Urteil gegen “Oma ohne PC” wegen Filesharings

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Die 70-Jährige Mutter eines Freifunkers muss 2.000 € wegen Filesharings zahlen, obwohl sie selbst keinen Computer besitzt und den PC ihres Sohnes nicht bedienen kann. Im Internet löste die Entscheidung einen Aufschrei aus. Trotzdem hat das Landgericht Köln jetzt das Urteil des Amtsgerichts Köln in der Berufungsinstanz bestätigt.

„Vor deutschen Gerichten ist mittlerweile die Verteidigung von AnschlussinhaberInnen gegen den Vorwurf, mittels Filesharing eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben solange aussichtslos, bis die AnschlussinhaberIn die TäterIn ermittelt und deren Namen und ladungsfähige Adresse den RechteverwerterInnen mitteilt“, fasst die Freifunker-Anwältin Beata Hubrig den Fall zusammen.

Doch was war geschehen? Von vorne: Ganz am Anfang der Geschichte steht ein Unternehmen, dessen Geschäftsmodell unter anderem darin besteht, mit der Hilfe eines Forensic-Systems Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen im Internet festzustellen und die dahinterstehenden Personen zu identifizieren. Im vorliegenden Fall konnte die mutmaßliche Übeltäterin über ihre IP-Adresse ermittelt werden.

Filme auf Tauschbörse gestellt

Warner Bros. Entertainment verklagte die Frau sodann wegen Filesharings vor dem Amtsgericht Köln. Der Frau wurde vorgeworfen die Filme „J1“ sowie “Inherent Vice – Natürliche Mängel” illegal im Internet zum Tausch angeboten zu haben. Deswegen machte Warner Schadensersatz in Höhe von jeweils 1000 € pro Film sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 281,30 € geltend. Das Kuriose? Anschluss-Inhaberin war eine 70-Jährige Frau, die selbst überhaupt keinen PC besaß.

Sie erklärte vor Gericht deswegen, sie habe die Rechtsverletzungen nicht persönlich begangen. Zum Zeitpunkt der Rechtsverletzungen habe sie keinen Rechner besessen, mit dem sie an einer Tauschbörse hätte teilnehmen können, da sie mit der Nutzung dieser technischen Geräte nicht vertraut sei. Zum Tatzeitpunkt habe sie aber ihrem Ehemann, ihrem Sohn und ihren Gästen ihren Internetanschluss zur Verfügung gestellt. Denn (und jetzt wird es spannend): Auf ihrem Router sei eine Freifunk-Firmware installiert gewesen. Bei ihr Zuhause sei dadurch ein offenes WLAN eingerichtet gewesen, dass ohne ein Passwort eingeben zu müssen, von Jedermann und Jederfrau genutzt werden konnte.

Freifunker müssen sich in Acht nehmen!

Dem Amtsgericht Köln war das jedoch egal. Es verurteilte die 70-Jährige auf Zahlung von über 2.000€ wie in der Klageschrift gefordert. Dagegen legte die Anwältin der Frau zwar Berufung zum Landgericht Köln ein. Jedoch erfolglos. Der Anspruch ergebe sich wegen der begangenen Urheberrechtsverletzung aus § 97 II UrhG i.V.m. §§ 2 I Nr. 6, II, 15, 19 a UrhG.

Denn es spräche eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des:r Anschlussinhaber:in, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten. So die ständige Rechtsprechung des BGH. Aber: Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter sei immer dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde.

Da die Betroffene niemand anderen benennen konnte, der die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte, erfüllt sie laut Gericht hier jedoch die sogenannte “sekundäre Darlegungslast” nicht. Die 70-Jährige hätte nach § 138 II ZPO eine:n potentiellen Täter:in und die ladungsfähige Anschrift vortragen müssen. Wie das möglich sein soll, wenn man diese Person überhaupt nicht identifizieren kann? Dass lassen die Gerichte offen. Und deswegen haftet unsere 70-Jährige Oma, obwohl sie selbst überhaupt keinen PC hat und auch keinen bedienen kann.

Zarte Pflanze der Digitalisierung wird durch Rechtsprechung zertrampelt

Freifunker-Anwältin Beata Hubrig kommt deswegen zum Ergebnis: „AnschlussinhaberInnen können sich nicht darauf verlassen, dass das gesetzliche Versprechen zur Abschaffung der Haftungsgefahr gerichtlich umgesetzt wird. Vor deutschen Gericht erfahren AnschlussinhaberInnen in Filesharing-Prozessen ein meiner Ansicht nach zutiefst unfaires Verfahren.“

Sie führt aus: „Darüber hinaus erlebe ich bis an den äußerste Rand hin ausgeweitete richterlichen Hilfestellungen dieser massenhaften Verfahren von Rechteverwertern. Die vielfache Vereinfachung der Darlegungsanforderungen ermöglichte und ermöglicht erst die Rechtsprechung die massenhaften Abmahnschreiben an BürgerInnen. Meiner Ansicht nach muss diese für das Vertrauen in eine funktionierenden Zivilgerichtsbarkeit als Gefahr eingestuft werden.“

Und weiter: „Bis heute ist es mir ein Rätsel, wie RichterInnen auf standardisierte Klageschriften und mühlenartige Wiederholungen unterstützend reagieren können, indem sie den Anspruchsgegnern immer höhere Anforderungen aufbürden, ohne den Blick auf diese als AnschlussinhaberInnen zu heben.“

Enstcheidung: LG Köln, Urt. v. 23.09.2021, Az. 14 S 10/20
Fundstelle: http://freifunkstattangst.de/

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