Mietrecht: bläulich-grüne Glitzer-Wandfarbe in gesamter Wohnung!

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In keinem anderen Rechtsgebiet lässt es sich so schön streiten wie im Mietrecht! Das zeigt auch ein Fall vor dem Amtsgericht Paderborn. Der Streitpunkt: Bläulich-grüne Glitzer-Wandfarbe in der ganzen Wohnung.

Eine Frau hatte in Nordrhein-Westfalen 2018 eine Wohnung bezogen, deren Wände komplett weiß gestrichen waren. Bei ihrem Auszug Anfang 2020 staunte die Vermieterin nicht schlecht: Die Mieterin hatte sämtliche Wände der Wohnung mit einer bläulich-grünen Wandfarbe gestrichen. Zudem enthielt die Farbe Glitzerpartikel, wodurch die Wände bei einem bestimmte Lichteinfall auch noch glitzerten. Die Vermieterin war entsetzt und forderte die Frau dazu auf, die Wände wieder in neutralen Farben zu streichen. Die Mieterin weigerte sich und zog aus. Die Wände glitzerten weiterhin…

Rücksichtnahme auf Interessen der anderen Partei

Die Vermieterin beauftragte daraufhin eine Malerfirma und verklagte die ehemalige Mieterin vor dem Amtsgericht Paderborn auf Erstattung der Kosten. Zu Recht? Ja! Das Amtsgericht Paderborn entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe gemäß §§ 280 I, 241 II BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der entstandenen Malerkosten zu. Die vorbenannten Normen verpflichten die Parteien eines Mietvertrages zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils und sprechen dem anderen Teil bei deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch zu.

Aus den Normen in Verbindung mit dem Mietvertrag folge die Pflicht, die Mietsache in einem neutralen Zustand zu übergeben, wenn sie in einem neutralen Zustand erhalten wurde. Dies gelte auch dann, wenn vertraglich keine besondere Vereinbarung über die Farbgebung der Wände getroffen wurde. Während der Mietzeit steht es Mieter:innen aufgrund des gesteigerten Interesses an der Gestaltung der Wohnung grundsätzlich frei, die Wände in jeder gewünschten Farbgestaltung zu dekorieren. Zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietwohnung sind die Wände aber in einer unauffälligen Farbe zurückzugeben. Hier hatte die Frau die Wohnung mit weißen Wänden erhalten und muss sie deswegen auch in neutralen Farben wieder zurückgeben.

Glitzer-Wandfarbe entspricht nicht dem durchschnittlichen Geschmack

Welche Farbtöne alle “neutral” genug seien, führte das Gericht nicht weiter aus. Sicher sei aber, dass bläulich-grüne Glitzerfarbe nicht unter diese Definition falle. Denn: Die von der Mieterin verwendete Wandfarbe sei nicht unauffällig und entspreche nicht dem allgemeinen Geschmack möglichst vieler Mietinteressenten. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Glitzerpartikel in der Farbe. Dazu führt das Gericht aus:

“Schließlich ist der Farbton allerdings bereits deswegen nicht als neutral zu qualifizieren, weil sich in dem Farbton Glitzerpartikel befinden. […] Glitzernde Wände entsprechen jedoch, auch dann wenn es sich lediglich um ein geringes Glitzern bei bestimmten Lichteinfall handeln sollte, nicht dem allgemeinen Geschmack durchschnittlicher Mietinteressenten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Farbe an den Wänden der gesamten Wohnung vorhanden gewesen ist.”

Die Mieterin hätte bei Auszug also selbst den Malerpinsel schwingen oder eine entsprechende Firma mit den Malerarbeiten beauftragen müssen. Da sie das trotz Fristsetzung nicht getan hat, muss sie die, der Vermieterin dadurch entstandenen Kosten, ersetzen.


Fundstelle: AG Paderborn, Urt. v. 03.12.2020, Az. 57 C 44/20

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