Wer haftet für Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin?

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Soldatenversorgung auch Geburtsschäden des Kindes einer Soldatin umfassen kann, die auf Behandlungsfehler ziviler Ärzt:innen zurückzuführen sind.

Eine Soldatin auf Zeit wurde Ende 2006 schwanger. Die ambulante und stationäre Schwangerschaftsbetreuung einschließlich der geburtshilflichen Behandlung der Frau erfolgte nicht durch Bundeswehrärzt:innen, sondern auf Kosten der Bundeswehr durch zivile Ärzt:innen. Auf Anraten des Truppenarztes begab sich die Soldatin im September 2007 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit in ein ziviles Krankenhaus. Dort gebahr die Frau ein Frühchen. Nachgeburtlich entwickelte sich bei dem Sohn der Soldatin eine Hirnblutung. Seitdem leidet der Junge an Entwicklungsverzögerungen und cerebralen Anfällen. Die Soldatin stellte bei der Bundeswehr im Namen ihres Sohnes wegen des geburtshilflichen Behandlungsfehlers einen Versorgungsantrag. Dieser wurde abgelehnt, da der Junge in einem zivilen Krankenhaus von zivilen Ärzt:innen zur Welt gebracht worden war.

Frühchen musste in einem zivilen Krankenhaus versorgt werden

Die Klage vor dem Sozialgericht sowie die Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) blieben jedoch erfolglos. Das LSG hatte ausgeführt, dass die geburtshilfliche Behandlung in dem zivilen Krankenhaus nicht der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen sei. Auch fehle es an einer Wehrdienstbeschädigung der Mutter des Klägers. Diese habe selbst keine gesundheitliche Schädigung durch die ärztliche Behandlung während des Geburtsvorgangs erlitten.

Gem § 81 Soldatenversorgungsgesetz ist eine Wehrdienstbeschädigung „eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.“

Geburtshilfe Teil der Versorgung durch Bundeswehr

Überraschend gab das Bundessozialgericht der Soldatin und ihrem Sohn nun Recht. Einen Anspruch auf Soldatenversorgung können auch die Besonderheiten der truppenärztlichen Versorgung begründen. Die geburtshilfliche Behandlung der Soldatin in dem zivilen Krankenhaus sei der truppenärztlichen Versorgung zuzurechnen, weil der Truppenarzt die Frau mangels eigener Kapazitäten in ein ziviles Krankenhaus überstellt habe. Denn grundsätzlich ist die geburtshilfliche Versorgung einer Soldatin Teil der freien Heilfürsorge durch die Bundeswehr. Die medizinische Behandlung konnte mangels eigener personeller und sächlicher gynäkologischer Kapazitäten im vorliegenden Fall aufgrund der Frühgeburt aber nur durch Zivilärzt:innen sichergestellt werden. Dem Sohn der Soldatin steht damit ein Anspruch nach dem Soldatenversorgungsgesetz zu.

§ 81 f Soldatenversorgungsgesetz lautet: Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.“


Fundstelle: Bundessozialgericht, Urt. v. 30.09.2021, Az. B 9 V 1/19 R
Pressemitteilung: https://www.bsg.bund.de/

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