Maskenverweigerer: Kunde in Erotik-Shop drohte Verkäufer mit Totschlag

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Ein Maskenverweigerer aus Nordrhein-Westfalen wurde zu fünfeinhalb Monate Haft auf Bewährung verurteilt. Der Grund: Der Mann war in einem Erotik-Shop in Düsseldorf ausgerastet und hatte einen Verkäufer bedroht, der ihn auf die geltende Maskenpflicht im Laden hingewiesen hatte.

Vor dem Amtsgericht Düsseldorf fand ein höchst kurioser Strafprozess statt. So kurios wie ein Rechtsfall nur sein kann, wenn er denn gerade die uns alle bedrohende Corona-Pandemie betrifft. Hintergrund des Rechtsfalls war ein Vorfall in einem Erotik-Shop in Düsseldorf. Ein Verkäufer des Ladens hatte einen Kunden darauf hingewiesen, dass dieser hier eine Maske tragen müsse. Daraufhin rastete der Kunde aus und drohte dem Verkäufer damit, ihn totzuschlagen. Nur drei Tage zuvor hatte der 31-Jährige ganz in der Nähe einen Gastronomen beleidigt und bespuckt. 

Der Vorfall im Sex-Shop landete schließlich vor dem Amtsgericht Düsseldorf. „Ich habe mich schon ernsthaft bedroht gefühlt“, erzählte der Verkäufer bei seiner Zeugenvernehmung vor Gericht.

Kurioses aus dem Sex-Shop!

Der 15-fach vorbestrafte und arbeitslose Angeklagte gab an, sich an die Vorfälle kaum oder gar nicht zu erinnern. Doch das kaufte ihm das Gericht nicht ab. Es verurteilte den Mann wegen Bedrohung gem. § 241 StGB und Beleidigung gem. § 185 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Monaten.

Der Sex-Shop-Kunde hatte jedoch Glück im Unglück. Weil der 31-Jährige sich bei seinem Opfer entschuldigt hatte, setzte der Richter die Verurteilung zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit beträgt vier Jahre. In diesen darf der aggressive Maskenverweigerer also nicht noch einmal straffällig werden, ansonsten muss er seine Haftstrafe absitzen.

Bei diesem Fall handelt es sich nicht um die erste Kuriosität, die uns die Corona-Pandemie beschwert. Einige davon spielen interessanterweise ebenfalls in Sex-Shops. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste beispielsweise der Frage nachgehen, ob es sich bei Tantra-Massagen um sexuelle Dienstleistungen handelt oder nicht (VG Düsseldorf Beschl. v. 30.06.2020, Az. 7 L 1186/20). Das Skurrile: Das VG Gelsenkirchen hatte die Schließung von zwei Tantra-Massage-Salons in Essen zuvor als rechtswidrig angesehen, weil Tantra-Massagen dem „Wellness-Massagebetrieb“ zugeordnet seien (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.5.2020, Az. 20 L 589/20). Das Verwaltungsgericht Stuttgart positionierte sich dafür umso deutlicher und entschied: Sex-Shops dienen nicht der Grundversorgung der Bevölkerung! Basta! (Beschl. v. 14.04.20, Az. 16 K 1869/20) Nachzulesen jeweils hier.


Fundstelle: https://www.lto.de/

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