Einspruch, Euer Ehren! Wie uns US-amerikanische Serien und Filme prägen…

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Erst vor kurzem hatten wir einen netten Abend mit Freund:innen, die allesamt Laien im rechtlichen Sektor sind. Nach kurzer Zeit kam es zu einer Diskussion rund um das Thema Mord und Totschlag im deutschen Strafrecht. Es wurde vonseiten unserer Freund:innen ohne weiteres Zutun unsererseits wild argumentiert, bis der Punkt kam, an dem der geltungsbedürftige Nicht-Laie – so will es das Gesetz – einschreiten muss: „Mord ist doch geplant und Totschlag passiert eher im Affekt, also kann man das auch irgendwie als fahrlässige Handlung sehen.“

An der Stelle sei gesagt, dass wir jede Person, die dem Juristischen nahe ist und in solchen Gesprächen nicht die Diskussionsführung an sich reißt, definitiv als Ehrenfrau oder -mann bezeichnen würden. Doch Spaß beiseite, stellen wir uns lieber mal die Frage, woher diese und andere Vorstellungen kommen und warum sie sich so vehement falsch ins Gedächtnis einbrennen. Worauf der obige Titel bereits hinweist: US-amerikanische Serien und Filme sind hier unseres Erachtens die Hauptschuldigen!

Vorstellung Nr. 1: Berufsbild „Patholog:in“ und „Gerichtsmediziner:in“

Egal ob man einen deutschen oder einen übersetzten Krimi aus Übersee konsumiert, oftmals fallen die Wörter Gerichtsmediziner:innen und Patholog:innen in einem wirren Kontext, wenn es darum geht, eine Leiche zu obduzieren. Genau hier wird es aber merkwürdig, denn in Deutschland gibt es sehr wohl einen merklichen Unterschied zwischen diesen beiden Berufsgruppen. Vereinfacht dargestellt, ist der Tätigkeitsbereich des Berufs „Gerichtsmediziner:in“ u. a. dann eröffnet, wenn die Vermutung besteht, dass das Ableben eines Menschen nicht in natürlicher Weise vonstatten ging, sondern nachgeholfen wurde. Dies ist bei Delikten wie Mord und Totschlag denkbar. Das Tätigwerden von Menschen dieser Berufsgruppe ist daher streng geregelt. § 87 I StPO liefert hierbei auch erste Ansatzpunkte, um etwaige Leichenöffnungen durchzuführen, welche die Fragen zum Thema Todesursache/-art sukzessiv klären sollen.

Die Berufsgruppe „Patholog:in“ wiederum ist darauf spezialisiert, Krankheiten zu erforschen und genauer zu diagnostizieren. Wenn jene, anders als die Gerichtsmediziner:innen nur mit dem Einverständnis der Angehörigen, Verstorbene obduzieren, liegt der Fokus nicht darauf, Taten im strafrechtlichen Bereich aufzuklären, sondern festzustellen, welches Leiden für den Tod ursächlich war. Warum diese beiden Begriffe des Öfteren fälschlicherweise vertauscht werden, liegt an Übersetzungsfehlern. Im angloamerikanischen Raum ist der Beruf der „Gerichtsmediziner:innen“ nämlich nicht nur als medical examiners bekannt, sondern auch als forensic pathologists. Pathologists! Hier liegt der Hase im Pfeffer. Doch solche Fehler sind normal. Die Übersetzung von derartigen Krimiserien erfolgt von Personen, die nicht in allen Bereichen versiert sind. Wenn also im Langenscheidt-Wörterbuch oder auf dict.cc bei forensic pathologist „Gerichtspathologe“ steht, ist die Verlockung natürlich groß, jene:n als Patholog:in und nicht als Gerichtsmediziner:in zu übersetzen. Der Fehler ist im deutschen Krimibereich jedenfalls derart in Mark und Bein übergegangen, dass selbst bekannte Drehbuchautor:innen diesem Irrtum gerne mal auf den Leim gehen. Zuletzt war ein solcher Fauxpas in der Kriminalkomödie Leberkäsjunkie (2019) zu hören.

Vorstellung Nr. 2: Deutsche Richter:innen sind keine Versteiger:innen

Was wir damit meinen, fragt ihr euch? Naja, unsere deutschen Gerichte sind nicht mit einem Gerichtshammer ausgestattet, mit denen sie die Beteiligten zur Ordnung rufen oder Entscheidungen feierlich verkünden. Der im angloamerikanischen Raum hervorstechende gavel (engl. für Gerichtshammer) ist ein für solche Zwecke, zeremonielles Werkzeug, was in US-amerikanischen Zivil- und Strafprozessen genutzt wird. Unter deutschen Laien ist diese Eigenheit aus Übersee nicht immer nur mit den Staaten verbunden. Junge Erwachsene, die in der 10. Klasse im Rahmen des Faches „Wirtschaft und Recht“ das erste Mal in einer Gerichtsverhandlung seien dürfen, fragen daher nicht selten, wo nun dieser Holzhammer ist, der vom Richter provokativ auf den Tisch geknallt wird. Im Anschluss an diese Frage kommt dann meist noch die Erkundigung, ob es für „Einspruch, euer Ehren!” (engl. objection, your honor!) ein Pendant im deutschen Strafprozess gibt.

Die kurze Antwort darauf: Nein, das deutsche Gericht entscheidet ex officio (dt. kraft Amtes) über die Zulässigkeit von Fragen. Einen (Parteien-) Einspruch, wie wir ihn aus den USA kennen, gibt es im deutschen Prozessrecht gerade nicht.

Der Ursprung dieses falschen Gesamtbildes ist wohl recht leicht zu lokalisieren. US-amerikanische Serien wie Law and Order (1990), Good Wife (2009) oder Suits (2011) festigen bei jungen Menschen, aber auch bei so manchem Erwachsenen, unterbewusst das Bild des hammerschwingenden judge, der mit harter Hand zur Ordnung ruft und ab und an von den Parteien lautstark (…your honor!) zur Zulässigkeitsprüfung von Fragen getrieben wird.

Fun Fact: Auch in den USA verliert der gavel mehr und mehr an Bedeutung und verschwindet aus dem Gerichtssaal. Es hat sich wohl bald „ausgehämmert“.

Vorstellung Nr. 3: Mord ist geplant, Totschlag ist irgendwie fahrlässig

„Anybody accidentally kills anybody in a fight, they go to jail. It’s called manslaughter.”

Booth zu Lee in Once Upon a Time in Hollywood (2019)

Mit diesem kleinen Zitat aus Tarantinos neuntem Film kommen wir zur eigentlichen Königsdisziplin, nämlich zur US-amerikanischen Unterscheidung zwischen murder sowie manslaughter und wie diese Unterscheidung das Laienbild von Mord und Totschlag in Deutschland prägt. Der im Zitat markierte Begriff manslaughter wurde in der deutschen Fassung als Totschlag übersetzt. Mit der vorangegangenen Erklärung, die das Wort accidentally enthält, wird der deutsche Rechtskundige etwas stutzig, gehen hier doch die Annahmen eher Richtung § 222 StGB (fahrlässige Tötung). Bei § 212 StGB (Totschlag) sind wir ja definitiv im vorsätzlichen Bereich, nur eben ohne einschlägige Mordmerkmale. Doch lassen wir das mal auf sich beruhen und gehen dem Ursprung dieses Problems auf den Grund…

Anders als in Deutschland ist in den USA bei Mord keine Liste an Mordmerkmalen (wie wir sie aus § 211 StGB kennen) notwendig, sondern das Element malice aforethought, was jenen Tatbestand von manslaughter differenziert. Obendrauf wird murder nochmals in zwei (first and second degree), manchmal in drei Grade (third degree) kategorisiert, die aufsteigend verminderte Strafen vorsehen. Malice aforethought im Rahmen eines murder of the first degree umfasst bspw. die vollständige, bewusste Absicht (conscious/intent), einen Menschen zu töten, wobei die Tötung in irgendeiner Weise geplant/vorbedacht (premeditated) ist. Dem gegenüber steht der Tatbestand manslaughter, welcher wiederum in mindestens zwei Kategorien, sprich voluntary und involuntary manslaughter, unterteilt werden kann. Genau hier entstehen die Komplikationen, die auch den deutschen Laien zum Verhängnis werden.

Verhängnisvolle Fehlschlüsse aus dem US-Recht

Denn das obere Beispiel: „Mord ist doch geplant und Totschlag passiert eher im Affekt, also kann man das auch irgendwie als fahrlässige Handlung sehen.“

…beinhaltet gleich mehrere Fehlschlüsse, die nicht nur im deutschen Strafrecht falsch wären, sondern auch im US-amerikanischen Sektor Ungenauigkeiten offenbaren. Im US-Strafrecht wird nämlich die Handlung aus Affekt gerne im Kontext des voluntary manslaughter genannt. Fahrlässige oder rücksichtslose Handlungen sind eher beim involuntary manslaughter zu verbuchen und der „geplante Mord“ ist fehlerhaft vom first degree murder abgeleitet. Man merkt also: Ein wildes Potpourri, was auf den ersten Blick nicht ohne Nachdenken zu durchdringen ist. Fakt ist aber, dass die Art und Weise, wie die Amerikaner:innen murder und manslaughter unterscheiden, das Laiendenken im deutschen Strafrecht massiv prägt. Fehlübersetzungen und -interpretationen führen dazu, dass man Rechtskreise vermengt und sich durch die Überpräsenz von amerikanischen Krimis und (Rechts-)Filmen dem auch nicht wirklich entziehen kann… the evidence is overwhelming!


Ein gemeinsamer Beitrag von Kevin Frank und Alexander Vogel.

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