Anwalt scheitert mit Eilantrag auf Anerkennung als Journalist

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Einem Rechtsanwalt sollte man eigentlich zutrauen, dass er in eigener Sache einen zulässigen Antrag stellt. Ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Berlin belehrt uns jetzt aber eines Besseren. Das VG wies den Antrag eines Berliner Anwalts auf Anerkennung als Journalist bereits als unzulässig zurück.

Was war geschehen? Ein Rechtsanwalt hatte 2021 an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen. Dabei soll er von der Polizei daran gehindert worden sein, eine Absperrung zu passieren. Vor dem Verwaltungsgericht Berlin erklärte der Anwalt, er habe sich gegenüber der Polizei jeweils als ein Vertreter der Presse ausgegeben. Trotzdem habe man ihn – im Gegensatz zu anderen Journalisten – nicht hinter eine polizeiliche Absperrung gelassen. Deswegen zog der Mann vor Gericht und beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung feststellen zu lassen, dass er:

  1. „als Journalist und Pressevertreter in Berlin berichtet“ habe und „seine Berichterstattung in und aus Berlin als Presse und Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG“ durch die Berliner Polizei anzuerkennen sei,
  2. ferner „grundsätzlich journalistischen Tätigkeiten“ nachgehe und „die Feststellung der Polizei Berlin, er sei kein Journalist“, rechtswidrig gewesen sei und schließlich
  3. „als Journalist anzuerkennen“ sei.

Antrag bereits unzulässig!

Bereits Jurastudierende wissen, dass im Verwaltungsrecht grundsätzlich zwei verschiedene Arten des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sind. Welche Art einstweiligen Rechtsschutzes einschlägig ist, richtet sich immer nach dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf. Ein Antrag nach § 80 V VwGO ist statthaft, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage (§ 42 I Alt. 1 VwGO) oder ein Anfechtungswiderspruch (§ 68 I 1 VwGO) statthaft wären. In allen anderen Fällen, also insbesondere bei einer Verpflichtungsklage – ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 I VwGO einschlägig.

Allein in Bezug auf die Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein vorläufiger Rechtsschutz bereits sachlogisch ausgeschlossen, weil sich die Fortsetzungsfeststellungsklage auf eine endgültige Feststellung der Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten – also in der Vergangenheit liegenden – Verwaltungsakts bezieht.

Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Fortsetzungsfeststellungsklage

Vorliegend begehrt der Anwalt in der Hauptsache die Feststellung seiner Journalisten-Eigenschaft. Da sich diese aber auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt – nämlich die Demonstrationen in der Vergangenheit – beziehen, wäre in der Hauptsache eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Diese wiederum setzt innerhalb der Zulässigkeit ein besonders Fortsetzungsfeststellungsinteresse voraus. Dieses wird regelmäßig angenommen bei: Wiederholungsgefahr, Präjudizinteresse, Rehabilitation sowie einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff. Ein einstweiliger Rechtsschutz kommt bei dieser Klageart jedoch aus den gerade genannten Gründen nicht in Betracht.

Damit setzte sich das Verwaltungsgericht Berlin im vorliegenden Fall deswegen überhaupt nicht näher auseinander. Es entschied kurz und knapp: Für Begehren, die in der Hauptsache im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu verfolgen seien, gebe es im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Raum. Überdies sei der Antrag zum Teil zu unbestimmt. Es sei unklar, was der Antragsteller mit „grundsätzlich“ meine. Für eine pauschale Anerkennung seiner Presseberichterstattung sei die Berliner Polizei nicht zuständig.


Entscheidung: VG Berlin, Beschl. v. 22.10.2021, Az. VG 27 L 300/21

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