Pech gehabt: Arbeitsvertrag unbefristet bei bloßer elektronischer Signatur

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Das Arbeitsgericht Berlin hat kürzlich entschieden: Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn der Vertrag von Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in lediglich mittels elektronischer Form unterzeichnet wurde. Der Arbeitsvertrag kam deswegen ungewollt unbefristet zustande. Das ist für das betroffene Unternehmen natürlich sehr unglücklich gelaufen. Deswegen: Augen auf bei den Formvorschriften im Recht!

Gemäß § 14 IV TzBfG (Teilzeit – und Befristungsgesetz) bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob auch die bloße elektronische Form der vom Gesetz geforderten schriftlichen Form genügt.

Anders als zumeist üblich hatten die Parteien in dem vom ArbG Berlin zu beurteilenden Fall den Vertrag nämlich nicht eigenhändig unterschrieben. Stattdessen verwendeten sie eine elektronische Signatur.

Schriftform verlangt eigenhändige Unterschrift

Gemäß § 126 I BGB muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden, wenn durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben ist. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 II BGB). Gemäß § 126 III BGB kann die schriftliche Form zudem durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zwar sieht § 126a BGB die elektronische Form vor. Im dortigen Abs. 1 heißt es jedoch, dass “der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen” muss, wenn die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden soll. Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Abs. 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren (§ 126a II BGB).

Elektronische Form war nicht ausreichend 

Hierin lag schließlich das Problem. So heißt es dazu in der Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.10.2021, dass selbst „wenn man annehme, dass eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne des § 126a Bürgerliches Gesetzbuch zur wirksamen Vereinbarung einer Befristung ausreiche, liege in diesem Fall keine solche vor“. Denn für „eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich“. Das von den Parteien verwendete System habe einer solchen Zertifizierung nicht entsprochen.

Aus diesem Grund sah das Arbeitsgericht Berlin die Einhaltung der Schriftform als nicht gegeben und damit die Befristung als unwirksam an. Ist die Befristung unwirksam, so gilt gemäß § 16 S. 1 Hs. 1 TzBfG der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit – also als unbefristet – geschlossen.

Für die Parteien ist dann wichtig, dass der Arbeitsvertrag ordentlich gekündigt werden kann. Gemäß § 16 S. 1 Hs. 2 TzBfG kann der:die Arbeitnehmer:in von dem:der Arbeitgeber:in im Falle der Unwirksamkeit der Befristung frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern die ordentliche Kündigung nicht ausnahmsweise nach § 15 III TzBfG zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Anders stellt es sich aber – wie vorliegend – dar, wenn die Befristung lediglich wegen nicht Beachtung der Schriftform unwirksam ist. In diesem Fall kann der Arbeitsvertrag gem. § 16 S. 2 TzBfG auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Gegen das Urteil kann gemäß § 64 I ArbGG Berufung eingelegt werden.


Entscheidung: ArbG Berlin, Urt. v. 28.09.2021, Az.: 36 Ca 15296/20
Pressemitteilung: https://www.berlin.de/

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