Familienrecht: Minibagger als Haushaltsgegenstand?

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Immer wieder kommt es zu Konflikten zwischen Scheidungswilligen, wenn es darum geht, den gemeinsamen Hausrat untereinander aufzuteilen. Der kuriosen Frage, ob ein Minibagger bei der Scheidung zum Haushalt zählt oder nicht, hat sich das Oberlandesgericht Hamburg gewidmet. Gleich vorweg: Es kommt drauf an.

In dem Fall drehte sich der Streit um einen Minibagger, den der Ehemann gekauft hatte. Der Bagger befand sich auf dem Grundstück des gemeinsamen Ferienhauses in Ungarn. Nach der Trennung verkaufte der Ehemann den Minibagger ohne Zustimmung seiner Ehefrau für 5.500 €. Die Ehefrau begehrte daraufhin die Auszahlung der Hälfte des Verkaufserlöses. Denn: Im Grundsatz gehört beiden Ehepartnern die Hälfte dessen, was sie während der Ehe gemeinsam angeschafft haben. Wird ein Haushaltsgegenstand verkauft, muss dementsprechend der erzielte Erlös aufgeteilt werden.

Ewig Dein, ewig Mein – wem gehört der Bagger?

Vorliegend sah das OLG Hamburg jedoch weder einen bereicherungsrechtlichen noch einen deliktsrechtlichen Anspruch, da die Ex-Frau kein Miteigentum an dem Bagger hatte. Ebenso schied der Baggerkauf als ein sogenanntes „Geschäft zur Deckung des täglichen Bedarfs“ aus. Auch die Vermutungsregel des § 1568b II BGB griff laut Gericht nicht. Nach dieser Vorschrift sind Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, für die Verteilung anlässlich der Scheidung als gemeinsames Eigentum anzusehen, wenn kein alleiniges Eigentum feststeht.

„Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind“ (vgl. BGH, FamRZ 1984, 144).

Bei Geräten wie Waschmaschine, Kühlschrank oder Staubsauger ist die Einordnung als Hausrat einfach. Doch ein Bagger ist eben kein typischer Haushaltsgegenstand.

Konkrete Nutzung des Baggers in der Vergangenheit entscheidet

Auch wenn es eher ungewöhnlich ist, kann ein Minibagger durchaus ein Haushaltsgegenstand sein. Wenn er denn als solcher genutzt wird. Diente der Bagger in der Vergangenheit regelmäßig und fortwährend für familiäre Zwecke, so zählt er zum Hausrat. Hat ein Ehepartner den Bagger jedoch vorwiegend in seiner Freizeit für eigene Zwecke genutzt, so ist er kein Haushaltsgegenstand. Der Ehemann führte an, er habe den Bagger nur als „Spielzeug“ angeschafft und auf dem Grundstück nur einen Graben für eine Hecke ausgehoben. Weitere Projekte für das gemeinsame Haus gab es nicht. Zudem hatte der Ehemann den Kauf von seinem eigenen Konto finanziert und nicht von dem gemeinsamen Konto für familiäre Anschaffungen. Das Gericht sah den Ehemann als alleinigen Eigentümer des Baggers an und versagte der Ehefrau die begehrte Auszahlung des hälftigen Verkaufserlöses.


Entscheidung: OLG Hamburg, Beschluss vom 05.06.19 – 12 UF 37/19

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Cathleen Meiling Krohn
Cathleen Meiling Krohnhttp://www.scheidung.de
Frau Ass. jur. Cathleen Meiling Krohn B.A. verfasst auf dem Blog von scheidung.de Artikel zu Online-Scheidung, Unterhaltsfragen und anderen Themen des Familienrechts.

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