polens Regierungspartei die Vorlesung Europarecht I verschlafen hat. Salopp formuliert: Bei der Auslegung von EU-Recht könnte man in einer Juraklausur allenfalls noch einen Trost-Punkt nach § 15 JAG erteilen für das, was die Regierung zu Papier bringt.

Fast täglich wird EU-Recht an einer der juristischen Fakultäten Polens unterrichtet, eine EU-Vorschrift angewendet oder ein Produkt nach EU-Normen verarbeitet. Und es gibt eine große, der EU positiv geneigte, Opposition. Auch, dass EU-Recht mal nicht ausreichend schnell umgesetzt oder ungenügend adaptiert wird, ist nicht neu und auch nicht besonders besorgniserregend. Fast alle Mitgliedstaaten haben wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung von EU-Richtlinien schon mal einen rechtlichen Anstupser durch Zwangsgeldanordnungen bekommen. Auch Deutschland. (oder z.B. EUGH Rechtssache C-543/17, Belgien). Aber was Polens Regierungspartei provoziert hat, betrifft nun Grundsätzliches.

Die Rechtsgrundlage für das Vorgehen der EU gegen Polen ist ein klassisches Vertragsverletzungsverfahren, das „Unionrechtstreue“ zum Ziel hat, Art. 260 I AEUV. Darin heißt es: “Stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen hat, so hat dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.”

Die erschreckend JURiose Vorgeschichte

Hinreichend erwiesen ist inzwischen: Die zu kritisierende PiS-Partei hat Richter:innen des Landes lange Zeit disziplinieren lassen und als Vehikel für die eigene (Macht-)Politik genutzt (vgl. C-204-21-R). Das funktionierte über eine politisch neu besetzte Kammer, die sog. Izba Dyscyplinarna (Disziplinarkammer).

Am 14. Juli hatte die Vizepräsidentin des EuGH auf Klage der EU-Kommission hin der Regierung Polens aufgegeben, die von ihr als solche, irreführenderweise bezeichneten „gerechten“ Justizreformen wieder auf rechtsstaatliche Grundsätze zurückzuführen. Scheinbar wurde darunter ein „Weiter so“ der (Z-)Ersetzung der Gewaltenteilung verstanden. Gegen das Argument Polens, der Antrag der Kommission auf vorläufigen Rechtsschutz vom Juli sei unzulässig, hielt der EuGH fest: „Zunächst trifft es zwar zu – wie die Republik Polen zu Recht hervorhebt –, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, doch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, ergeben ([…]). Nach dieser Bestimmung hat jeder Mitgliedstaat u. a. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind und die somit möglicherweise in dieser Eigenschaft über die Anwendung oder Auslegung des Unionsrechts entscheiden, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden ([…]).“

So sollte Polen gem. Art. 279 AEUV das „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit, des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 20. Dezember 2019 und anderer Bestimmungen aussetzen (EuGH, C-204-21-R, Rn. 255).

In Art. 260 II AEUV heißt es: “Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.”

Der vorgeschobene Kompetenzstreit

Polen hat zwar im August 2021 Änderungen angekündigt, aber nicht sichergestellt, dass die Disziplinarkammer bis zu einem Endurteil nicht weiter verhandeln kann. Um vom Justizumbau abzulenken, packten Politiker:innen der Regierungspartei populistische Worte wie „Dritter Weltkrieg, Erpressung, hybrider juristischer Krieg“ aus. In seiner Rede vor dem Europäischen Parlament hat der Chef der Regierung, Morawiecki, die Entscheidungen gar verteidigt und der EU unterstellt ein „Narrativ an Rechtstaatslosigkeit“ nur zu basteln und zudem darauf beharrt, die EU könne gar nicht definieren, wie der nationale Justizaufbau sein muss.

Weit gefehlt, entgegneten von allen Seiten unabhängige Jurist:innen verschiedener Mitgliedstaaten. Die Fakten liegen anders. Art. 2160 AEUV: “Stellt der Gerichtshof fest, dass der betreffende Mitgliedstaat seinem Urteil nicht nachgekommen ist, so kann er die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds verhängen.”

Reaktion der EU-Kommission und rechtliche Argumente

Polen trat 2004 der EU bei und damit einem Staatenverbund, der gleichrangige Mitgliedstaaten vereinte, die sich lange vor Aufnahme Polens entschlossen hatten, zuvorderst eine freiheitliche, demokratische und die Menschenwürde respektierende Rechtsgemeinschaft (Art. 2 EUV) zu sein. Ziel dabei war es, der Wirtschaft im gemeinsamen Binnenmarkt einen wohlstandfördernden Vorteil im Vergleich zu anderen großen Global Playern, wie den USA und China zu verschaffen und damit einhergehend Frieden durch Wohlstand nach den Zerstörungen des 2. Weltkriegs zu etablieren.

Grundlage des Vertrages für den EU-Beitritt Polens (EU-Sprech: Accession Phase) war der Nachweis, ein Rechtsstaat zu sein. Ein Rechtstaat kennzeichnet sich durch eine funktionierende Gewaltenteilung sowie Schutz vor Willkür, die durch Unabhängigkeit und Politikferne der Judikative etabliert wird. Der Verstoß Polens gegen die Normen Art. 19 I Uabs. 2 EUV und Art. 47 Grundrechte-Charta macht auch keinen guten Eindruck auf die Staaten des westlichen Balkans – gemeint sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien –, die entweder sog. EU-Beitrittskandidaten werden wollen oder schon sind. Diese Staaten müssen aus dem sog. Accession Treaty Book (dem Verhandlungsbuch für Vertragsbeitritte) den Union Aquis, also den Besitzstand der Union erfüllen. Zum rechtlichen Besitzstand der Union gehört die Rechtsstaatlichkeit:

Art. 47 EU-Grundrechte-Charta: Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

“Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.”

Teilweise ist Polen die Rechtsstaatlichkeit nach Ansicht des EuGHs abhandengekommen. Richter:innen müssen befürchten ihre Immunität zu verlieren und strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie gegen Entscheidungen der Politik intervenieren.

Die EU hat aber berechtigterweise ein fundamentales Interesse daran, dass die Richter:innen eines Mitgliedstaats unabhängig sind. Denn sie sind beispielsweise auch für Entscheidungen über den Schutz der finanziellen Interessen der Union zuständig. Jedes Jahr verschwinden EU-Subventionen in illegalen Kanälen und können nur durch eine effektive Strafverfolgung zurückgebracht werden. Polen hat den finanziellen Schutz der Union zwar mitgetragen, aber nur „schleppend“ ausgebaut. Der Europäischen Staatsanwaltschaft, die seit 1. Juni ermittelt, ist das Land indes nicht beigetreten. Dies ist deshalb problematisch, weil Polen hohe Summen aus dem EU-Haushalt erhält (2018: 16,350 Mrd. €), die potentiell kriminellen Strukturen zufließen könnten. Es hat einen mehr als faden Beigeschmack, wenn in diesem Zusammenhang zukünftig Verdächtige nur vor „potentiell diziplinierbare Richter:innen“ gestellt werden könnten.

Last but not least: Ein Wort zur Durchsetzbarkeit

Die Zwangsvollstreckung der Zwangsgelder ist zwar in Art. 280 i.V.m. Art. 299 AEUV vorgesehen, bedingt aber tatsächlich der Mithilfe des Mitgliedstaats. Der Justizminister Polens hat derweil angekündigt, keinen Złoty zahlen zu wollen. Vermutlich wird es auch so kommen. Das endgültige Urteil in der Rechtssache aber steht noch aus. Die Zwangsgelder sind also nur eine Zwischenmaßnahme für die Durchsetzung des Beschlusses vom 14. Juli 2021. Sie sind konsequent und fundamental wichtig, um dem Rechtsstaatsprinzip Ausdruck zu verleihen, leider aber auch selbstverschuldeter Ausdruck einer Entscheidung, die Polens Reputation und damit auch allen Bürger:innen, die die Regierungspartei nicht gewählt haben, enorm schadet. Am Freitag wurde bekannt, was für Polen folgen könnte. Dass nun auch das EU-Parlament der EU-Kommission Druck macht und darauf drängt, den neu eingerichteten Rechtsstaatsmechanismus (siehe. VO 2020/2092/EU) gegen Polen zum Einsatz zu bringen. Damit könnten 36 Milliarden Corona-Wiederaufbaugeld einbehalten werden. Das schmerzt noch erheblich mehr als eine Million am Tag.


Mitteilung der Kommission, (2020/C 301/01)
Rechtssache: EuGH, 14.07.2021, Az. C-204/21
Fundstelle: https://www.lto.de/

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