Aktivist der rechtsradikalen Partei “Der III. Weg” darf Voll­ju­rist werden

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Dürfen Verfassungsfeinde Jurist:innen werden? Diese Frage treibt Justiz, Politik und Gesellschaft seit Jahren um. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (VerfGH) hat jetzt ein Machtwort gesprochen. Ein Mitglied der rechtsextremen Kleinstpartei “Der III. Weg” muss in Sachsen zum Rechtsreferendariat zugelassen werden.

Der III. Weg ist eine Kleinstpartei, die 2013 gegründet wurde und zuletzt im Dunstkreis der Bundestagswahl 2021 immer wieder für Schlagzeilen sorgte. An der Gründung waren unter anderem ehemalige NPD-Funktionäre und Aktivist:innen des inzwischen verbotenen rechtsradikalen “Freien Netzes Süd” (FNS) beteiligt. Die Partei gilt als Sammelbecken für radikale völkische Nationalisten, hat rund 600 Mitglieder und wird vom Verfassungsschutz beobachtet. Die Mehrheit der Mitglieder soll höchst gewaltbereit sein. Zuletzt berichtete JURios über die Plakataktion der rechtsradikalen Partei. Der III. Weg hängte dabei Plakate mit der Aufschrift “Hängt die Grünen” auf, die später verboten wurden.

Angehender Jurist schließt sich Rechtsradikalen an

Trotz der rechtsradikalen Einordnung der Partei (oder gerade deswegen?) schloss sich auch ein Jurastudent dem III. Weg an. Der junge Mann engagierte sich zuvor politisch für die NPD und gehörte einer Kameradschaft an, die dem verbotenen “Freien Netz Süd” zugerechnet wurde. 2013 wurde er wegen Betrugs und wenig später wegen eines Verstoßes gegen das bayerische Versammlungsgesetz strafrechtlich verurteilt.

2020 legte der Mann erfolgreich sein Erstes juristisches Staatsexamen in Bayern ab. Später bewarb er sich auf einen Referendariatsplatz, wurde vom Freistaat Bayern jedoch abgelehnt. Doch der Mann wäre kein angehender Jurist, wenn er deswegen nicht durch alle Instanzen ziehen würde. Er klagte erfolglos vor dem Verwaltungsgericht, dem Bayerischen Verwaltungsgerichthof und schließlich vor dem Bundesverfassungsgericht. Gleichzeitig bewarb er sich um einen Referendariatsplatz in Thüringen, wurde dort jedoch ebenfalls abgelehnt. Seine Bewerbung als Referendar in Sachsen war ebenfalls nicht erfolgreich. Das Oberlandesgericht Dresden erteilte dem angehenden Jurist auf Grund seiner strafrechtlichen Verurteilungen eine klare Absage. Das Gericht vertrat außerdem die Meinung, es sei davon auszugehen, dass der Mann die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfe.

Änderung des JAG in Sachsen

Und hier wird es spannend. Denn erst 2021 trat in Sachsen ein Gesetz in Kraft, das die Zugangsbestimmungen für das Rechtsreferendariat verschärfte. Und genau darauf berief sich die Justizverwaltung im Fall des angehenden Rechtsreferendars. In § 8 III des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes heißt es:

“Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsentziehung vollzogen wird. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn

  1. die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt worden ist,
  2. ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Entscheidung nach Nummer 1 führen kann, oder
  3. die Bewerberin oder der Bewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.”

Damit wollte der Landesgesetzgeber unter anderem sicherstellen, dass nicht Jurist:in werden kann, wer die freiheitlich demokratische Grundordnung verletzt. Eine Regelung, die es so in anderen Bundesländern noch nicht gibt.

VerfGH sieht Berufsfreiheit verletzt

Doch ganz so eindeutig, wie der Fall hier scheint, ist er laut Sächsischem Verfassungsgerichtshof nicht. Die Richter:innen gaben dem jungen Mann im Eilrechtsschutz Recht. Auch im Hauptsacheverfahren (Az. Vf. 49-IV-21) gab das Gericht der Verfassungsbeschwerde des Bewerbers statt. Die Richter:innen entschieden, dass in der Ablehnung der Bewerbung zum Referendariat in Sachsen eine Verletzung der Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit aus Art. 12 GG zu sehen sei. Im Eilrechtsverfahren ordneten die Richter sodann die Zulassung des Mannes zum Referendariat an.

Und das trotz der Reform des Juristenausbildungsgesetzes. Denn: § 8 III JAG sei verfassungskonform eng auszulegen. Nur wer die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich in strafbarer Weise bekämpft, könne ausgeschlossen werden. Und daran fehle es hier. Denn die Partei der III. Weg, bei welcher der Bewerber Mitglied ist, sei (noch) nicht verboten. Und der angehende Jurist habe sich auch in keiner Weise strafbar gemacht, welche die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährde. Die beiden Verurteilungen im Jahr 2013 würden hierfür nicht ausreichen.

Ähnlich: Die Zulassung zur Anwaltschaft

Als weiteres Argument zog das Gericht den Gleichlauf der Zulassung zur Anwaltschaft heran. “Es wäre unverhältnismäßig, die vorgelagerte Berufsausbildung bereits wegen eines Verhaltens zu verwehren, das mangels Überschreitens der Strafbarkeitsschwelle dem späteren Zugang zum Anwaltsberuf selbst gerade (noch) nicht entgegengehalten werden könnte. Denn in diesem Fall würde der Zugang zu einem Beruf versperrt, für den der Bundesgesetzgeber geringere Zugangshürden normiert hat”. Deswegen dürften die Anforderungen an die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst nicht höher sein als für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Der Mann hat sein Rechtsreferendariat im OLG-Gerichtsbezirk Dresden inzwischen angetreten. Für die Justizverwaltung sind damit die Begründungsanforderungen für eine nachträgliche Entfernung des Referendars aus dem Dienst ins unermessliche gestiegen.

Damit schließt sich der Kreis zu einer vorausgegangenen Entscheidung. Ein Bewerber, der nach Neonazi-Krawallen in Leipzig rechtskräftig wegen Landfriedensbruchs verurteilt wurde (AG Leipzig, Urt. v. 28.11.2018, Az. 10 Ns 617 Js 43983/16), durfte in Sachsen ebenfalls Rechtsreferendar werden.


Fundstelle: https://www.lto-karriere.de/

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