Ein Schaden von über 50.000 € und Schuld daran ist – „Malibu“. Bei der Substanz mit dem schönen Namen handelt es sich um ein Pflanzenschutzmittel, das einem Biobauern die Gemüseernte zerstörte. Der Grund: Zwei konventionelle Landwirte waren beim Versprühen der Pestizide nicht vorsichtig genug. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte sie deshalb zur Zahlung eines entsprechenden Ausgleichs.
Falsche Düsen, zu viel Druck
Verschiedene Faktoren trugen in diesem Fall dazu bei, dass das Pflanzenschutzmittel auf dem Acker des klagenden Ökolandwirts landete. Zum einen entsprachen die von den Beklagten gewählten Düsen zum Versprühen der Pestizide – in Verbindung mit dem Applikationsdruck – nicht der „guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz“. Zum anderen verteilte der Wind am entsprechenden Tag die Pflanzenschutzmittel über die Felder der Beklagten hinaus. Das OLG gab dem Kläger Recht damit, dass die konventionellen Landwirte die Kontamination hätten vermeiden können: Durch die Auswahl passender Düsen oder dadurch, dass sie die Pestizide nur bei Windstille versprühen.
Das sogenannte Abdriften der Pestizide führte dazu, dass die zulässigen Höchstwerte für den Ökolandbau überschritten wurden. Deshalb musste der Kläger die Vermarktung der Bio-Ware zwischenzeitlich einstellen.
Der Ausgleichsanspruch des Ökolandwirts gegen die beiden Beklagten in Höhe von ca. 40.000 € bzw. ca. 10.000 € ergibt sich aus §. 906 II 2 BGB analog. Dem sogenannten “nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch”. Zum Einsatz kommt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach dieser Norm dann, wenn von einem Grundstück rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Betroffene nicht nach §§ 1004 I, 862 I BGB unterbinden kann.
Kläger scheiterte in erster Instanz
Doch die Faktenlage schien nicht von vornherein so klar, wie sie sich im Urteil des OLG Hamm darstellt. Im vorausgehenden Urteil hatte das Landgericht Paderborn die Klage des Bio-Landwirts abgewiesen. Dabei begründete es seine Entscheidung wie folgt: Nach der Beweisaufnahme stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, „dass die auf den Feldern des Klägers festgestellten Rückstände jeweils von den Beklagten herrühren bzw. die jeweils festgestellten Kontaminationen von ihnen verursacht wurden“. Unter Berufung auf verschiedene Sachverständigengutachten kam das OLG Hamm zu einem anderen Ergebnis – und bescherte dem Biolandwirt somit den gewünschten Klageerfolg.
Mit seiner ursprünglichen Klage hatte sich der Ökolandwirt gegen vier konventionelle Landwirte gewandt, die in der Nähe seiner Felder Landwirtschaft betrieben. In zweiter Instanz machte er nur noch Ansprüche gegen drei der Beklagten geltend. Einer dieser drei Beklagten wurde indes nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet. In seinem Fall lagen auch laut OLG Hamm keine Beweise dafür vor, dass Pestizide auf den Acker des klagenden Ökobauern gelangt waren.
Abdriften von Pestiziden: Ein bekanntes Problem
Gerichte haben sich bereits in einer Vielzahl von Fällen mit dem Abdriften von Pestiziden beschäftigt. Aufsehen erregten beispielsweise Klagen gegen die Chemiekonzerne Bayer und BASF in den USA. 2020 und 2021 wandten sich zahlreiche Landwirt:innen gegen die Hersteller des Herbizids Dicamba und verlangten Schadensersatz für Ernteausfälle und kontaminierte Lebensmittel. Einen ersten Erfolg in dieser Sache konnte der Obstbauer Bill Bader im Februar 2020 verzeichnen. Er hatte zunächst Schadensersatz von 265 Millionen US-Dollar zugesprochen bekommen. Der Großteil der Summe besaß den Charakter eines Strafgelds („punitive damages“). Der Betrag wurde allerdings anschließend auf 75 Millionen US-Dollar reduziert. Gegen dieses Urteil wollen Bayer und BASF weiterhin in Berufung gehen.
Auch in Deutschland beschäftigten sich schon mehrere Gerichte mit Pestiziden, die auf Bio-Ackerflächen landeten. So etwa das OLG Rostock (Urt. v. 20.07.2006, Az. 7 U 117/04). Wie im Fall vor dem OLG Hamm war der Kläger hier in erster Instanz gescheitert: Das Gericht hatte eine der Beklagten zurechenbare Verletzungshandlung im Sinne des § 823 I BGB abgelehnt. Ebenso bestehe kein Anspruch nach § 906 II 2 BGB analog, „weil […] nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne.“ Dagegen hatte die Berufung teilweise Erfolg, da die aufgezeigten Umstände für “ein schadensursächliches Verhalten der Beklagten“ sprachen.
Die Fälle zeigen: Das Abdriften von Pflanzenschutzmitteln ist nicht einfach nachzuweisen. Die Argumentation der streitenden Parteien dreht sich immer wieder darum, inwiefern das Verhalten der Beklagten für Schäden bei den Kläger:innen ursächlich ist. Mit Sicherheit werden ähnliche Fälle die Gerichte auch weiterhin beschäftigen.
Entscheidung: OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2021, Az. 24 U 74/16
Entscheidung: LG Paderborn, Urt. v. 14.03.2016, Az. 4 O 420/14
Fundstelle: https://www.reuters.com/, https://news.bloomberglaw.com/