LG Bonn: Keine Pflicht, Flüssigkeitsaufnahme eines Soldaten zu kontrollieren!

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Das Landgericht Bonn hat im Oktober 2021 die Klage eines Bundeswehrsoldaten wegen eines strapaziösen Geländemarsches in Bayern abgewiesen. Es bestünde keine Pflicht des Ausbilders, die Flüssigkeitsaufnahme eines Soldaten bei einem Marsch an einem heißen Sommertag zu kontrollieren.

Der Soldat aus Baden-Württemberg hatte bereits 2016 an dem Eingangstest für den Lehrgang “Führer eines Jagdkommandos” teilgenommen. Dieser bestand aus der Teilnahme an einem Hindernis-Parcours und einem anschließenden Geländemarsch mit zehn Kilo Gepäck und fand in Bayern statt. Für den damals 29-Jährigen nahm der Marsch bei über 30 Grad Außentemperatur jedoch ein böses Ende. Er kollabierte und musste mit einem Hubschrauber in eine Klinik geflogen und operiert werden. Anschließend war er ein halbes Jahr nicht einsatzfähig. Deswegen verlangte er von seinem Dienstherren Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung

In seiner Klage machte der Soldat äußere Umstände für seinen Zusammenbruch verantwortlich. Wegen mangelnder Trinkpausen und der extremen Hitze habe er einen Kreislaufzusammenbruch erlitten. Außerdem sei es auch zur Überhitzung seines Körpers sowie zu einer Lähmung und Verhärtung der Oberschenkel gekommen. Diese mussten dann notfallmäßig operiert werden. Vor Gericht erzählte der Soldat laut LTO über den Marsch: “Das war schon ein sehr, sehr straffes Programm. Das muss man ganz klar sagen. Und das ist meiner Meinung nach auch das Problem bei der Geschichte.”

Das LG Bonn lehnte die Klage des Soldaten jetzt jedoch als unbegründet ab. Im vorliegenden Fall sei keine vorsätzliche Amtspflichtverletzung des Ausbilders vor Ort ersichtlich. Das Gericht war davon überzeugt, dass es bei dem Marsch genügend Gelegenheiten für Trinkpausen gegeben hatte. Außerdem habe der klagende Soldat den Marsch jederzeit abbrechen können. Hierfür stand sogar ein Begleitfahrzeug zur Verfügung. Ein Abbruch hätte für den Betroffenen keine laufbahnrechtlichen Nachteile bedeutet. Es bestehe insbesondere auch keine Pflicht, die “Flüssigkeitsaufnahme der Soldaten zu kontrollieren”, so die Richter:innen. Um die ausreichende Versorgung mit Wasser müsse sich jede:r selber kümmern.

Auch interessant: Ein Strafverfahren gegen den Ausbilder wegen fahrlässiger Körperverletzung vor dem Amtsgericht Kissingen war schon 2018 gegen eine Geldauflage von 2.400 € eingestellt worden.


Entscheidung: LG Bonn, Urt. v. 27.10.2021, Az. 1 O 433/19 

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