EU rettet Feldhamster: Bauträger darf Hamsterbau nicht zerstören!

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den vom Aussterben bedrohten Feldhamster doch lieb. Das zeigt eine Entscheidung des Gerichts aus dem Oktober 2021, in der die Richter:innen dem Lebensraum der Feldhamster einen weitreichenden Schutz einräumten.

Der Feldhamster steht seit 2020 auf der internationalen Roten Liste der IUCN. Das bedeutet, dass die putzigen Tierchen vom Aussterben bedroht sind und die nächsten 30 Jahre eventuell nicht überleben werden. Schuld daran ist vor allem die intensive Landwirtschaft.

Doch wie kam es zu dem Urteil des EuGH? Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Österreich. Ein Bauträger legte im Rahmen von Bauarbeiten auf einem Grundstück, auf dem auch Feldhamster siedeln, eine Baustraße an. Für diese hatte er jedoch keine Genehmigung. Weil die Baustraße auch die Eingänge von Hamsterbauten zerstörte und es sich bei Feldhamstern um eine nach Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie geschützte Art handelt, verhängte der Magistrat der Stadt Wien eine Geldstrafe. Das Bauunternehmen legte dagegen Beschwerde zum österreichischen Verwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte das Unternehmen an, dass die Baue der Feldhamster zum Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Maßnahmen überhaupt nicht genutzt worden seien. Daher sei es auch nicht zu einer “Beschädigung oder Vernichtung der Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten” gekommen.

Auch leerestehender Hamsterbau kann geschützt sein

Das Gericht in Wien wusste nicht weiter und wendete sich deswegen an den EuGH. Dabei ging es sowohl um den räumlichen als auch zum zeitlichen Geltungsbereich des Begriffs „Fortpflanzungsstätte“ sowie um die Unterscheidung zwischen den Begriffen der „Beschädigung“ und der „Vernichtung“ einer Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätte Der EuGH besann sich auf das Handwerkszeug aller guten Jurist:innen und legte Art. 12 I Buchst. d der Habitatrichtlinie aus.

Der EuGH entschied zunächst, dass der Begriff “Fortpflanzungsstätte” weit zu verstehen sein, nämlich dahingehend, dass er auch das Umfeld der Fortpflanzungsstätte umfasst. Denn die Habitatrichtlinie ziele zur Erhaltung der Biodiversität darauf ab, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen. In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern auch dann nicht beschädigt/zerstört werden dürfen, wenn die Tiere diese zwar nicht mehr beanspruchen, aber “womöglich dorthin zurückkehren”. Dieser Ansicht schloss sich der EuGH erneut an.

Der Unterschied zwischen “Beschädigung” und “Vernichtung” sei schließlich an dem Grad der Beeinträchtigung festzumachen. Beide bezeichneten die schrittweise Verringerung der ökologischen Funktionalität der in Frage stehenden Stätte in unterschiedlicher Intensität. Keine Rolle spiele es, ob die Beeinträchtigungen absichtlich erfolgen.


Entscheidung: EuGH, Urt. v. 28.10.2020, Az. C-357/20

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