Richard Wagner auf juristisch: Wem gehört der „Ring des Nibelungen“ zivilrechtlich?

Wir fragen uns: Wem gehört der “Ring des Nibelungen” aus der gleichnamigen Oper von Richard Wagner eigentlich juristisch? Wir haben uns für Euch die Eigentumsverhältnisse am Ring angesehen. Und kommen nach vielen spannenden Wendungen zu einem überraschenden Ergebnis. Der “Ring des Nibelungen” gehört zivilrechtlich überhaupt nicht dem namensgebenden “Nibelungen”.

Der Ring des Nibelungen ist ein aus vier Teilen bestehender Opernzyklus des deutschen Komponisten Richard Wagner. Der 1813 in Leipzig geborene Künstler hat an seinem Magnum Opus von 1848 bis 1874 gearbeitet. Will man den gesamten Opernzyklus anhören, muss man dafür 16 Stunden mitbringen. Meist wird das Meisterwerkes deswegen an vier aufeinanderfolgenden Tagen aufgeführt. Das Orchester ist dabei mit über 100 Musiker:innen und 34 Solist:innen besetzt. Damit gehört es zu einer der umfangreichsten musikalischen Bühnenwerken überhaupt.

Aber genug der musikalischen Huldigung. Worum geht es in Der Ring des Nibelungen denn überhaupt inhaltlich? Denn diese Frage muss man sich zwangsläufig stellen, wenn man die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse am namensgebenden Ring des Nibelungen erörtern möchte.

Die Tetralogie besteht aus den vier Teilen Das Rheingold (Vorabend), Die Walküre (Erster Tag), Siegfried (Zweiter Tag) und Götterdämmerung (Dritter Tag). Die ursprüngliche Textfassung des Werkes umfasst etwa 700 handgeschriebene Seiten.

Der Sachverhalt: Worum geht es?

Der erste Teil der Oper beginnt mit den drei Rheintöchter (Nixen) Woglinde, Wellgunde und Floßhilde. Diese bewachen im Auftrag ihres Vaters Wotan das Rheingold. Jedoch wenig erfolgreich. Denn dem Nibelungen Alberich gelingt es, das Gold gewaltsam an sich zu bringen. Dafür verliert er jedoch die Fähigkeit, zu lieben.

“Das Licht lösch’ ich euch aus;
entreiße dem Riff das Gold,
schmiede den rächenden Ring:
denn hör es die Flut –
so verfluch’ ich die Liebe!”

Aus dem Gold fertigt Alberich einen Ring. Den Ring des Nibelungen. Mit der Hilfe einer List gelingt es Wotan jedoch, Alberich gefangen zu nehmen und ihm den Ring wiederum gewaltsam zu entreißen. Alberich verflucht den Ring daraufhin, was Wotan jedoch nicht sonderlich beeindruckt.

“Kein Froher soll seiner sich freun;
keinem Glücklichen lache sein lichter Glanz!
Wer ihn besitzt, den sehre die Sorge,
und wer ihn nicht hat, den nage der Neid!
Jeder giere nach seinem Gut,
doch keiner genieße mit Nutzen sein!”

Doch auch Wotans Freude an dem Ring währt nicht lange. Er hatte die rechtschaffenen Riesen Fafner und Fasolt damit beauftragt, ihm eine Burg am Rhein zu bauen. Das haben die Riesen auch getan und fordern seitdem ihren Lohn. Zunächst will Wotan den Ring nicht herausgeben. Als ihn jedoch die weise Urmutter Erda vor der verderblichen Macht des Rings warnt, übergibt er den beiden Riesen den Ring. Daraufhin erschlägt Fafner seinen Bruder Fasolt und entreißt ihm den Ring.

Der Sachverhalt: Der feine Unterschied zwischen Eigentum und Besitz

Fafner verwandelt sich in einen Drachen und versteckt sich gemeinsam mit dem Ring in einer Höhle.

“ich lieg’ und besitz’,
laßt mich schlafen.”

Wotan, der befürchtet, Alberich könnte sich den Ring zurückholen, schickt schließlich seinen Enkel Siegfried los. Er ist der Sohn des Zwillingspaares Siegmund und Sieglinde. Siegfried tötet den Drachen – daher ist er auch als „Siegfried der Drachentöter” bekannt – und übergibt den Ring seiner Frau und Tante Brünnhilde, einer Tochter Wotans und der Urgöttin Erda, die dieser mit einem Liebeszauber bezwungen hat.

Und jetzt – im letzten Teil „Morgendämmerung“ – wird es kompliziert: Hagen, ein Sohn Alberichs möchte den Ring mit einer List an sich bringen. Er weckt in seinem Halbbruder Gunther die Begehrlichkeit, den Schatz und Brünnhilde, zu gewinnen. Siegfried manipuliert er so, dass dieser Brünnhilde vergisst. Siegfried ist sogar bereit, Blutsbrüderschaft mit Gunther zu schließen und für ihn – als Gunther verkleidet – Brünnhilde zu erobern. Siegfried – in Gunthers Gestalt – „raubt“ Brünnhilde, um sie dem echten Gunther zu bringen und entreißt ihr den Ring. Angeberisch berichtet er später seinem Halbbruder Hagen, wie er Brünnhilde als Braut für Gunther geraubt hat und zeigt diesem stolz den Ring. Brünnhilde fühlt sich von den Vorgängen zutiefst verletzt und verrät Hagen, die einzige Stelle, an der Siegfried verwundbar ist.

“Betrug! Betrug! Schändlichster Betrug!
Verrat! Verrat! Wie noch nie er gerächt!
Heilige Götter, himmlische Walter!
Lehrt ihr mich Leiden, wie keiner sie litt?
Schuft ihr mir Schmach, wie nie sie geschmerzt?”

Hagen tötet Siegfried und Brünnhilde nimmt den Ring als ihr Erbe an sich. Sie gibt ihn schließlich den Rheintöchtern zurück, die ihn jubelnd mit in die Tiefen des Rheines nehmen. Brünnhilde entfacht daraufhin ein Feuer, in dem der tote Siegfried, sie selbst und Walhall mit allen Göttern verbrennt. So finden alle, die den verfluchten Ring berührt hatten, den Tod.

Die Lösung: Wem gehört der Ring?

Die Geschichte des Rings ist damit mehr als verworren. Ebenso fragwürdig ist die Eigentumslage an dem genauso wertvollen – wie verfluchten – Schmuckstück. Am einfachsten wird es deswegen sein, von vorne anzufangen und die Eigentumsverhältnisse chronologisch zu prüfen. Wie in einer “echten” Zivilrechtsklausur eben.

Ganz zu Anfang der Oper liegt das Rheingold im Rhein und wird von den Rheintöchtern bewacht. Eigentümer des Rheingoldes ist deren Vater, Wotan. Dieser könnte sein Eigentum jedoch an Alberich durch Einigung und Übergabe gem. § 929 BGB verloren haben. Aber Alberich stahl das Rheingold. Und hier liegt der Hund begraben: Durch Diebstahl kann man – schon mangels “Einigung” – kein Eigentum erwerben. Auch ein späterer gutgläubiger Erwerb durch die Riesen oder andere gem. §§ 932, 935 BGB wäre ausgeschlossen. Denn an abhandengekommen Sachen – wozu auch gestohlenes Gut gehört – kann nicht gutgläubig Eigentum erworben werden.

Doch damit ist die Frage noch nicht abschließend geklärt. Denn Alberich könnte durch Verarbeitung gem. § 950 BGB Eigentum am Ring erworben haben. Denn: Wer durch Verarbeitung eines Stoffes eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Hier hat Alberich durch das Schmieden des Goldes eine neue, bewegliche Sache – den Ring – hergestellt. Dieser dürfte durch die Schmiedekunst und die Macht, die der Ring verspricht, auch wertvoller sein als ein bloßes Stück Gold.

Die Lösung: Eigentumserwerb und -verlust bei Alberich

Fraglich ist jedoch, ob Alberich das Eigentum am Ring nach § 929 BGB wiederum an Wotan verloren hat. Doch da Wotan ihm den Ring gewaltsam weggenommen hat, fehlt es hier – genauso wie oben – bereits an einer Einigung über den Eigentumsübergang.

“Hüte dich, herrischer Gott!
Frevelte ich, so frevelt’ ich frei an mir:
doch an allem, was war,
ist und wird,
frevelst, Ewiger, du,
entreissest du frech mir den Ring!”

Damit stellt sich die Frage, ob Alberich das Eigentum eventuell an die beiden Riesen Fafner und Fasolt verloren hat. Denn diese wussten nicht, dass Wotan, der ihnen den Ring übergibt, überhaupt nicht dessen Eigentümer war. Die Riesen könnten den Ring also gutgläubig gem. §§ 932, 935 BGB erworben haben. Ein gutgläubiger Erwerb scheitert jedoch wieder an den gleichen Gründen wie oben. Der Ring wurde gewaltsam entrissen und ist damit eine abhandengekommene Sache, an der kein gutgläubiger Erwerb möglich ist. Alberich blieb damit Eigentümer des Ringes.

Fraglich ist jedoch, ob Fafner – in Gestalt des Drachen – Eigentum durch Ersitzung gem. § 937 BGB erlangen konnte. Danach müsste Fafner den Ring zehn Jahre im Eigenbesitz gehabt haben. Und genau das ist hier der Fall. Denn bis zur Zeugung und dem Erwachsenwerden des Siegfrieds, sind deutlich mehr als zehn Jahre vergangen. Die Ersitzung ist jedoch gem. § 937 II BGB ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Fafner hat hier zwar seinen Bruder Fasolt erschlagen, um den Ring für sich alleine zu haben. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass Fafner dabei davon ausging, der Ring stünde ihm nicht zu. Vieles spricht also dafür, dass Fafner trotz des Brudermordes gutgläubig war (andere Ansicht sehr gut vertretbar!).

Die Lösung: Eigentumserwerb und -verlust bei Siegfried

Das nächste Problem: Fafner wird von Siegfried getötet, ohne Nachkommen zu hinterlassen. Ohne Testament und ohne Verwandte erbt damit nach § 1936 I BGB der Staat den Ring. Eine höchst unbefriedigende Lösung. Die Geschichte geht aber noch weiter: Siegfried – der den Drachen getötet hat – nimmt sich den Ring. Hatte er hierzu vielleicht sogar ein gutes Recht? Im Kampf mit dem Drachen scheint dieser seinem Bezwinger den Ring – zumindest konkludent – zuzuweisen:

“Du helläugiger Knabe,
unkund deiner selbst,
wen du gemordet, meld ich dir.
Der Riesen ragend Geschlecht,
Fasolt und Fafner,
die Brüder, fielen nun beide.
Um verfluchtes Gold, von Göttern vergabt,
traf ich Fasolt zu Tod.
Der nun als Wurm den Hort bewachte,
Fafner, den letzten Riesen,
fällte ein rosiger Held.
Blicke nun hell, blühender Knabe;
der dich Blinden reizte zur Tat,
berät jetzt des Blühenden Tod!
Merk, wie’s endet! Acht auf mich!”

Demnach ist Siegfried der Eigentümer des Rings des Nibelungen geworden. Dieser gibt den Ring jedoch an seine Frau Brünnhilde. Eine Schenkung gem. § 516 BGB, die Grundlage für eine Übereignung nach § 929 BGB ist? Eher nicht. Denn Siegfried wollte seiner Liebsten den Ring nicht dauerhaft übereignen. Diese sollte ihn vielmehr aufbewahren und wurde damit „nur“ Besitzerin des Rings.

“Lass’ ich, Liebste, dich hier
in der Lohe heiliger Hut;
zum Tausche deiner Runen
reich’ ich dir diesen Ring.
Was der Taten je ich schuf,
des Tugend schließt er ein.
Ich erschlug einen wilden Wurm,
der grimmig lang ihn bewacht.
Nun wahre du seine Kraft
als Weihegruß meiner Treu’!”

Ende gut, alles gut? Eher nicht!

Erst nach Siegfrieds Tod geht das Eigentum am Ring auf seine Ehefrau und Erbin Brünnhilde gem. § 1922 BGB über. Diese übergibt den Ring jedoch an die Rheintöchter, die den verfluchten Ring des Nibelungen vernichten.

“Mein Erbe nun nehm’ ich zu eigen.
Verfluchter Reif! Furchtbarer Ring!
Dein Gold fass’ ich und geb’ es nun fort.
Der Wassertiefe weise Schwestern,
des Rheines schwimmende Töchter,
euch dank’ ich redlichen Rat.
Was ihr begehrt, ich geb es euch:
aus meiner Asche nehmt es zu eigen!
Das Feuer, das mich verbrennt,
rein’ge vom Fluch den Ring!
Ihr in der Flut löset ihn auf,
und lauter bewahrt das lichte Gold,
das euch zum Unheil geraubt.”

Und damit endet auch unsere Geschichte der Eigentumsübertragung am Ring des Nibelungen. Das Kuriose: Der Ring hat tatsächlich nur für sehr kurze Zeit dem Nibelungen Alberich gehört. Der Titel des berühmten Operzyklus ist aus juristischer Sicht also mehr als irreführend!


Fundstelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Der_Ring_des_Nibelungen

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