Tropf, tropf, tropf! Wenn es irgendwo in der Wohnung tropft, ist das nie ein gutes Zeichen. Tritt Wasser dort ein oder aus, wo es nicht ein oder austreten soll, kann das zu schlimmen Schäden führen. Und diese zu beheben ist teuer! Das wissen sowohl Vermieter:innen als auch Mieter:innen. So auch, wenn die Toilette tropft. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Hanau.
In unserem vorliegenden Fall ging es darum: In einer Wohnung in Hessen wurde ein erhöhter Wasserverbrauch festgestellt. Die Betriebskostenabrechnung wies daher einen Zahlungsbetrag in Höhe von rund 1.800 € auf. Oh Schreck! Ursache des erhöhten Wasserverbrauchs war ein defekter Spühlkasten. Das fand man aber natürlich erst heraus, als es schon zu spät war. Die Mieterin der Wohnung weigerte sich, den deutlich höheren Betrag zu bezahlen. Sie gab an, kaum zu Hause gewesen zu sein und den hohen Wasserverbrauch deswegen nicht bemerkt zu haben. Sie war der Ansicht, die Vermieterin sei zur Kontrolle der Wasserleitungen verpflichtet gewesen und habe dies pflichtwidrig unterlassen. Die Vermieterin ließ das aber nicht auf sich sitzen und erhob Klage auf Zahlung der 1.800 €.
Man traf sich also vor dem Amtsgericht Hanau wieder. Und dieses gab der Klage statt. Es nahm eine Pflichtverletzung der Mieterin im Zusammenhang mit dem durch den defekten Spülkasten der Toilette entstandenen Wasserverlust an. Gegen diese Entscheidung legte die Mieterin Berufung zum Landgericht ein.
Mieterin hätte hohen Wasserverbrauch erkennen müssen
Eher wenig überraschend bestätigte die Zweite Instanz das Urteil des Amtsgerichts. Es verurteilte die Mieterin zur Zahlung von rund 1.800€ an die Klägerin. Dabei stützten die Richter:innen die Entscheidung auf zwei Argumente. Einerseits sei die Vermieterin nicht ohne weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen verpflichtet. Andererseits hätte durchschnittlichen Mieter:innen der erhöhte Wasserverbrauch auffallen müssen.
Es sei “schlicht kaum vorstellbar […], dass ein massiver durch einen defekten Spülkasten der Toilette verursachter Wasserverlust bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit, das ein Mieter einer Wohnung dem Vermieter aufgrund seiner Obhutspflicht schuldet, über mehrere Monate hinweg unerkannt bleibt.” Überdies sei der – streitige – Vortrag der Beklagten bezüglich des fehlenden Geräuschpegels und der fehlenden optischen Erkennbarkeit des Defektes schwer mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten in Einklang zu bringen. Denn die Mieterin habe den Defekt irgendwann selbst bemerkt. Das lege eine optische oder akustische Wahrnehmbarkeit nahe. Auch die überwiegende Abwesenheit der Mieterin entlaste diese nicht, weil auch häufig ortsabwesende Mieter:innen ihre Wohnung regelmäßig kontrollieren müssten.
Und was lernen wir daraus? Mieter:innen sollten einem “tropf, tropf, tropf” in ihrer Wohnung auf jeden Fall zügig nachgehen.
Entscheidung: LG Hanau, Beschl. v. 30.12.2020, Az. 2 S 123/19