Beleidigung des Vermieters als “Arschlöcher aus München” rechtfertigt fristlose Kündigung

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Schon im privaten Umfeld sollte man aufpassen, wem man welche Beleidigung “vor den Latz knallt”. Das gilt jedoch erst Recht für Prominente im Rahmen einer Fernsehsendung, die von Millionen Zuschauern angesehen wird. Unter Umständen kann eine solche Beleidigung nämlich die fristlose Kündigung des Mietvertrags und die Zahlung eines Schmerzensgeldes zur Folge haben. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Der Sachverhalt zu diesem Fall ist höchst kurios. Nachdem ein Mehrfamilienhaus in Berlin einen neuen Eigentümer erhielt und dieser den Ausbau des Dachgeschosses vorantrieb, entstand mit einem langjährigen Mieter des Hauses Streit über den Dachgeschossausbau. Der langjährige Mieter war ein Prominenter und hatte eine der Wohnungen im Haus 1967 und die andere Wohnung 1992 bezogen. Der Mietzins für die beiden Wohnungen betrug über 2.500 €.

Bezeichnung des Vermieters als “Arschloch”

Im Rahmen einer Fernsehsendung im September 2020 bezeichnete er seinen neuen Vermieter als “Arschlöcher aus München” und sagte “Meine Waffe ist die Öffentlichkeit”. In einem Podcast erklärte der Promi im September 2020 außerdem: “Das sind eben neue Hauseigentümer, irgend eine Vereinigung von Idioten aus München, die haben sich zusammengerottet und haben das Haus gekauft und dann noch 11 andere. Da fragt man sich natürlich als Urberliner, woher haben sie das Geld?”. Weiter erzählte er: “Musiker, Theater und so und denen geht’s richtig dreckig, aber der Baubranche und diesen, diesen Arschlöchern aus München …”.

Der Vermieter wurde zwar nicht namentlich benannt, sprach aufgrund der Äußerung aber trotzdem die fristlose Kündigung aus. Er klagte sodann vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Zudem beanspruchte er die Zahlung eines Schmerzensgelds.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Klage statt. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus §§ 546 I, 985 BGB zu. Die fristlose Kündigung sei gemäß § 543 I BGB zulässig gewesen. Ein “wichtiger Grund” liegt immer dann vor, “wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann”. Die Äußerung des Mieters sei als strafbare Beleidigung iSd. § 185 StGB zu werten und stelle damit eine schwerwiegende Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dar.

Hohe Öffentlichkeitswirksamkeit

Zwar habe der Promi seinen Vermieter in der genannten Fernsehsendung nicht namentlich benannt. Dies sei aber vorliegend nicht erheblich, da “aus dem Sachzusammenhang des gesamten Interviews” eindeutig zu erkennen ist, dass mit dieser Äußerung auf den Kläger als Vermieter – sowie gegebenenfalls außerdem auch noch auf die den Kläger vertretenen Prozessbevollmächtigten – abgezielt werde. Vorliegend ist zugunsten des Mieters laut Gericht auch nicht zu berücksichtigen, dass lediglich eine Äußerung aufgrund einer Provokation oder einer extremen Stresssituation getätigt worden sei. Denn die genannte Äußerung “fiel im Rahmen eines Fernsehinterviews, in welchem ansonsten – seitens des Moderators und des zugeschalteten Rechtsanwalts – eine sachliche Atmosphäre herrschte.”

Dem Vermieter stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 € zu. Zwar führe nicht jede Beleidigung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. “Da die Grundrechte grundsätzlich gegen den Staat gerichtete Abwehrrechte sind, kann ein Schmerzensgeld nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in welchen dies die Garantie der Menschenwürde und der entsprechende Schutzauftrag des Staates ausnahmsweise gebieten.” Hier liege eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Vermieters aus Art. 1 I GG, Art. 2 I GG vor, weil die Äußerung mit einer sehr hohen Öffentlichkeitswirksamkeit getätigt wurde und der Mieter seine Prominenz und das daraus folgende Interesse der Öffentlichkeit an seinen Äußerungen bewusst ausgenutzt hat, so die Richter:innen.


Fundstelle: AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 12.08.2021, Az. 210 C 198/20

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