Keine kos­ten­losen Corona-Tests für Studierende

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Viele Jurastudierende haben sich die Präsenz-Uni zurückgewünscht. Jetzt ist die Präsenzlehre in die Hörsäle zurückgekehrt. Doch weiterhin nur mit Einschränkungen. So müssen die Studierenden – je nach Bundesland und Veranstaltung – einen Impfnachweis erbringen oder sich regelmäßig testen lassen. Kein Problem, sollte man meinen. Doch auch an den Universitäten gibt es Impfgegner:innen. Einer von ihnen pochte jetzt darauf, sich kostenlos testen zu lassen. So nicht, entschied das Verwaltungsgericht Chemnitz.

Der junge Mann im vorliegenden Fall ist Student an der Westsächsischen Hochschule Zwickau und begehrte vom Verwaltungsgericht Chemnitz, dass die Hochschule ihm weiterhin als nicht geimpften Studenten kostenlose Corona-Tests zur Verfügung stellt. Zur Begründung führte er an, dass die “Bürgertests” seit dem 11. Oktober 2021 in Sachsen kostenpflichtig geworden seien. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um monatlich für Schnelltests zu bezahlen. Ohne eine Kostenübernahme durch die Hochschule sei ihm die Teilnahme am Studium nicht mehr möglich.

Kein Grundrecht verletzt

Doch das Verwaltungsgericht Chemnitz wies den Eilantrag des Studenten zurück. Die Hochschule müsse ihm keine kostenlosen Corona-Tests zur Verfügung stellen. Um die Frage zu beantworten, wog das Gericht die widerstreitenden Interessen gegeneinander ab. Es entschied, dass der junge Mann in keiner Grundrechtspositionen von Gewicht verletzt sei. Insbesonder nicht in seinem Recht auf Bildung. Bei der Impf- oder Testpflicht handele es sich lediglich um Modalitäten des Hochschulbesuchs. Ein Ausschluss von Lehrveranstaltungen bestünde nicht.

Die Regelungen der Hochschule stünden im Einklang mit den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Die Kostenpflichtigkeit für die Corona-Tests folge seit dem 11. Oktober 2021 aus § 4a Coronavirus-Testverordnung des Bundes. Und die verbleibenden Einschränkungen für nicht geimpfte Personen stehe dabei nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel, der unkontrollierten Ausbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG liege nicht vor, soweit andere Hochschulen in Sachsen weiterhin kostenfreie Corona-Tests anbieten. Insoweit stehe es den Hochschulen frei, darüber selbst zu entscheiden.

Ganz anders hat das Thüringen gelöst. Hier müssen alle Universitäten für ihre Studierenden zwei kostenlose Corona-Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen. In anderen Bundesländern gelten Übergangsregeleungen. So können sich alle Studierenden in Bayern noch bis Ende November kostenlos testen lassen. In Baden-Württemberg gibt es noch bis Ende Dezember kostenlose Tests für Studierende aus dem Ausland, die mit einem in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden.


Entscheidung: VG Chemnitz, Beschl. v. 27.10.2021, Az. 4 L 459/21
Pressemitteilung: https://www.justiz.sachsen.de/

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Redaktion
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