Diskriminierende Posts und Likes – Polizeibewerber wird nicht eingestellt

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Schlimmer als die Polizei erlaubt? Mit dieser Frage musste sich das Verwaltungsgericht Aachen im Falle eines Polizeibewerbers näher auseinandersetzen. Können Posts und Likes mit diskriminierendem Inhalt bereits eine Einstellung verhindern?

Eine Einstellungszusage für den September 2021 im mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei bekam ein Bewerber nach erfolgreich bestandenem Einstellungsauswahlverfahren. Im Verlauf des Verfahrens bis hin zur finalen Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum Beamten auf Widerruf werden die Bewerber:innen sodann auf ihr Verhalten überprüft. Hierzu fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten des Polizeibewerbers in den sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an seiner charakterlichen Eignung zu zweifeln.

Diskriminierende Online-Aktivitäten

So fiel der Bundespolizei unter anderem ein Like des Mannes unter einer Karikatur auf, die einen Mann zeigt, der sich mit einer Regenbogenfahne das Gesäß abwischt. Auch fanden die ermittelnden Beamt:innen ein Mittelfinger-Emoji als Kommentar anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten und öffentlich zur Schau gestellten Fahrverbots. Auf Grund seines online Verhaltens ging die Bundespolizei deswegen davon aus, dass der Bewerber nicht die notwendige charakterliche Eignung für den Dienst besäße.

Das wollte sich der Polizeibewerber aber nicht gefallen lassen. Per einstweiliger Anordnung begehrte der Mann seine Einstellung in den Polizeidienst und berief sich unter anderem auf seine Einstellungszusage. In dieser wurde dem Antragssteller bereits nach der Anrede mitgeteilt, dass er für die Einstellung als Polizeimeisteranwärter vorgesehen sei. Seine Ernennung solle im September 2021 erfolgen, zudem wünscht man ihm bereits einen „guten Start bei der Bundespolizei“.

Gericht sieht Zweifel an charakterlichen Eignung

Mit Beschluss vom 26. August 2021 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen entschieden, dass die Bundespolizei zu Recht die Einstellung eines Bewerbers ablehnen darf, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat. Das VG führte hierzu aus:

„Bereits das Posten eines Fotos einer gegen den Antragsteller gerichteten Fahrverbotsverfügung mit dem Titel: “Da is das ding”, nebst zwei Lachsmileys und einem “Mittelfinger-Emoji” ist ausreichend, um Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers zu erwecken. Die Zurschaustellung des Fahrverbotes unter Einsatz von Lachsmileys zieht die Sanktion ins Lächerliche und zeigt, dass der Antragsteller den Bußgeldbescheid weder ernst nimmt, noch dessen Besinnungsfunktion erkannt hat.

Und weiter: Durch die Nutzung des “Mittelfinger-Emojis” suggeriert der Antragsteller, der als Polizeimeister selbst rechtliche Verstöße ahnden müsste, dass er rechtliche Vorgaben nicht respektiert. Da der entsprechende Post auf dem Account des Antragstellers immer noch gespeichert war, ist dessen Hinweis darauf, das zugrundeliegende verkehrswidrige Verhalten liege mehr als 1,5 Jahren zurück, ohne Belang. Zumal die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Begründung nicht auf das Fahrverbot selbst abstellte, sondern auf die beschriebene Darstellung in den sozialen Netzwerken.“


Entscheidung: VG Aachen, Beschl. v. 26.08.2021, Az. 1 L 480/21  

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